Verordnung zur Ablösung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BKrFQVEV 2020 k.a.Abk.)

V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2905, 2021 BGBl. I S. 71 (Nr. 62)
Geltung ab 17.12.2020, abweichend siehe Artikel 5
| |
Eingangsformel 1)
Artikel 1 Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes
Artikel 2 Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
Artikel 3 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Artikel 4 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel 1)



Auf Grund des

-
§ 27 Absatz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,

-
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 3 Buchstabe c des Straßenverkehrsgesetzes, von denen § 6 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,

-
§ 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e in Verbindung mit Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes, von denen § 6a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) und § 6a Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,

-
§ 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1a in Verbindung mit Satz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes, von denen § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1a zuletzt durch Artikel 492 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:


---
1)
Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/645 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 29).

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 1 Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Dezember 2020 BKrFQV

(gesamter Text siehe Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung - BKrFQV)

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 2 Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Dezember 2020 GüKGrKabotageV § 20

§ 20 Absatz 2 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2920) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 5 Absatz 1" durch die Angabe „§ 11 Absatz 4 Nummer 1" ersetzt.

2.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Wird ein Nachweis nach Satz 1 Nummer 4 nicht vorgelegt, erfolgt kein Eintrag der Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung in das Feld „Besondere Bemerkungen"."

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 3 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Dezember 2020 FeV § 10, Anlage 9

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. November 2020 (BGBl. I S. 2704) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 10 Absatz 1 Satz 1 laufende Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958)" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575)" ersetzt.

2.
In § 10 Absatz 1 Satz 1 laufende Nummer 9 Buchstabe b wird die Angabe „§ 4 Absatz 2" durch die Angabe „§ 2 Absatz 2" ersetzt.

3.
In § 10 Absatz 1 Satz 1 laufende Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 1" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.

4.
In § 10 Absatz 1 Satz 1 laufende Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „§ 4 Absatz 2" durch die Angabe „§ 2 Absatz 2" ersetzt.

5.
In Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt II Nummer 23 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2 BKrFQG" durch die Angabe „§ 2 Absatz 2 BKrFQG" ersetzt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 4 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Dezember 2020 GebOSt Anlage, mWv. 23. Mai 2021 Anlage

Die Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. November 2020 (BGBl. I S. 2704) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der 1. Abschnitt wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift zu Abschnitt A werden nach dem Wort „Fahrerlaubnis-Verordnung" ein Komma und das Wort „Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung" eingefügt.

b)
In der Überschrift zu Abschnitt A Unterabschnitt 1a werden nach dem Wort „Führerschein" ein Komma und das Wort „Fahrerqualifizierungsnachweis" eingefügt.

c)
Die Gebührennummer 119.5 wird wie folgt gefasst:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„119.5Bewertung der Unternehmen, die an der Herstellung oder Ver-
teilung von Zulassungsbescheinigungen Teil I, EU-Führer-
scheinen, Fahrerqualifizierungsnachweisen, Stempeln, Plaket-
ten, Plakettenträgern, Prüfmarken oder anderen Dokumenten
beteiligt sind
2.659,00 bis 3.477,00".


 
d)
Die Gebührennummer 119.7 wird wie folgt gefasst:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„119.7Überwachung der an Herstellung oder Verteilung von Zulas-
sungsbescheinigungen Teil I, EU-Führerscheinen, Fahrerquali-
fizierungsnachweisen, Stempeln, Plaketten, Plakettenträgern,
Prüfmarken oder anderen Dokumenten beteiligten Unterneh-
men
1.483,00 bis 2.399,00".


 
e)
In der Überschrift zu Abschnitt A Unterabschnitt 4 werden nach dem Wort „Auskünfte" die Wörter „und Mitteilungen" eingefügt.

f)
Nach der Gebührennummer 145 wird die folgende Gebührennummer 146 eingefügt:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„146Auskünfte aus dem und Mitteilungen an das Berufskraftfahrer-
qualifikationsregister (BQR), die im Zusammenhang mit der
Ausstellung von Fahrerqualifizierungsnachweisen stehen
5,00".


2.
Der 2. Abschnitt wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift zu Abschnitt A Unterabschnitt 4 werden nach der Angabe „FeV" ein Komma und die Angabe „BKrFQV" angefügt.

b)
In der Gebührennummer 256 werden in der Spalte „Gegenstand" nach der Angabe „§ 5 StVG" ein Komma und die Angabe „§ 9 Absatz 3 BKrFQV" eingefügt.

c)
Die Überschrift zu Abschnitt F wird wie folgt gefasst:

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV)".

abweichendes Inkrafttreten am 23.05.2021

 
d)
Die Gebührennummern 343 und 344 werden wie folgt gefasst:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„343Fahrerqualifizierungsnachweis 
343.1Prüfung eines Antrags auf Ausstellung eines Fahrerqualifizie-
rungsnachweises oder eines neuen Fahrerqualifizierungsnach-
weises bei Änderungen oder Beschädigung sowie Entschei-
dung über den Antrag (§§ 8 und 9 BKrFQV)
15,80
343.2Prüfung eines Antrags auf Ausstellung eines neuen Fahrerqua-
lifizierungsnachweises bei Verlust oder Diebstahl sowie Ent-
scheidung über den Antrag (§ 9 Absatz 2 BKrFQV)
20,20
343.3 Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises sowie
Zustellung des Fahrerqualifizierungsnachweises im Direktver-
sand innerhalb Deutschlands
11,70
343.4Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises sowie
Zustellung des Fahrerqualifizierungsnachweises im Direktver-
sand in EU-Mitgliedstaaten
12,80
343.5Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises im Ex-
pressverfahren sowie Aushändigung des Fahrerqualifizie-
rungsnachweises
17,10
344Prüfung eines Antrags auf Anrechnung anderer abgeschlosse-
ner spezieller Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Ent-
scheidung über den Antrag (§ 2 Absatz 5, § 4 Absatz 4
BKrFQV)
7,00".


Ende abweichendes Inkrafttreten


 
e)
Die Gebührennummern 345 und 346 werden wie folgt gefasst:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„345Entscheidung über die Erteilung bei Anerkennung einer Aus-
bildungsstätte nach § 9 BKrFQG, Untersagung der Ausübung
von Tätigkeiten nach § 10 Absatz 4 BKrFQG, Rücknahme oder
Widerruf der Anerkennung, einschließlich Anerkennungsurkun-
de, nach § 10 Absatz 1 und 2 BKrFQG
51,10 bis 511,00
346Überwachung der Ausbildungsstätten nach § 11 Absatz 1
und 2 BKrFQG
Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Überwachung
ohne Verschulden der Überwachungsbehörde und ohne aus-
reichende Entschuldigung des Inhabers der Ausbildungsstätte
am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende
geführt werden konnte.
30,70 bis 511,00".


Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 5 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Dezember 2020 BKrFQV

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe d tritt am 23. Mai 2021 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. Dezember 2020.


Text in der Fassung der Berichtigung der Verordnung zur Ablösung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften B. v. 12. Januar 2021 BGBl. I S. 71 m.W.v. 21. Januar 2021

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

Andreas Scheuer



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed