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Änderung § 2 FlHV vom 15.08.2007

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§ 2 FlHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung
§ 2 FlHV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 16 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816

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§ 2 Begriffsbestimmungen


(Text neue Fassung)

§ 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Amtliche Untersuchungen:

a) Schlachttieruntersuchung einschließlich der Gesundheitsüberwachung bei Haarwild in Gehegen;

b) Fleischuntersuchung einschließlich der Untersuchung auf Trichinen, der Rückstandsuntersuchung sowie der bakteriologischen Fleischuntersuchung;

c) Überwachung von Fleischsendungen aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

d) Einfuhruntersuchung;

e) Rückstandsuntersuchungen in Erzeugerbetrieben;

f) sonstige von der zuständigen Behörde angeordnete Untersuchungen;

2. Sendung:

Warenmengen von gleichartiger Beschaffenheit, die von demselben Absender versandt und zum selben Zeitpunkt zur Untersuchung gestellt werden; wird die Vorlage einer Genusstauglichkeitsbescheinigung verlangt, so gilt als Sendung die Warenmenge, auf die sich diese Bescheinigung bezieht;

3. Behandeln:

das Entbeinen, Zerlegen, Zerkleinern oder Mahlen, das Wiegen, Umhüllen, Verpacken, Kennzeichnen, Kühlen, Gefrieren, Tiefgefrieren, Auftauen, Lagern, auch unter Vakuum oder in definierter Atmosphäre, oder Befördern von Fleisch. Behandeln ist auch jede sonstige Tätigkeit im Umgang mit Fleisch, soweit nicht Nummer 4 zutrifft;

4. Zubereiten:

das Herstellen von Fleischerzeugnissen, das Haltbarmachen von Fleischerzeugnissen durch Erhitzen, Salzen, Pökeln, Säuern oder Trocknen oder durch eine Kombination dieser Verfahren, das Herstellen von Fleischzubereitungen durch das Bearbeiten einschließlich Würzen von Fleisch;

5. Würzstoffe:

Kochsalz, Senf, Gewürze und Gewürzextrakte, Küchenkräuter und ihre Extrakte;

6. Frisches Fleisch:

Fleisch, das über das Gewinnen und über Nummer 3 Satz 1 hinaus nicht behandelt wurde;

7. Fleischerzeugnis:

a) ein Erzeugnis, das aus Fleisch oder unter Verwendung von Fleisch so zubereitet worden ist, dass im Kern keine Merkmale von frischem Fleisch mehr vorhanden sind; jedoch gilt ein Erzeugnis, bei dem die Merkmale von frischem Fleisch lediglich durch Kältebehandlung oder einen hohen Zerkleinerungsgrad verloren gegangen sind, nicht als Fleischerzeugnis;

b) als Fleischerzeugnisse gelten auch andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs wie Fleischextrakte, gereinigte Därme, Mägen, Blasen, Schlünde und Goldschlägerhäutchen, die gesalzen, getrocknet oder erhitzt sind;

7a. Separatorenfleisch:

ein Erzeugnis, das nach dem Entbeinen durch maschinelles Abtrennen von frischem Fleisch (Restfleisch) von Knochen, ausgenommen Kopfknochen und Röhrenknochen sowie Gliedmaßenenden unterhalb der Karpal- oder Tarsalgelenke und Schweineschwänze, gewonnen worden ist;

7b. Hackfleisch:

frisches Fleisch, das durch einen Fleischwolf gedreht oder durch Hacken oder auf andere Weise fein zerkleinert wurde und dem nicht mehr als 1 Prozent Kochsalz (NaCl) zugefügt worden ist; Separatorenfleisch gilt nicht als Hackfleisch;

8. Fleischzubereitung:

ein Erzeugnis, dem Würzstoffe, Zusatzstoffe oder Lebensmittel zugefügt worden sind oder das einem Verfahren zur Haltbarmachung unterzogen worden ist, aber weder Nummer 6 noch Nummer 7, 7a und 7b entspricht;

9. Tierkörper:

der ganze Körper eines Schlachttieres nach dem Entbluten, Enthäuten, bei Schweinen auch nach bloßem Entborsten, und nach dem Ausweiden; ein ganzer Körper liegt auch vor, wenn

a) die Gliedmaßenenden in Höhe des Vorderfußwurzel- oder Hinterfußwurzelgelenkes (Karpal- oder Tarsalgelenk), Kopf, Schwanz und

b) bei Rindern oder Schweinen die milchgebenden (laktierenden) Milchdrüsen

abgetrennt worden sind;

10. Nebenprodukte der Schlachtung:

frisches Fleisch geschlachteter Tiere, sofern es nicht zum Tierkörper gehört, auch wenn es mit diesem noch in natürlichem Zusammenhang ist;

11. Umpackbetrieb:

ein zugelassener Betrieb, der umhülltes frisches Fleisch oder Fleischerzeugnisse ohne vorheriges Entfernen der Umhüllung erneut zusammenstellt oder verpackt oder der Fleischerzeugnisse aus ihrer Umhüllung entnimmt, gegebenenfalls aufschneidet oder zerteilt, erneut umhüllt oder verpackt und erneut zusammenstellt.

12. Großvieheinheit (GVE):

ein Rind mit einem Lebendgewicht von mehr als 300 Kilogramm, ein Pferd oder ein anderer Einhufer 1,00 GVE;

es entspricht:

- ein Rind mit einem Lebendgewicht bis zu 300 Kilogramm 0,50 GVE,

- ein Schwein mit einem Lebendgewicht von über 100 Kilogramm 0,20 GVE,

- ein Schwein mit einem Lebendgewicht bis zu 100 Kilogramm 0,15 GVE,

- ein Schaf oder eine Ziege mit einem Lebendgewicht von über 15 Kilogramm 0,10 GVE,

- ein Schaf- oder Ziegenlamm oder ein Ferkel mit einem Lebendgewicht von jeweils bis zu 15 Kilogramm 0,05 GVE;

für Haarwild gelten die Umrechnungssätze entsprechend;

13. Großmarkt:

Einrichtung, in der zugelassene Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetriebe, auch in Verbindung mit anderen zugelassenen Betrieben, in einem abgeschlossenen Betriebsgebäude mit zugehörigem Betriebsgelände Räume und Einrichtungsgegenstände gemeinsam nutzen und frisches Fleisch oder Fleischerzeugnisse behandeln, zubereiten oder in den Verkehr bringen.

14. (weggefallen)