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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.05.2010 aufgehoben
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§ 4 - Fleischhygiene-Verordnung (FlHV)
neugefasst durch B. v. 29.06.2001 BGBl. I S. 1366; aufgehoben durch Artikel 7 Nr. 2 V. v. 11.05.2010 BGBl. I S. 612
Geltung ab 01.02.1987; FNA: 7832-1-19 Fleischbeschau
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Geltung ab 01.02.1987; FNA: 7832-1-19 Fleischbeschau
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§ 4 Anmeldung zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung
(1) Sofern für Schlachttiere oder erlegtes Haarwild nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eine Bescheinigung ausgestellt worden ist, hat der Verfügungsberechtigte dafür zu sorgen, dass diese dem Untersucher zur Schlachttieruntersuchung oder bei nicht vorgeschriebener Schlachttieruntersuchung zur Fleischuntersuchung vorgelegt wird.
(2) Wer erlegtes Haarwild, das nach § 1 Abs. 1 oder 3 des Fleischhygienegesetzes der Fleischuntersuchung unterliegt, in Eigenbesitz nimmt, hat dieses bei der für den Erlegungsort oder für seinen Wohnsitz zuständigen Behörde zur Fleischuntersuchung vor der weiteren Behandlung oder vor der Abgabe anzumelden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 hat der von der zuständigen Behörde beauftragte Jagdausübungsberechtigte die Untersuchung auf Trichinen im Falle der Entnahme von Proben nach § 22a Abs. 1 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes unter Verwendung des Wildursprungsscheins nach Anlage 2 Kapitel VI Nr. 5 bei der für den Erlegungsort zuständigen Behörde anzumelden.
(3) (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 16 Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts V. v. 8. August 2007 BGBl. I S. 1816 m.W.v. 15. August 2007
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Frühere Fassungen von § 4 FlHV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.08.2007 | Artikel 16 Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts vom 08.08.2007 BGBl. I S. 1816 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 FlHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FlHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 2 FlHV (zu § 4 Abs. 2 Satz 4 und den §§ 10a bis 10c und 11c) (vom 15.08.2007)
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Artikel 16 EULMRDV Änderung der Fleischhygiene-Verordnung
... geändert: 1. Die §§ 1 bis 3 werden aufgehoben. 2. § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 wird aufgehoben. 3. Die §§ 8, ...
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