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Verordnung zur Ablösung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BKrFQVEV 2020 k.a.Abk.)

V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2905, 2021 BGBl. I S. 71 (Nr. 62)
Geltung ab 17.12.2020, abweichend siehe Artikel 5
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Eingangsformel 1)



Auf Grund des

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§ 27 Absatz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,

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§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 3 Buchstabe c des Straßenverkehrsgesetzes, von denen § 6 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,

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§ 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e in Verbindung mit Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes, von denen § 6a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) und § 6a Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,

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§ 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1a in Verbindung mit Satz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes, von denen § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1a zuletzt durch Artikel 492 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:


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1)
Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/645 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 29).


Artikel 1 Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Dezember 2020 BKrFQV



Artikel 2 Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Dezember 2020 GüKGrKabotageV § 20

§ 20 Absatz 2 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2920) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 5 Absatz 1" durch die Angabe „§ 11 Absatz 4 Nummer 1" ersetzt.

2.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Wird ein Nachweis nach Satz 1 Nummer 4 nicht vorgelegt, erfolgt kein Eintrag der Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung in das Feld „Besondere Bemerkungen"."


Artikel 3 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Dezember 2020 FeV § 10, Anlage 9

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. November 2020 (BGBl. I S. 2704) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 10 Absatz 1 Satz 1 laufende Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958)" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575)" ersetzt.

2.
In § 10 Absatz 1 Satz 1 laufende Nummer 9 Buchstabe b wird die Angabe „§ 4 Absatz 2" durch die Angabe „§ 2 Absatz 2" ersetzt.

3.
In § 10 Absatz 1 Satz 1 laufende Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 1" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.

4.
In § 10 Absatz 1 Satz 1 laufende Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „§ 4 Absatz 2" durch die Angabe „§ 2 Absatz 2" ersetzt.

5.
In Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt II Nummer 23 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2 BKrFQG" durch die Angabe „§ 2 Absatz 2 BKrFQG" ersetzt.


Artikel 4 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Dezember 2020 GebOSt Anlage, mWv. 23. Mai 2021 Anlage

Die Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. November 2020 (BGBl. I S. 2704) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der 1. Abschnitt wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift zu Abschnitt A werden nach dem Wort „Fahrerlaubnis-Verordnung" ein Komma und das Wort „Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung" eingefügt.

b)
In der Überschrift zu Abschnitt A Unterabschnitt 1a werden nach dem Wort „Führerschein" ein Komma und das Wort „Fahrerqualifizierungsnachweis" eingefügt.

c)
Die Gebührennummer 119.5 wird wie folgt gefasst:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„119.5Bewertung der Unternehmen, die an der Herstellung oder Ver-
teilung von Zulassungsbescheinigungen Teil I, EU-Führer-
scheinen, Fahrerqualifizierungsnachweisen, Stempeln, Plaket-
ten, Plakettenträgern, Prüfmarken oder anderen Dokumenten
beteiligt sind
2.659,00 bis 3.477,00".


 
d)
Die Gebührennummer 119.7 wird wie folgt gefasst:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„119.7Überwachung der an Herstellung oder Verteilung von Zulas-
sungsbescheinigungen Teil I, EU-Führerscheinen, Fahrerquali-
fizierungsnachweisen, Stempeln, Plaketten, Plakettenträgern,
Prüfmarken oder anderen Dokumenten beteiligten Unterneh-
men
1.483,00 bis 2.399,00".


 
e)
In der Überschrift zu Abschnitt A Unterabschnitt 4 werden nach dem Wort „Auskünfte" die Wörter „und Mitteilungen" eingefügt.

f)
Nach der Gebührennummer 145 wird die folgende Gebührennummer 146 eingefügt:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„146Auskünfte aus dem und Mitteilungen an das Berufskraftfahrer-
qualifikationsregister (BQR), die im Zusammenhang mit der
Ausstellung von Fahrerqualifizierungsnachweisen stehen
5,00".


2.
Der 2. Abschnitt wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift zu Abschnitt A Unterabschnitt 4 werden nach der Angabe „FeV" ein Komma und die Angabe „BKrFQV" angefügt.

b)
In der Gebührennummer 256 werden in der Spalte „Gegenstand" nach der Angabe „§ 5 StVG" ein Komma und die Angabe „§ 9 Absatz 3 BKrFQV" eingefügt.

c)
Die Überschrift zu Abschnitt F wird wie folgt gefasst:

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV)".

abweichendes Inkrafttreten am 23.05.2021

 
d)
Die Gebührennummern 343 und 344 werden wie folgt gefasst:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„343Fahrerqualifizierungsnachweis 
343.1Prüfung eines Antrags auf Ausstellung eines Fahrerqualifizie-
rungsnachweises oder eines neuen Fahrerqualifizierungsnach-
weises bei Änderungen oder Beschädigung sowie Entschei-
dung über den Antrag (§§ 8 und 9 BKrFQV)
15,80
343.2Prüfung eines Antrags auf Ausstellung eines neuen Fahrerqua-
lifizierungsnachweises bei Verlust oder Diebstahl sowie Ent-
scheidung über den Antrag (§ 9 Absatz 2 BKrFQV)
20,20
343.3 Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises sowie
Zustellung des Fahrerqualifizierungsnachweises im Direktver-
sand innerhalb Deutschlands
11,70
343.4Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises sowie
Zustellung des Fahrerqualifizierungsnachweises im Direktver-
sand in EU-Mitgliedstaaten
12,80
343.5Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises im Ex-
pressverfahren sowie Aushändigung des Fahrerqualifizie-
rungsnachweises
17,10
344Prüfung eines Antrags auf Anrechnung anderer abgeschlosse-
ner spezieller Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Ent-
scheidung über den Antrag (§ 2 Absatz 5, § 4 Absatz 4
BKrFQV)
7,00".


Ende abweichendes Inkrafttreten


 
e)
Die Gebührennummern 345 und 346 werden wie folgt gefasst:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„345Entscheidung über die Erteilung bei Anerkennung einer Aus-
bildungsstätte nach § 9 BKrFQG, Untersagung der Ausübung
von Tätigkeiten nach § 10 Absatz 4 BKrFQG, Rücknahme oder
Widerruf der Anerkennung, einschließlich Anerkennungsurkun-
de, nach § 10 Absatz 1 und 2 BKrFQG
51,10 bis 511,00
346Überwachung der Ausbildungsstätten nach § 11 Absatz 1
und 2 BKrFQG
Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Überwachung
ohne Verschulden der Überwachungsbehörde und ohne aus-
reichende Entschuldigung des Inhabers der Ausbildungsstätte
am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende
geführt werden konnte.
30,70 bis 511,00".



Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 5 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Dezember 2020 BKrFQV

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe d tritt am 23. Mai 2021 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. Dezember 2020.




Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

Andreas Scheuer