Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.05.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
Anlage 5 - Fleischhygiene-Verordnung (FlHV)
neugefasst durch B. v. 29.06.2001 BGBl. I S. 1366; aufgehoben durch Artikel 7 Nr. 2 V. v. 11.05.2010 BGBl. I S. 612
Geltung ab 01.02.1987; FNA: 7832-1-19 Fleischbeschau
|
Geltung ab 01.02.1987; FNA: 7832-1-19 Fleischbeschau
|
Anlage 5 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 16 Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts V. v. 8. August 2007 BGBl. I S. 1816 m.W.v. 15. August 2007
Anzeige
Frühere Fassungen von Anlage 5 FlHV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 15.08.2007 | Artikel 16 Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts vom 08.08.2007 BGBl. I S. 1816 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 5 FlHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 FlHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Artikel 16 EULMRDV Änderung der Fleischhygiene-Verordnung
... Kapitel I bis V, Kapitel Vl Nr. 1.1, 1.2, 1.4 und 2 bis 4 und Kapitel Vll bis X und die Anlagen 2a bis 6 werden aufgehoben. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1433/a20280.htm