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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.05.2010 aufgehoben
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§ 6 - Fleischhygiene-Verordnung (FlHV)
neugefasst durch B. v. 29.06.2001 BGBl. I S. 1366; aufgehoben durch Artikel 7 Nr. 2 V. v. 11.05.2010 BGBl. I S. 612
Geltung ab 01.02.1987; FNA: 7832-1-19 Fleischbeschau
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Geltung ab 01.02.1987; FNA: 7832-1-19 Fleischbeschau
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§ 6 Beurteilung, Kennzeichnung
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Nach Durchführung der Untersuchungen nach § 5 sind der Tierkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung nach Anlage 1 Kapitel IV als tauglich, tauglich nach Brauchbarmachung oder untauglich zu beurteilen. Fleisch ist nach Anlage 1 Kapitel V zu kennzeichnen.
(2) Die in Anlage 1 Kapitel IV Nr. 11 bezeichneten Nebenprodukte der Schlachtung und das dort bezeichnete Fleisch sind als nicht geeignet zum Genuss für Menschen zu erklären und bis zur Beseitigung nach den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes zu beschlagnahmen.
(3) (weggefallen)
Zitierungen von § 6 FlHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FlHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 1 FlHV (zu den §§ 5 und 6) (vom 15.08.2007)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1433/a20251.htm