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Synopse aller Änderungen der FlHV am 15.08.2007
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. August 2007 durch Artikel 16 der EULMRDV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FlHV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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FlHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung | FlHV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 16 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816 |
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(Text alte Fassung) § 1 Anwendungsbereich | (Text neue Fassung)§ 1 (aufgehoben) |
(1) Diese Verordnung findet nur Anwendung auf 1. Tiere einschließlich Haarwild, die nach dem Fleischhygienegesetz amtlichen Untersuchungen unterliegen, sowie Fleisch dieser Tiere, 2. Betriebe, in denen das Fleisch der in Nummer 1 genannten Tiere gewonnen, zubereitet, behandelt oder von denen es in den Verkehr gebracht oder eingeführt wird, 3. andere als die in Nummer 2 genannten Betriebe, die Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island in das Inland verbringen. (2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf 1. Verkaufsräume von Einzelhandelsgeschäften einschließlich Fleischereibetrieben, mit Ausnahme von Abgabestellen von Isolierschlachtbetrieben; als Verkaufsraum gilt auch ein der Vorbereitung des Fleisches zur unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher dienender Raum; 2. Wochenmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Veranstaltungen sowie das Reisegewerbe; 3. Küchen, Gaststuben oder ähnliche Räume in Gaststätten, Imbissstuben oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung. | |
§ 2 Begriffsbestimmungen | § 2 (aufgehoben) |
Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Amtliche Untersuchungen: a) Schlachttieruntersuchung einschließlich der Gesundheitsüberwachung bei Haarwild in Gehegen; b) Fleischuntersuchung einschließlich der Untersuchung auf Trichinen, der Rückstandsuntersuchung sowie der bakteriologischen Fleischuntersuchung; c) Überwachung von Fleischsendungen aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; d) Einfuhruntersuchung; e) Rückstandsuntersuchungen in Erzeugerbetrieben; f) sonstige von der zuständigen Behörde angeordnete Untersuchungen; 2. Sendung: Warenmengen von gleichartiger Beschaffenheit, die von demselben Absender versandt und zum selben Zeitpunkt zur Untersuchung gestellt werden; wird die Vorlage einer Genusstauglichkeitsbescheinigung verlangt, so gilt als Sendung die Warenmenge, auf die sich diese Bescheinigung bezieht; 3. Behandeln: das Entbeinen, Zerlegen, Zerkleinern oder Mahlen, das Wiegen, Umhüllen, Verpacken, Kennzeichnen, Kühlen, Gefrieren, Tiefgefrieren, Auftauen, Lagern, auch unter Vakuum oder in definierter Atmosphäre, oder Befördern von Fleisch. Behandeln ist auch jede sonstige Tätigkeit im Umgang mit Fleisch, soweit nicht Nummer 4 zutrifft; 4. Zubereiten: das Herstellen von Fleischerzeugnissen, das Haltbarmachen von Fleischerzeugnissen durch Erhitzen, Salzen, Pökeln, Säuern oder Trocknen oder durch eine Kombination dieser Verfahren, das Herstellen von Fleischzubereitungen durch das Bearbeiten einschließlich Würzen von Fleisch; 5. Würzstoffe: Kochsalz, Senf, Gewürze und Gewürzextrakte, Küchenkräuter und ihre Extrakte; 6. Frisches Fleisch: Fleisch, das über das Gewinnen und über Nummer 3 Satz 1 hinaus nicht behandelt wurde; 7. Fleischerzeugnis: a) ein Erzeugnis, das aus Fleisch oder unter Verwendung von Fleisch so zubereitet worden ist, dass im Kern keine Merkmale von frischem Fleisch mehr vorhanden sind; jedoch gilt ein Erzeugnis, bei dem die Merkmale von frischem Fleisch lediglich durch Kältebehandlung oder einen hohen Zerkleinerungsgrad verloren gegangen sind, nicht als Fleischerzeugnis; b) als Fleischerzeugnisse gelten auch andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs wie Fleischextrakte, gereinigte Därme, Mägen, Blasen, Schlünde und Goldschlägerhäutchen, die gesalzen, getrocknet oder erhitzt sind; 7a. Separatorenfleisch: ein Erzeugnis, das nach dem Entbeinen durch maschinelles Abtrennen von frischem Fleisch (Restfleisch) von Knochen, ausgenommen Kopfknochen und Röhrenknochen sowie Gliedmaßenenden unterhalb der Karpal- oder Tarsalgelenke und Schweineschwänze, gewonnen worden ist; 7b. Hackfleisch: frisches Fleisch, das durch einen Fleischwolf gedreht oder durch Hacken oder auf andere Weise fein zerkleinert wurde und dem nicht mehr als 1 Prozent Kochsalz (NaCl) zugefügt worden ist; Separatorenfleisch gilt nicht als Hackfleisch; 8. Fleischzubereitung: ein Erzeugnis, dem Würzstoffe, Zusatzstoffe oder Lebensmittel zugefügt worden sind oder das einem Verfahren zur Haltbarmachung unterzogen worden ist, aber weder Nummer 6 noch Nummer 7, 7a und 7b entspricht; 9. Tierkörper: der ganze Körper eines Schlachttieres nach dem Entbluten, Enthäuten, bei Schweinen auch nach bloßem Entborsten, und nach dem Ausweiden; ein ganzer Körper liegt auch vor, wenn a) die Gliedmaßenenden in Höhe des Vorderfußwurzel- oder Hinterfußwurzelgelenkes (Karpal- oder Tarsalgelenk), Kopf, Schwanz und b) bei Rindern oder Schweinen die milchgebenden (laktierenden) Milchdrüsen abgetrennt worden sind; 10. Nebenprodukte der Schlachtung: frisches Fleisch geschlachteter Tiere, sofern es nicht zum Tierkörper gehört, auch wenn es mit diesem noch in natürlichem Zusammenhang ist; 11. Umpackbetrieb: ein zugelassener Betrieb, der umhülltes frisches Fleisch oder Fleischerzeugnisse ohne vorheriges Entfernen der Umhüllung erneut zusammenstellt oder verpackt oder der Fleischerzeugnisse aus ihrer Umhüllung entnimmt, gegebenenfalls aufschneidet oder zerteilt, erneut umhüllt oder verpackt und erneut zusammenstellt. 12. Großvieheinheit (GVE): ein Rind mit einem Lebendgewicht von mehr als 300 Kilogramm, ein Pferd oder ein anderer Einhufer 1,00 GVE; es entspricht: - ein Rind mit einem Lebendgewicht bis zu 300 Kilogramm 0,50 GVE, - ein Schwein mit einem Lebendgewicht von über 100 Kilogramm 0,20 GVE, - ein Schwein mit einem Lebendgewicht bis zu 100 Kilogramm 0,15 GVE, - ein Schaf oder eine Ziege mit einem Lebendgewicht von über 15 Kilogramm 0,10 GVE, - ein Schaf- oder Ziegenlamm oder ein Ferkel mit einem Lebendgewicht von jeweils bis zu 15 Kilogramm 0,05 GVE; für Haarwild gelten die Umrechnungssätze entsprechend; 13. Großmarkt: Einrichtung, in der zugelassene Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetriebe, auch in Verbindung mit anderen zugelassenen Betrieben, in einem abgeschlossenen Betriebsgebäude mit zugehörigem Betriebsgelände Räume und Einrichtungsgegenstände gemeinsam nutzen und frisches Fleisch oder Fleischerzeugnisse behandeln, zubereiten oder in den Verkehr bringen. 14. (weggefallen) | |
§ 3 Kennzeichnung von Schlachttieren | § 3 (aufgehoben) |
Der Inhaber eines Erzeugerbetriebes hat die Schlachttiere spätestens bei der Verladung so zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen, dass bei den amtlichen Untersuchungen ihre Herkunft durch die am Tier vorhandene Kennzeichnung eindeutig feststellbar ist, soweit die nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften erfolgte Kennzeichnung der Schlachttiere keine eindeutige Feststellung deren Herkunft ermöglicht. | |
(Textabschnitt unverändert) § 4 Anmeldung zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung | |
(1) Der Verfügungsberechtigte hat Schlachttiere, die der Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen, so rechtzeitig unter Angabe des in Aussicht genommenen Zeitpunktes der Schlachtung bei der für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen Behörde anzumelden, dass die Untersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt werden können. Sofern für Schlachttiere oder erlegtes Haarwild nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eine Bescheinigung ausgestellt worden ist, hat der Verfügungsberechtigte dafür zu sorgen, dass diese dem Untersucher zur Schlachttieruntersuchung oder bei nicht vorgeschriebener Schlachttieruntersuchung zur Fleischuntersuchung vorgelegt wird. (2) Wer erlegtes Haarwild, das nach § 1 Abs. 1 oder 3 des Fleischhygienegesetzes der Fleischuntersuchung unterliegt, in Eigenbesitz nimmt, hat dieses bei der für den Erlegungsort oder für seinen Wohnsitz zuständigen Behörde zur Fleischuntersuchung vor der weiteren Behandlung oder vor der Abgabe anzumelden. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn das erlegte Haarwild an be- oder verarbeitende Betriebe oder an zur Jagdausübung ermächtigte Personen abgegeben wird. In diesem Falle trifft die Anmeldepflicht diese Betriebe oder Personen. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 hat der von der zuständigen Behörde beauftragte Jagdausübungsberechtigte die Untersuchung auf Trichinen im Falle der Entnahme von Proben nach § 22a Abs. 1 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes unter Verwendung des Wildursprungsscheins nach Anlage 2 Kapitel VI Nr. 5 bei der für den Erlegungsort zuständigen Behörde anzumelden. (3) Wer erlegtes Haarwild an be- oder verarbeitende Betriebe abgibt, hat diesen Merkmale nach Anlage 2 Kapitel VI Nr. 1.3, die beim Erlegen vorgelegen haben, bei der Abgabe mitzuteilen. | (1) Sofern für Schlachttiere oder erlegtes Haarwild nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eine Bescheinigung ausgestellt worden ist, hat der Verfügungsberechtigte dafür zu sorgen, dass diese dem Untersucher zur Schlachttieruntersuchung oder bei nicht vorgeschriebener Schlachttieruntersuchung zur Fleischuntersuchung vorgelegt wird. (2) Wer erlegtes Haarwild, das nach § 1 Abs. 1 oder 3 des Fleischhygienegesetzes der Fleischuntersuchung unterliegt, in Eigenbesitz nimmt, hat dieses bei der für den Erlegungsort oder für seinen Wohnsitz zuständigen Behörde zur Fleischuntersuchung vor der weiteren Behandlung oder vor der Abgabe anzumelden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 hat der von der zuständigen Behörde beauftragte Jagdausübungsberechtigte die Untersuchung auf Trichinen im Falle der Entnahme von Proben nach § 22a Abs. 1 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes unter Verwendung des Wildursprungsscheins nach Anlage 2 Kapitel VI Nr. 5 bei der für den Erlegungsort zuständigen Behörde anzumelden. (3) (aufgehoben) |
§ 8 Schlachtung von Tieren, die Krankheitserreger ausscheiden; Notschlachtung | § 8 (aufgehoben) |
(1) Schlachtungen von Tieren im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes, die Krankheitserreger ausscheiden oder im Verdacht stehen, Krankheitserreger auszuscheiden, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nur 1. in nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassenen Schlachtbetrieben, die die Anforderungen des Anhangs I Nr. 14 Buchstabe e der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 121 S. 2012), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1), und der Anlage 2 Kapitel VII Nr. 2 erfüllen, unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel VII Nr. 14, oder 2. in nach § 11a Abs. 3 Nr. 1 registrierten Schlachtbetrieben, die die Anforderungen der Anlage 2 Kapitel VII Nr. 1 bis 11 erfüllen, unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel VII Nr. 12 bis 16, vorgenommen werden. (2) Sofern die zuständige Behörde nach § 13 Abs. 3 des Fleischhygienegesetzes eine Ausnahme zugelassen hat, ist die Schlachtung von Tieren, die Krankheitserreger ausscheiden oder im Verdacht stehen, Krankheitserreger auszuscheiden, zeitlich getrennt von den übrigen Schlachtungen durchzuführen. Die Schlachtstätte und die benutzten Geräte sind nach der Schlachtung von in Satz 1 genannten Tieren unter amtlicher Aufsicht zu reinigen und zu desinfizieren. Die Schlachtung von in Satz 1 genannten Tieren und die weitere Behandlung des von ihnen gewonnenen Fleisches darf nur so vorgenommen werden, dass eine Verunreinigung von genusstauglich beurteiltem Fleisch mit Krankheitserregern vermieden wird. (3) Nach einer Notschlachtung darf das geschlachtete Tier 1. im Fall einer Notschlachtung außerhalb eines Schlachtbetriebes in einen nach § 11a Abs. 3 registrierten Schlachtbetrieb befördert werden, 2. im Fall einer Notschlachtung in einem nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassenen oder nach § 11a Abs. 3 registrierten Schlachtbetrieb in dem betreffenden Betrieb zur Fleischgewinnung verbleiben, sofern bei der Schlachttieruntersuchung keine anderen als kurz vor der Schlachtung entstandenen Verletzungen festgestellt worden sind. (4) Im Fall von Absatz 3 Nr. 1 darf die Schlachtung nur so vorgenommen werden, dass das Fleisch nicht nachteilig beeinflusst wird. Nach dem Schlachten ist das Tier vom Verfügungsberechtigten unverzüglich in den Schlachtbetrieb zu befördern. Sofern das Ausweiden am Ort der Schlachtung erfolgt, sind die Eingeweide zusammen mit dem ausgeweideten Tier in den Schlachtbetrieb zu befördern und zur Fleischuntersuchung herzurichten. Die Beförderung des geschlachteten Tieres zum Schlachtbetrieb und die Herrichtung zur Fleischuntersuchung nach Anlage 2 Kapitel III Nr. 2 müssen innerhalb von drei Stunden nach dem Schlachten erfolgen. Sofern die Beförderungsdauer länger als eine Stunde beträgt, darf das geschlachtete Tier nur bei einer Raumtemperatur im Transportmittel von höchstens + 4 °C befördert werden. Der Zeitpunkt und das Ergebnis der Schlachttieruntersuchung sind durch den amtlichen Tierarzt zu bescheinigen. Der Verfügungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass die Bescheinigung bei der Beförderung des geschlachteten Tieres zum Schlachtbetrieb mitgeführt und dem amtlichen Tierarzt des Schlachtbetriebes vorgelegt wird. | |
§ 10 Inverkehrbringen von Fleisch | § 10 (aufgehoben) |
(1) Fleisch darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es 1. von einem Tier stammt, das der Schlachttieruntersuchung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 unterzogen und nach § 5 Abs. 2 und 3 untersucht, 2. nach § 6 Abs. 1 Satz 1 als tauglich oder tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt und nach § 6 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Kapitel V Nr. 1 bis 4 gekennzeichnet, 3. a) unter Einhaltung der Anforderungen nach § 10a und b) in nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassenen Betrieben gewonnen, zubereitet oder behandelt worden und 4. von einem mit der Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Betriebes und im Falle von frischem Fleisch, das gefroren oder tiefgefroren ist, mit der Angabe des Einfrierdatums nach Monat und Jahr versehenen Handelsdokument oder, soweit vorgeschrieben, von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3 Nr. 2 begleitet ist. Bei frischem Fleisch von Rindern einschließlich Wasserbüffeln und Bisons und von Schweinen, das nach Finnland oder Schweden verbracht werden soll, muss das Handelsdokument mit einer der Angaben nach Anlage 3 Nr. 6.4 Abschnitt IV dritter Anstrich versehen sein. (2) Fleisch darf aus nach § 11a registrierten Betrieben nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es 1. im Falle des § 11a Abs. 1 in den Betrieben lediglich aufgeteilt, neu zusammengestellt oder gelagert wird, 2. im Falle des § 11a Abs. 3 a) von einem Tier stammt, das der Schlachttieruntersuchung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 unterzogen und nach § 5 Abs. 2 und 3 untersucht, b) nach § 6 Abs. 1 Satz 1 als tauglich oder tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt und nach § 6 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Kapitel V Nr. 1, 2 und 6 gekennzeichnet und c) unter Einhaltung der Anforderungen nach § 10b und der Produktionsobergrenzen nach § 11a Abs. 3 und 4 gewonnen, zubereitet oder behandelt worden ist. Es darf nicht in andere Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island verbracht werden. (3) Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht für Erzeugnisse, die andere Lebensmittel enthalten und bei denen 1. der Anteil an frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen oder Fleischzubereitungen höchstens 10 vom Hundert beträgt und 2. in der Genusstauglichkeitskennzeichnung die Veterinärkontrollnummer des Verarbeitungsbetriebes durch die vorangestellte Zahl 8 mit nachfolgendem Bindestrich ("8-") ergänzt wird. (4) (weggefallen) (5) Fleisch von Tieren, die nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 erst nach dem Schlachten in einen Schlachtbetrieb befördert worden sind, darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Tiere außerhalb des Schlachtbetriebes über das Schlachten, Ausweiden, Kühlen und Befördern hinaus nicht behandelt und die Anforderungen des § 8 Abs. 4 eingehalten wurden. Im Übrigen gilt Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b entsprechend. (6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf Fleisch in Betrieben, die nicht nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassen oder nach § 11a Abs. 3 registriert sind, zubereitet oder behandelt in den Verkehr gebracht werden, sofern die Abgabe des Fleisches ausschließlich an Ort und Stelle unmittelbar an den Verbraucher erfolgt. Die Anforderungen des § 10b Abs. 1 Nr. 2 gelten entsprechend. (7) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen 1. von einer in § 4 Abs. 2 genannten Person einzelne Tierkörper von erlegtem Haarwild in der Decke oder von einem Erzeuger kleine Mengen an frischem Fleisch von Hauskaninchen a) unmittelbar oder auf einem nahe gelegenen Wochenmarkt, jedoch nicht im Reisegewerbe oder im Versandhandel, an Verbraucher b) an nahe gelegene be- oder verarbeitende Betriebe zur Abgabe an Verbraucher zum Verzehr an Ort und Stelle und c) an Einzelhandelsgeschäfte zur Abgabe an Verbraucher zur Verwendung im eigenen Haushalt, 2. von einer in § 4 Abs. 2 genannten Person kleine Mengen an frischem Fleisch von erlegtem Haarwild an einzelne natürliche Personen zum eigenen Verbrauch abgegeben werden. Die entsprechenden Anforderungen der Anlage 2 Kapitel I, II und VI sind einzuhalten. (8) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf Gehegewild mit Einwilligung der zuständigen Behörde und unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel III Nr. 3 außerhalb zugelassener oder registrierter Betriebe getötet und anschließend unter Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 1 Kapitel I Nr. 9 Satz 2 in diese Betriebe verbracht werden. Unmittelbar an Verbraucher dürfen einzelne Tierkörper unter entsprechender Beachtung der Anlage 2 Kapitel I und II unzerteilt abgegeben werden. Satz 1 gilt auch für unter entsprechenden Bedingungen wie Gehegewild gehaltene Tiere nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes mit der Maßgabe, dass die Tiere in registrierte Betriebe verbracht werden. (9) Separatorenfleisch darf nur im Inland und an nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassene oder an nach § 11a Abs. 3 registrierte Verarbeitungsbetriebe zur Hitzebehandlung abgegeben werden. Abweichend von Satz 1 darf Separatorenfleisch von Rindern einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, von Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, in andere Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Hitzebehandlung in dort zugelassene Verarbeitungsbetriebe verbracht werden. (10) Fleisch, das als tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt worden ist, darf 1. in den Fällen der Anlage 1 Kapitel IV Nr. 3.1, 3.2 und 3.4 nur nach Anwendung der in Anlage 6 genannten Behandlungsverfahren zur Brauchbarmachung, 2. im Falle der Anlage 1 Kapitel IV Nr. 3.3 nur nach Behandlung in einem Verarbeitungsbetrieb als Fleischerzeugnis in den Verkehr gebracht werden. (11) Soweit das Inverkehrbringen von Fleisch nach den Absätzen 1 bis 10 davon abhängig ist, dass es von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung oder von einer vergleichbaren Urkunde begleitet wird, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über den Inhalt, die Form oder die Ausstellung dieser Urkunde erlassen. | |
§ 10a Anforderungen an das Gewinnen, Zubereiten und Behandeln von Fleisch in zugelassenen Betrieben | § 10a (aufgehoben) |
(1) Frisches Fleisch von Rindern einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, von Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, sowie frisches Fleisch von Gehegewild, darf nur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2, ausgenommen Kapitel I und V bis VII, und Anlage 2a Nr. 1, 2, 7 und 8 gewonnen und behandelt werden. Frisches Fleisch von Rindern einschließlich Wasserbüffeln und Bisons und von Schweinen darf nach Finnland oder Schweden nur verbracht werden, wenn die Anforderungen der Anlage 2a Nr. 11 erfüllt sind. (2) Frisches Fleisch von Hauskaninchen darf nur unter Einhaltung der entsprechenden Anforderungen der Anlage 2 Kapitel I bis III, ausgenommen Kapitel III Nr. 9 bis 12, der Geflügelfleischhygiene-Verordnung vom 3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786, 2787) und der Anlage 2a Nr. 1, 2, 7 und 8 gewonnen und behandelt werden. (3) Frisches Fleisch von erlegtem Haarwild darf nur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel II und VI und Anlage 2a Nr. 2.2 bis 2.5 und 6 bis 8 gewonnen und behandelt werden. Abweichend von Anlage 2a Nr. 6.1 darf Schalenwild in der Decke in einen Wildverarbeitungsbetrieb angeliefert werden, wenn es alsbald nach dem Erlegen auf eine Innentemperatur von a) höchstens + 7 °C gebracht, bei dieser Temperatur gehalten und innerhalb von neun Tagen oder b) höchstens + 1 °C gebracht, bei dieser Temperatur gehalten und innerhalb von 17 Tagen ungefroren angeliefert wird. Fleisch im Sinne des Satz 2 darf bei der Anlieferung nicht mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Anlage 1 Kapitel V Nr. 3.2.2 versehen sein. (4) Hackfleisch oder Zubereitungen aus Hackfleisch dürfen nur aus frischem Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, die als Haustiere gehalten werden, hergestellt werden. Satz 1 gilt nicht für frische Würste und Wurstbrät. Erzeugnisse nach Satz 1 dürfen nur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel II und der Anlage 2a Nr. 2, 3, 7 und 8 behandelt werden und müssen die Anforderungen nach Anlage 2a Nr. 9 erfüllen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Fleischzubereitungen dürfen nur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel II und Anlage 2a Nr. 2 und 5 bis 8 zubereitet oder behandelt werden und müssen die Anforderungen nach Anlage 2a Nr. 9 erfüllen. (6) Fleischerzeugnisse dürfen nur unter Einhaltung der entsprechenden Anforderungen der Anlage 2, mit Ausnahme von Kapitel I, III, VI und VII, und der Anlage 2a Nr. 4, 7 und 8 zubereitet oder behandelt werden. Sofern die Vorschriften des Bestimmungslandes dies zulassen, dürfen Fleischerzeugnisse, die zur Verwendung als Krankenhauskost bestimmt und mit ionisierenden Strahlen behandelt worden sind, in dieses Land befördert werden. (7) Abweichend von Absatz 6 dürfen Fleischerzeugnisse aus nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassenen, in § 11 Abs. 1 Nr. 3 genannten Verarbeitungsbetrieben nur in andere Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versandt oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 zubereitet oder behandelt werden. Diese Fleischerzeugnisse dürfen nur aus frischem Fleisch hergestellt werden, das aus zugelassenen Schlacht- oder Zerlegungsbetrieben stammt. (8) Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nr. 7 Buchstabe b dürfen nur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel II und V und der Anlage 2a Nr. 4 zubereitet oder behandelt werden; Anlage 2a Nr. 7 und 8 gilt entsprechend. Werden Fleischextrakte, aus tierischem Fettgewebe ausgeschmolzene Fette, Grieben oder vergleichbare Nebenerzeugnisse des Ausschmelzens als Zutaten zur Herstellung von anderen Lebensmitteln als Fleischerzeugnissen verwendet, so gelten die Vorschriften von Satz 1 nicht für das Herstellen dieser Lebensmittel. | |
§ 10b Anforderungen an das Gewinnen, Zubereiten und Behandeln von Fleisch in nicht nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassenen Betrieben | § 10b (aufgehoben) |
(1) Fleisch darf in 1. nach § 11a Abs. 1 registrierten Betrieben nur unter Einhaltung der entsprechenden Anforderungen der Anlage 2 Kapitel IV sowie der Anlage 2a Nr. 8 behandelt, 2. § 10 Abs. 6 bezeichneten Betrieben oder nach § 11a Abs. 3 registrierten Betrieben, die die Anforderungen der Anlage 2 Kapitel I, II, III Nr. 1, Kapitel IV Nr. 1, Kapitel V sowie Kapitel VI Nr. 2 und 3 erfüllen, nur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel III Nr. 2, Kapitel IV Nr. 2 bis 6, Kapitel VI Nr. 1 und 4 sowie Kapitel VIII bis X gewonnen, zubereitet und behandelt werden. (2) Für das Herstellen, Behandeln und Zubereiten von Hackfleisch und Fleischzubereitungen in nach § 11a Abs. 3 registrierten Betrieben bleiben die Vorschriften der Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai 1976 (BGBl. I S. 1186) in der jeweils geltenden Fassung unberührt. | |
§ 10c Beförderung von Fleisch | § 10c (aufgehoben) |
Fleisch darf 1. in nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassene Betriebe nur unter Einhaltung der Anforderungen nach a) Anlage 2 Kapitel IX Nr. 34 Satz 1, Nr. 4 Satz 1, Nr. 8, 9 Satz 1 und Nr. 10 sowie Anlage 2a Nr. 8.5 Satz 1, Nr. 8.6 und 8.7 und b) Anlage 2 Kapitel IX Nr. 3 Satz 2 und 3, Nr. 4 Satz 2 und Nr. 9 Satz 2 sowie Anlage 2a Nr. 8.5 Satz 2, 2. in nach § 11a Abs. 1 oder 3 registrierte Betriebe, Betriebe nach § 10 Abs. 6 oder in Räume oder Abgabestellen nach § 1 Abs. 2, auch in Abgabestellen auf Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2, nur unter Einhaltung der Anforderungen nach a) Anlage 2 Kapitel IX Nr. 3 Satz 1, Nr. 4 Satz 1, Nr. 8, 9 Satz 1 und Nr. 10 und b) Anlage 2 Kapitel IX Nr. 3 Satz 2 und 3, Nr. 4 Satz 2 und Nr. 9 Satz 2 befördert werden. | |
§ 11 Anforderungen an die bauliche Ausstattung und Einrichtung zugelassener Betriebe, Zulassung | § 11 (aufgehoben) |
(1) Es erfüllen die hygienischen Anforderungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 des Fleischhygienegesetzes 1. Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe sowie außerhalb dieser gelegene Kühl- oder Gefrierhäuser, wenn diese gewährleisten, dass die Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 121 S. 2012), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1), eingehalten werden, 2. Verarbeitungsbetriebe, wenn diese gewährleisten, dass die entsprechenden Anforderungen der Anhänge A, B und C der Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen und einigen anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EG 1977 Nr. L 26 S. 85), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36), oder der Richtlinie 83/201/EWG der Kommission vom 12. April 1983 über Ausnahmen von den Bestimmungen der Richtlinie des Rates 77/99/EWG für bestimmte Erzeugnisse, die andere Lebensmittel enthalten und in denen Fleisch oder Fleischerzeugnisse nur einen geringfügigen Anteil ausmachen (ABl. EG Nr. L 112 S. 28), eingehalten werden, 3. kleine Verarbeitungsbetriebe, wenn diese gewährleisten, dass a) die Anforderungen der Anlage 2 eingehalten werden, b) zusätzlich ein ausreichend großer aa) gekühlter Raum für die Lagerung des zu verarbeitenden Fleisches, bb) Raum für die Herstellung und Umhüllung der Fleischerzeugnisse, cc) gekühlter Raum für die Lagerung von fertigen, nicht bei Raumtemperatur haltbaren Fleischerzeugnissen, soweit derartige Erzeugnisse in diesem Betrieb hergestellt oder behandelt werden, vorhanden ist und c) die wöchentliche Produktion an Fleischerzeugnissen 7,5 Tonnen, bezogen auf die Endprodukte zum Zeitpunkt der Abgabe aus dem Betrieb, nicht überschreitet, 4. Herstellungsbetriebe für Hackfleisch, wenn diese gewährleisten, dass die Anforderungen des Anhangs I Kapitel I der Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen (ABl. EG Nr. L 368 S. 10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1), eingehalten werden, 5. a) Herstellungsbetriebe für Fleischzubereitungen, wenn diese gewährleisten, dass die Anforderungen des Anhangs I Kapitel III der Richtlinie 94/65/EG eingehalten werden, b) kleine Herstellungsbetriebe für Fleischzubereitungen, wenn gewährleistet ist, dass aa) die Anforderungen der Anlage 2 eingehalten werden, bb) zusätzlich ein ausreichend großer 1. gekühlter Raum für die Lagerung des Fleisches, das zur Zubereitung bestimmt ist, 2. Raum für die Zubereitung und Umhüllung der Fleischzubereitungen und 3. gekühlter Raum für die Lagerung der fertigen Fleischzubereitungen vorhanden ist, 6. Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe für Hauskaninchen, wenn diese gewährleisten, dass die Anforderungen des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild (ABl. EG Nr. L 268 S. 41), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1), sowie des Anhangs I der Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Gewinnung und dem Inverkehrbringen von frischem Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 55 S. 23), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36), eingehalten werden, 7. Wildbearbeitungsbetriebe für erlegtes Haarwild, wenn diese gewährleisten, dass die Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABl. EG Nr. L 268 S. 35), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1), eingehalten werden, 8. Umpackbetriebe für a) frisches Fleisch von Rindern einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, von Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, wenn diese gewährleisten, dass die Anforderungen des Anhangs I Kapitel I der Richtlinie 64/433/EWG, b) Fleischerzeugnisse, die ohne vorheriges Entfernen der Umhüllung lediglich neu zusammengestellt werden, wenn diese gewährleisten, dass die Anforderungen des Anhangs B Kapitel VII Nr. 1 der Richtlinie 77/99/EWG und c) Fleischerzeugnisse, die nach Entfernen der Umhüllung und gegebenenfalls nach dem Aufschneiden oder Zerteilen erneut umhüllt und verpackt werden, wenn diese gewährleisten, dass die entsprechenden Anforderungen des Anhangs A und des Anhangs B Kapitel I Nr. 1 Buchstabe a, b, d, e und f und Nr. 2 Buchstabe a, c und j der Richtlinie 77/99/EWG eingehalten werden, 9. Betriebe in Großmärkten: a) Zerlegungsbetriebe in Großmärkten, wenn diese gewährleisten, dass, soweit erforderlich, geeignete Verkaufskühlräume oder entsprechende Kühleinrichtungen vorhanden sind und die Anforderungen des Anhangs I Kapitel I und III, wobei die Anforderungen des Anhangs I Kapitel I Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 4 Buchstabe c, d und e und Nr. 5 bis 13 und Kapitel III gemeinsam durch mehrere zugelassene Zerlegungsbetriebe erfüllt werden können, und des Anhangs I Kapitel IV der Richtlinie 64/433/EWG, wenn über Anhang I Kapitel III Nr. 15 Buchstabe a hinaus weitere Kühl- und Gefrierräume vorhanden sind, b) Verarbeitungsbetriebe in Großmärkten, wenn diese gewährleisten, dass, soweit erforderlich, geeignete Verkaufskühlräume oder entsprechende Kühleinrichtungen vorhanden sind und die Anforderungen des Anhangs A Kapitel I, wobei die Anforderungen des Anhangs A Kapitel I Nr. 1, 3, 4 und 8 bis 15 auch gemeinsam durch mehrere zugelassene Verarbeitungsbetriebe erfüllt werden können, und die entsprechenden Anforderungen des Anhangs B der Richtlinie 77/99/EWG eingehalten werden, soweit dort allgemeine und besondere Anforderungen an die bauliche Ausstattung und Einrichtung geregelt werden. (1a) Als nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassene Betriebe gelten auch die in Absatz 1 Nr. 2, 3, 5, 7 oder 8 Buchstabe b oder c oder Nr. 9 Buchstabe b genannten Betriebe, die nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes zugelassen und in § 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 6, 7 Buchstabe b oder Nr. 9 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung genannt sind. Satz 1 gilt für Kühl- und Gefrierhäuser, die außerhalb zugelassener Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe nach Absatz 1 Nr. 1 gelegen sind, entsprechend, soweit sie bereits nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes zugelassen sind. (2) Die zuständige Behörde hat die Zulassung nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes unter Vergabe einer Veterinärkontrollnummer zu erteilen. Die zuständige Behörde teilt die Zulassung und die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) unverzüglich mit. Dieses gibt die zugelassenen Betriebe mit ihrer Veterinärkontrollnummer sowie die Aufhebung der Zulassung im Bundesanzeiger bekannt. | |
§ 11a Registrierung von Betrieben | § 11a (aufgehoben) |
(1) Groß- und Zwischenhandelsbetriebe, die Sendungen von Fleisch aus 1. nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassenen Betrieben, 2. zugelassenen Betrieben anderer Mitgliedstaaten oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island oder 3. nach § 14 zugelassenen Betrieben in Drittländern, auch nach Entfernung der Umhüllung, aufteilen und erneut umhüllen oder verpacken, neu zusammenstellen oder lagern und im Inland in den Verkehr bringen, bedürfen der Registrierung, die durch die zuständige Behörde auf Antrag unter Erteilung einer Registriernummer erfolgt. (2) Die in Absatz 1 genannten Handelsbetriebe haben, sofern sie frisches Fleisch einschließlich Hackfleisch, Fleischzubereitungen oder leicht verderbliche Fleischerzeugnisse lagern oder in den Verkehr bringen, Anlage 2 Kapitel I, II und IV entsprechend zu beachten. (3) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes bedürfen 1. Schlachtbetriebe mit einer Produktion von frischem Fleisch von wöchentlich nicht mehr als 20 und jährlich nicht mehr als 1.000 Großvieheinheiten, 2. Zerlegungsbetriebe mit einer wöchentlichen Produktion an entbeintem Fleisch von nicht mehr als fünf Tonnen oder der entsprechenden Menge an Fleisch mit Knochen, 3. Verarbeitungsbetriebe, die aus frischem Fleisch von wöchentlich nicht mehr als 20 und jährlich nicht mehr als 1.000 Großvieheinheiten Fleischerzeugnisse zubereiten, 4. Herstellungsbetriebe für Hackfleisch und Fleischzubereitungen, soweit sie nicht die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, der Registrierung, die auf Antrag durch die zuständige Behörde unter Erteilung einer Registriernummer erfolgt. (4) Abweichend von Absatz 3 Nr. 1 darf frisches Fleisch von wöchentlich nicht mehr als 30 und jährlich nicht mehr als 1.500 Großvieheinheiten in einem Schlachtbetrieb gewonnen und behandelt werden, der von mindestens zwei Wirtschaftsbeteiligten genutzt wird, wenn jeder von ihnen frisches Fleisch ausschließlich für den Bedarf des eigenen Betriebes zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher oder an Einzelhandelsgeschäfte gewinnt und behandelt. Die Produktionsobergrenze nach Absatz 3 Nr. 1 darf von keinem der Wirtschaftsbeteiligten überschritten werden. (5) Die zuständige Behörde kann gestatten, dass in nach Absatz 3 registrierten Betrieben, die eine Zulassung nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes anstreben, die Produktionsobergrenzen nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 oder Absatz 4 für einen bestimmten Zeitraum, der über zwei Jahre nicht hinausgehen darf, überschritten werden dürfen, wenn glaubhaft dargetan wird, dass spätestens am Ende dieses Zeitraumes die Anforderungen an die Zulassung erfüllt werden. Die zuständige Behörde legt die Höhe der zulässigen Überschreitung der Produktionsobergrenze fest. (6) Als nach Absatz 1 oder 3 registriert gelten auch Betriebe, die nach § 12 Abs. 1 oder 3 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung registriert sind. | |
§ 11b Überwachung | § 11b (aufgehoben) |
(1) Die zugelassenen und registrierten Betriebe sind von der zuständigen Behörde regelmäßig zu überwachen. Die bei der Überwachung zugelassener Betriebe festgestellten Mängel sind, sofern sie nicht kurzfristig behoben werden, der für die Erteilung der Zulassung zuständigen Behörde mitzuteilen. Über die Durchführung der Überprüfung nach Satz 1, ihre Ergebnisse und über angeordnete Maßnahmen sind Aufzeichnungen anzufertigen; diese sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. (2) Die von der zuständigen Behörde vorzunehmende Überwachung in zugelassenen Betrieben durch den amtlichen Tierarzt erfolgt 1. in Schlachtbetrieben mindestens während der gesamten Dauer der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, 2. in Zerlegungsbetrieben während der Zerlegung mindestens einmal täglich, 3. in Kühl-, Gefrierhäusern und Umpackbetrieben für frisches Fleisch in regelmäßigen Abständen, 4. in Herstellungsbetrieben für Hackfleisch oder Fleischzubereitungen während der Produktion mindestens einmal täglich, 5. in Wildbearbeitungsbetrieben mindestens während der gesamten Dauer der Fleischuntersuchung, 6. in Verarbeitungsbetrieben und Umpackbetrieben für Fleischerzeugnisse in einem Umfang, der von der Art des Erzeugnisses, der Risikobewertung der Produktion sowie dem Umfang der vom Betrieb durchgeführten Eigenkontrollen abhängt. (3) Die Überwachung in registrierten Betrieben durch den amtlichen Tierarzt erfolgt in einem Umfang, der von der Zahl und dem Zeitpunkt der Schlachtungen, dem Umfang der Zerlegung, der Art des Erzeugnisses sowie dem Umfang und dem Ergebnis vom Betrieb durchgeführter Eigenkontrollen abhängt. Satz 1 gilt für Betriebe nach § 10 Abs. 6 entsprechend. (4) In Isolierschlachtbetrieben erstreckt sich die Überwachung mindestens auf die gesamte Zeit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung; Abgabestellen für Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben sind mindestens einmal monatlich durch den amtlichen Tierarzt zu kontrollieren. | |
§ 11c Betriebseigene Kontrollen und Nachweise | § 11c (aufgehoben) |
(1) Wer frisches Fleisch in zugelassenen Betrieben gewinnt oder behandelt, hat durch betriebseigene Kontrollen 1. mittels mikrobiologischer Stufenkontrollen a) Räume, Einrichtungsgegenstände, Arbeitsgeräte, b) erforderlichenfalls auch das frische Fleisch, c) die Einhaltung der in den Entscheidungen der Kommission getroffenen Bestimmungen, die auf Grund der Ermächtigung in Artikel 10 Abs. 2 vierter Unterabsatz der Richtlinie 64/433/EWG, Artikel 6 Abs. 2 vierter Unterabsatz der Richtlinie 71/118/EWG sowie Artikel 7 Abs. 2 vierter Unterabsatz der Richtlinie 92/45/EWG in der jeweils geltenden Fassung ergangen und vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden sind, 2. die Wirksamkeit der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen und 3. bei Hackfleisch die Einhaltung der mikrobiologischen Kriterien der Anlage 2a Nr. 9.3 zu überwachen. Wer frisches Fleisch in zugelassenen Betrieben gewinnt, hat zu überprüfen, ob a) dem Schlachttier verbotene oder nicht zugelassene Stoffe verabreicht worden sind und b) bei dem Schlachttier nach Anwendung zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe die festgesetzten Wartefristen eingehalten worden sind. (1a) Wer frisches Fleisch in zugelassenen Betrieben gewinnt oder behandelt, hat die Arbeits- und Betriebsabläufe durch ein Verfahren zu überwachen, das folgenden Grundsätzen genügt: 1. Ermittlung von Gefahren in den Arbeits- und Betriebsabläufen bei der Gewinnung und Behandlung frischen Fleisches, die sich nachteilig auf die menschliche Gesundheit auswirken können, 2. Ermittlung der Punkte in den Arbeits- und Betriebsabläufen, an denen diese Gefahren entstehen, und Entscheidung, welche dieser Punkte die für die gesundheitliche Unbedenklichkeit des frischen Fleisches kritischen Punkte sind, 3. Festlegung und Durchführung wirksamer Sicherungsmaßnahmen für diese kritischen Punkte und Überwachung dieser Sicherungsmaßnahmen, 4. Überprüfung der Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 in regelmäßigen Abständen sowie bei jeder Änderung der Arbeits- und Betriebsabläufe. (2) Wer Fleischerzeugnisse oder Fleischzubereitungen in zugelassenen Betrieben zubereitet oder behandelt, hat dies durch betriebseigene Kontrollen zu überwachen. Die betriebseigene Kontrolle umfasst 1. die Ermittlung der je nach dem angewendeten Herstellungsprozess zu bestimmenden hygienisch kritischen Punkte, 2. die Festlegung und Durchführung von Überwachungs- und Kontrollverfahren für diese hygienisch kritischen Punkte, 3. die Entnahme und Untersuchung von Proben, 4. in Betrieben, die hitzebehandelte Fleischerzeugnisse in luftdicht verschlossenen Behältnissen zubereiten, die gemäß Anlage 2a Nr. 10 vorgesehenen Prüfungen, 5. in Herstellungsbetrieben für Fleischzubereitungen die Überprüfung, ob a) bei Fleischzubereitungen aus Hackfleisch, ausgenommen frische Würste und Wurstbrät, die mikrobiologischen Kriterien der Anlage 2a Nr. 9.3, b) bei anderen Fleischzubereitungen die mikrobiologischen Kriterien der Anlage 2a Nr. 9.4 eingehalten werden. Satz 2 Nr. 1 und 2 gilt für Betriebe nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend. (2a) Wer Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island in seinen zugelassenen Betrieb verbringt, hat durch betriebseigene Kontrollen zu überwachen, dass die Anforderungen des § 12 Abs. 1 eingehalten worden sind. (3) Wer in zugelassenen Betrieben frisches Fleisch gewinnt oder behandelt oder Fleischerzeugnisse oder Fleischzubereitungen zubereitet oder behandelt, hat Nachweise, die der Art und Größe des Betriebes angemessen sind, zu führen über 1. die Maßnahmen und die Kontrollergebnisse nach den Absätzen 1, 1a und 2, 2. die a) Herkunft des Fleisches unter Angabe der Lieferanten, b) Abgabe des Fleisches unter Angabe der Art und Menge, der Kennzeichnung sowie des Empfängers, sofern es sich nicht um die Abgabe geringer Mengen unmittelbar an den Endverbraucher zur Verwendung im eigenen Haushalt handelt, c) Herstellungsverfahren bei Fleischerzeugnissen oder Fleischzubereitungen, 3. die Einhaltung der vorgeschriebenen Raumtemperatur in Zerlegungs-, Kühl- und Gefrierräumen und der vorgeschriebenen Innentemperatur des Fleisches und 4. die für Fleisch auf Grund der Ergebnisse der Kontrollen nach den Absätzen 1, 1a und 2 ergriffenen Vorsorgemaßnahmen, wenn sich eine Gefahr für die Gesundheit oder ein entsprechender Verdacht ergeben hat. Wer im Rahmen der betriebseigenen Kontrollen nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 Nr. 3, 4 und 5 Untersuchungen auf das Vorliegen von Krankheitserregern durchführt, hat zum Zweck der Durchführung von weitergehenden Untersuchungen in geeigneter Weise 1. Rückstellproben des Probenmaterials anzufertigen und bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchungen aufzubewahren und 2. im Falle des Nachweises von Krankheitserregern das Untersuchungsergebnis der zuständigen Behörde mitzuteilen, Isolate herzustellen und die Rückstellproben des Probenmaterials und die Isolate während eines von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zeitraumes, jedoch nicht länger als zwölf Monate, aufzubewahren. (3a) Wer in zugelassenen oder registrierten Betrieben frisches Fleisch von Rindern, Schafen und Ziegen gewinnt oder behandelt, hat Nachweise über die angefallenen Mengen nach der Anzahl und den weiteren Verbleib der in Artikel 22 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI Kapitel A Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Gewebe zu führen. (4) Die Nachweise sind in übersichtlicher Weise geordnet und fortlaufend zu führen. Sie sind zwei Jahre lang aufzubewahren, der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und, soweit die Nachweise auf elektronischen Datenträgern abgespeichert sind, auf Verlangen der zuständigen Behörde auszudrucken. Rückstellproben des Probenmaterials und der Isolate von Krankheitserregern nach Absatz 3 Satz 2 sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und auszuhändigen. Die in Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 bestimmten Pflichten bestehen nicht, soweit deren Beachtung den Verpflichteten selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (5) Zur Durchführung der betriebseigenen Kontrollen müssen zugelassene Betriebe entweder über ein eigenes Labor verfügen oder die Untersuchungen von einem anerkannten Labor durchführen lassen. Betriebe nach § 11 Abs. 1 Nr. 9 haben im Rahmen der betrieblichen Eigenkontrollen zur Sicherstellung der hygienischen Anforderungen bei gemeinsam genutzten Räumen und Einrichtungsgegenständen einen gemeinsamen Hygienebeauftragten zu bestellen und der zuständigen Behörde zu benennen. (6) Wer Fleisch in nach § 11a Abs. 3 registrierten Betrieben gewinnt, behandelt oder zubereitet, hat 1. zu kontrollieren, ob in seinem Betrieb die in § 10b Abs. 1 Nr. 2 genannten Anforderungen eingehalten werden und 2. unter Berücksichtigung der Betriebsart Nachweise zu führen über a) die Art, Herkunft und Anzahl der Schlachttiere und den Tag der Schlachtung, b) die Herkunft unter Angabe des Lieferanten und die Menge des im Betrieb zerlegten Fleisches, c) die Menge der im Betrieb zubereiteten Fleischerzeugnisse und d) die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen. Wer Fleisch in nach § 11a Abs. 3 Nr. 1 registrierten Betrieben gewinnt, hat zu überprüfen, ob 1. dem Schlachttier verbotene oder nicht zugelassene Stoffe verabreicht worden sind und 2. bei dem Schlachttier nach Anwendung zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe die festgesetzten Wartefristen eingehalten worden sind. Wer frisches Fleisch in nach § 11a Abs. 3 Nr. 1 oder 2 registrierten Betrieben gewinnt oder behandelt, hat die Arbeits- und Betriebsabläufe durch ein Verfahren zu überwachen, das folgenden Grundsätzen genügt: 1. Ermittlung von Gefahren in den Arbeits- und Betriebsabläufen bei der Gewinnung und Behandlung frischen Fleisches, die sich nachteilig auf die menschliche Gesundheit auswirken können, 2. Ermittlung der Punkte in den Arbeits- und Betriebsabläufen, an denen diese Gefahren entstehen können und Entscheidung, welche dieser Punkte die für die gesundheitliche Unbedenklichkeit des frischen Fleisches kritischen Punkte sind, 3. Festlegung und Durchführung wirksamer Sicherungsmaßnahmen für diese kritischen Punkte und Überwachung dieser Sicherungsmaßnahmen, 4. Überprüfung der Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 in regelmäßigen Abständen sowie bei jeder Änderung der Arbeits- und Betriebsabläufe, 5. Führung von Nachweisen, die der Art und Größe des Betriebes angemessen sind, über die Durchführung der Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 4. Wer Fleischerzeugnisse in nach § 11a Abs. 3 Nr. 3 oder Hackfleisch oder Fleischzubereitungen in nach § 11a Abs. 3 Nr. 4 registrierten Betrieben zubereitet oder behandelt, hat dies durch betriebseigene Kontrollen zu überwachen, die 1. die Ermittlung der je nach dem angewendeten Herstellungsprozess zu bestimmenden hygienisch kritischen Punkte und 2. die Festlegung und Durchführung von Überwachungs- und Kontrollverfahren für diese hygienisch kritischen Punkte umfassen. Wer Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island in seinen nach § 11a Abs. 3 registrierten Betrieb verbringt, hat 1. durch betriebseigene Kontrollen zu überwachen, dass die Anforderungen des § 12 Abs. 1 eingehalten werden und 2. der zuständige Behörde unverzüglich nach der Eingangskontrolle mitzuteilen, wenn die Anforderungen des § 12 Abs. 1 nicht eingehalten worden sind. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c und die Absätze 4 und 5 gelten für nach § 11a Abs. 3 registrierte Betriebe entsprechend. (7) Wer Fleisch in nach § 11a Abs. 1 registrierten Betrieben gegebenenfalls auch nach Entfernung der Umhüllung aufteilt und erneut umhüllt oder verpackt, neu zusammenstellt, lagert oder in den Verkehr bringt, hat zu kontrollieren, ob in seinem Betrieb die in § 10b Abs. 1 Nr. 1 genannten Anforderungen eingehalten werden. Für Betriebe nach § 10 Abs. 6 und § 11a Abs. 1 gelten Absätze 4, 5 und 6 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b, c und d und Satz 4 entsprechend. Für die Zubereitung und Behandlung von Fleischerzeugnissen, Fleischzubereitungen und Hackfleisch in Betrieben nach § 10 Abs. 6 gilt Absatz 6 Satz 3 entsprechend. (8) Wer als Betrieb nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island verbringt, hat dafür zu sorgen, dass jede Sendung, auch bei einer teilweisen Entladung während der Beförderung, von der entsprechenden, in § 12 Abs. 1 bezeichneten Bescheinigung oder dem dort bezeichneten Handelsdokument begleitet ist. Er hat die Einhaltung dieser Anforderung zu prüfen. | |
§ 12 Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | § 12 (aufgehoben) |
(1) Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island darf im Inland nur in den Verkehr gebracht werden, wenn jede Sendung von einem Handelsdokument nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 oder, soweit vorgeschrieben, von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Absatz 3 Satz 2 begleitet und das Fleisch entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften des Versandmitgliedstaates gekennzeichnet ist. Abweichend von Satz 1 muss Haarwild in der Decke von einer Bescheinigung eines amtlichen Tierarztes begleitet sein, in der bestätigt wird, dass gesundheitlich bedenkliche Merkmale nicht festgestellt worden sind. (2) Das Handelsdokument muss § 10 Abs. 1 Nr. 4 entsprechen. Die Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Absatz 4 muss nach Anlage 3 Nr. 2 Satz 2 ausgestellt sein und nach Form und Inhalt jeweils den folgenden Mustern entsprechen: 1. bei frischem Fleisch von Hauskaninchen dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.1, 2. bei frischem Fleisch von Haarwild, das auf andere Weise als durch Erlegen getötet worden ist, dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.2. (3) Wird eine Sendung aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über ein Drittland in das Inland verbracht oder unterliegen Schlachtbetriebe eines Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gesundheitlichen oder tierseuchenrechtlichen Beschränkungen, so muss die Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Absatz 4 gemäß Anlage 3 Nr. 2 ausgestellt sein und nach Form und Inhalt jeweils dem folgenden Muster entsprechen: 1. bei Hackfleisch dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.3 und bei Fleischzubereitungen dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.3a, 2. bei frischem Fleisch von Rindern einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, von Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.4, 3. bei frischem Fleisch von erlegtem Haarwild nach § 4 Abs. 2 dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.5, 4. bei Fleischerzeugnissen, mit Ausnahme von Fleischerzeugnissen mit einem geringen Fleischanteil nach § 10 Abs. 3, dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.6. (4) Die zuständige Behörde kann am Ort der Entladung überprüfen, ob das Handelsdokument nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 oder die vorgeschriebene Genusstauglichkeitsbescheinigung in urschriftlicher Ausfertigung vorliegt und die Sendung den Angaben in dieser entspricht. Wer Fleisch nach Absatz 1 in den Verkehr bringt, hat im Einzelfall auf Verlangen der zuständigen Behörde dieser die voraussichtliche Ankunftszeit von Sendungen mitzuteilen, wenn dies zur Durchführung der Überprüfungen nach Satz 1 erforderlich ist. Die Sendungen sind stichprobenweise darauf zu überprüfen, ob das Fleisch den Vorschriften dieser Verordnung entspricht. Bei schwerwiegendem Verdacht auf Unregelmäßigkeiten sind Untersuchungen entsprechend Anlage 4 durchzuführen. Ein schwerwiegender Verdacht liegt insbesondere dann vor, wenn der zuständigen Behörde Tatsachen bekannt sind, die zuverlässig darauf schließen lassen, dass 1. in einem Versandland Stoffe angewendet werden, die in Fleisch übergehen und gesundheitlich bedenklich sein können oder 2. Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten worden sind. (5) Wird bei Untersuchungen nach Absatz 4 festgestellt, dass das Fleisch nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, so kann die zuständige Behörde dem Absender, dem Empfänger oder ihren Bevollmächtigten gestatten, die Sendung in das Versandland zurückzuverbringen, sofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Die zuständige Behörde kann auch die Beseitigung nach den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes zulassen. Bestehen gesundheitliche Bedenken, hat sie die Beseitigung anzuordnen und Maßnahmen zu treffen, die eine missbräuchliche Verwendung des Fleisches verhindern. | |
§ 13 Einfuhr von Fleisch | § 13 (aufgehoben) |
(1) (weggefallen) (2) Fleisch von Rindern einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, von Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, darf nur aus Drittländern in das Inland eingeführt werden, die im Anhang Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1976 zur Aufstellung einer Liste von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen sowie von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen und die Einfuhr hinsichtlich der Rückstandssituation zugelassen ist (ABl. EG Nr. L 146 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind. (3) Fleisch darf ferner nur eingeführt werden, wenn es aus Betrieben stammt, die nach § 14 Abs. 1 bis 5 im Bundesanzeiger oder im Amtsblatt der EG bekannt gemacht sind, und die Sendung von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Absatz 4 begleitet ist. Frisches Fleisch von erlegtem Haarwild darf ferner nur eingeführt werden, wenn neben den Anforderungen nach Satz 1 die Einfuhrbedingungen der Anlage 5 erfüllt sind. (4) Die Genusstauglichkeitsbescheinigung muss nach Anlage 3 Nr. 4 ausgestellt sein und inhaltlich jeweils dem folgenden Muster entsprechen: 1. bei frischem Fleisch von Rindern einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, von Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.7, 2. bei frischem Fleisch von Hauskaninchen dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.8, 3. bei frischem Fleisch von Haarwild, das auf andere Weise als durch Erlegen getötet worden ist, dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.9, 4. bei frischem Fleisch von erlegtem Haarwild dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.10, 5. bei Fleischerzeugnissen, ausgenommen gesalzene oder getrocknete oder erhitzte, gereinigte Därme, Mägen, Blasen, Schlünde und Goldschlägerhäutchen, dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.11, 6. bei Fleischzubereitungen dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.12. Abweichend von Satz 1 müssen die Genusstauglichkeitsbescheinigungen den Mustern der Entscheidungen der Kommission gemäß 1. Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang II Kapitel 1 der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 62 S. 49) für Fleischerzeugnisse aus frischem Fleisch von Gehegewild, erlegtem Haarwild oder Hauskaninchen, 2. Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang I Kapitel 11 der Richtlinie 92/118/EWG für frisches Fleisch von Hauskaninchen, 3. Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe c in Verbindung mit Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 92/45/EWG für Fleisch von erlegtem Haarwild, 4. Artikel 13 Abschnitt I Buchstabe B Nummer 1 Buchstabe c der Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen (ABl. EG Nr. L 368 S. 10) entsprechen. (5) Die Warenuntersuchung ist nach Anlage 4 durchzuführen. Wird von der zuständigen Behörde festgestellt, dass das Fleisch nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, so kann sie dem Absender, dem Empfänger oder ihren Bevollmächtigten gestatten, die Sendung innerhalb einer Frist von 60 Tagen an einen mit diesen Personen vereinbarten Bestimmungsort außerhalb der Europäischen Union zurückzuverbringen, sofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Die zuständige Behörde kann auch die Beseitigung zulassen. Bestehen gesundheitliche Bedenken, hat sie die Beseitigung anzuordnen und Maßnahmen zu treffen, die eine missbräuchliche Verwendung des Fleisches verhindern. (6) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden auf gesalzene oder getrocknete oder erhitzte, gereinigte Därme, Mägen, Blasen, Schlünde und Goldschlägerhäutchen; diese Erzeugnisse unterliegen jedoch der Warenuntersuchung nach Absatz 5 Satz 1. Nach einem schwerwiegenden Verdacht im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 5 kann die Einfuhr jedoch von besonderen Anforderungen abhängig gemacht werden, deren Einhaltung durch eine vom Versandland ausgestellte Genusstauglichkeitsbescheinigung bestätigt sein muss. (7) Die Absätze 1 bis 4 und 6 sind nicht anzuwenden, soweit in unmittelbar geltenden Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieser Vorschrift inhaltsgleiche oder abweichende Anforderungen an die Einfuhr von Fleisch geregelt sind. | |
§ 14 Betriebe für die Einfuhr von Fleisch | § 14 (aufgehoben) |
(1) Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe sowie außerhalb dieser gelegene Kühl- oder Gefrierhäuser für die Einfuhr von Fleisch der in § 13 Abs. 4 Nr. 1 genannten Tiere werden vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht, wenn sie nach Artikel 4 der Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 302 S. 28) in eine Liste der Betriebe aufgenommen sind, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Fleisch zulassen können und diese Liste nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht worden ist. Satz 1 gilt für Änderungen der dort genannten Listen nach einem Verfahren gemäß der Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit (ABl. EG Nr. L 243 S. 17) entsprechend. Bis zur Aufstellung der Listen nach Artikel 4 der Richtlinie 72/462/EWG werden Betriebe nach Satz 1 vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht, wenn die oberste Veterinärbehörde des Versandlandes bestätigt hat, dass sie 1. die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder vom Bundesministerium als gleichwertig anerkannte Voraussetzungen erfüllen, 2. für den Versand von Fleisch in den Geltungsbereich dieser Verordnung zugelassen worden sind und 3. durch vom Bundesministerium beauftragte Tierärzte überprüft werden dürfen. (2) Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe für die Einfuhr von Fleisch anderer als in § 13 Abs. 4 Nr. 1 genannter Tiere, ausgenommen Fleisch von erlegtem Haarwild, werden vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht, wenn sie nach Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich in Verbindung mit Anhang I Kapitel 11 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG, zuletzt geändert durch Richtlinie 96/90/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 13 S. 24), in eine Liste der Betriebe aufgenommen worden sind, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Fleisch von Hauskaninchen und Gehegewild zulassen können und diese Liste nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht worden ist. Satz 1 gilt für die Aufstellung und Änderung vorläufiger Listen gemäß der Entscheidung 95/408/EG entsprechend. Bis zur Aufstellung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Listen gilt Absatz 1 Satz 3 für Fleisch von Gehegewild entsprechend. Bis zur Aufstellung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Listen werden Schlacht- und Zerlegungsbetriebe für die Einfuhr von Fleisch von Hauskaninchen vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht, wenn die oberste Veterinärbehörde des Versandlandes bestätigt hat, dass sie die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 oder vom Bundesministerium als gleichwertig anerkannte Voraussetzungen erfüllen. Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Wildexportbetriebe für die Einfuhr von erlegtem Haarwild werden vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht, wenn sie nach Artikel 16 Abs. 3 Buchstabe a und b der Richtlinie 92/45/EWG in eine Liste der Betriebe aufgenommen worden sind, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von erlegtem Haarwild zulassen können und diese Liste nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht worden ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bis zur Aufstellung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Listen werden Betriebe nach Satz 1 vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht, wenn die oberste Veterinärbehörde des Versandlandes bestätigt hat, dass sie 1. die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 7 oder vom Bundesministerium als gleichwertig anerkannte Voraussetzungen und 2. die Anforderungen nach Anlage 5 erfüllen. Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Verarbeitungsbetriebe für die Einfuhr von Fleischerzeugnissen werden vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht, wenn sie 1. im Falle von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch der in § 13 Abs. 4 Nr. 1 genannten Tiere nach Artikel 4 der Richtlinie 72/462/EWG oder 2. im Falle von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch anderer als in § 13 Abs. 4 Nr. 1 genannten Tiere nach Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich in Verbindung mit Anhang II Kapitel 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG, zuletzt geändert durch Richtlinie 96/90/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 13 S. 24), in eine Liste der Betriebe aufgenommen sind, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen zulassen können und diese Liste nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht worden ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bis zur Aufstellung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Listen werden Betriebe nach Satz 1 vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht, wenn die oberste Veterinärbehörde das Versandlandes bestätigt hat, dass sie die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder vom Bundesministerium als gleichwertig anerkannte Voraussetzungen erfüllen. Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend. (5) Herstellungsbetriebe für Hackfleisch oder Fleischzubereitungen werden vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht, wenn sie nach Artikel 13 Abschnitt I Buchstabe B Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie 94/65/EG in eine Liste der Betriebe aufgenommen sind, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Hackfleisch und Fleischzubereitungen zulassen können und diese Liste nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht worden ist. Bis zur Aufstellung der in Satz 1 genannten Liste werden Herstellungsbetriebe für Fleischzubereitungen vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht, wenn die oberste Veterinärbehörde des Versandlandes bestätigt hat, dass sie die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 oder vom Bundesministerium als gleichwertig anerkannte Voraussetzungen erfüllen. Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Bundesamt berichtigt die Bekanntmachungen der nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichen Betriebe, wenn sie aus den in den Absätzen 1 bis 5 genannten Listen gestrichen wurden oder die Listen anderweitig geändert wurden. | |
§ 17 Verbote und Beschränkungen | § 17 (aufgehoben) |
(1) In das Inland dürfen nicht eingeführt oder sonst verbracht werden: 1. frisches Fleisch von a) männlichen, zu Zuchtzwecken verwendeten Schweinen, b) Kryptorchiden und Zwittern bei Schweinen, c) nicht kastrierten männlichen Schweinen aus Drittländern, d) nicht kastrierten männlichen Schweinen mit einem Gewicht des Tierkörpers von über 80 Kilogramm aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; 2. Separatorenfleisch, soweit nicht in unmittelbar geltenden Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieser Vorschrift inhaltsgleiche oder abweichende Verbote oder Beschränkungen der Einfuhr von Separatorenfleisch geregelt sind und ausgenommen Separatorenfleisch von Schweinen oder von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island; 2a. (weggefallen) 3. Fleisch mit Rückständen von Stoffen, die schädlich sind oder die den Genuss des Fleisches für die menschliche Gesundheit gefährlich oder schädlich machen können, sofern diese Rückstände die zulässigen Toleranzen oder, wenn solche nicht festgelegt sind, die Mengen überschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen unbedenklich sind; 4. Fleisch mit Rückständen von Stoffen mit thyreostatischer, östrogener, androgener oder gestagener Wirkung oder von beta-Agonisten; das Verbringungsverbot gilt auch, wenn das Vorhandensein solcher Stoffe zu einem früheren Zeitpunkt im lebenden Tier festgestellt worden ist, sofern die Verabreichung an das Tier nicht nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist; 5. Fleisch, das mit anderen als zur Kennzeichnung der Genusstauglichkeit zugelassenen Farbstoffen gekennzeichnet wurde; 6. frisches Fleisch von Tieren, bei denen Tuberkulose oder Brucellose oder eine oder mehrere Zysten von Cycticercus bovis oder cellulosae, lebend oder abgestorben, oder Trichinen (Trichinella species) festgestellt worden sind; 7. Fleisch, das mit ionisierenden oder ultravioletten Strahlen behandelt worden ist; 8. Hackfleisch und Fleischzubereitungen aus Drittländern, die nicht im Herstellungsbetrieb tiefgefroren worden sind; 9. Fallwild; 10. Haarwild, bei dem Merkmale nach Anlage 2 Kapitel VI Nr. 1.3 festgestellt worden sind; 11. frisches Fleisch von Tieren, die zu jung geschlachtet wurden; 12. Teile des Tierkörpers oder Nebenprodukte der Schlachtung, die kurz vor dem Schlachten erlittene Verletzungen, Missbildungen, Kontaminationen oder Veränderungen aufweisen, soweit diese die Genusstauglichkeit des Fleisches beeinträchtigen; 13. Teile der Muskulatur und anderer Gewebe des Kopfes aus Drittländern, mit Ausnahme der Zunge; 14. Dickdärme von Einhufern; 15. frisches Blut aus Drittländern; 16. Hackfleisch von Einhufern, Haarwild oder Hauskaninchen oder Fleischzubereitungen aus Hackfleisch dieser Tierarten; 17. a) Hackfleisch, b) Fleischzubereitungen aus Drittländern, hergestellt aus oder mit Nebenprodukten der Schlachtung; 18. Hackfleisch oder Fleischzubereitungen, hergestellt aus oder mit Separatorenfleisch. 19. bis 21. (weggefallen) (2) Abweichend von Absatz 1 darf 1. das frische Fleisch der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d genannten Tiere verbracht werden, wenn der Herkunftsschlachtbetrieb durch Anwendung einer von der zuständigen Behörde anerkannten Methode sicherstellt, dass Tierkörper mit starkem Geschlechtsgeruch festgestellt werden können, 2. das frische Fleisch der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d genannten Tiere aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island unter besonderer Kennzeichnung unmittelbar aus Schlachtbetrieben in Verarbeitungsbetriebe verbracht werden, die nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassen sind, 3. das frische Fleisch von Tieren, bei denen bei der Fleischuntersuchung bis zu zehn Zysten von Cysticercus bovis oder cellulosae, lebend oder abgestorben, festgestellt worden sind, aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island nur verbracht werden, wenn die Anforderungen der Anlage 6 Nr. 2 eingehalten worden sind. 4. (weggefallen) | |
§ 17a Ausnahmen | § 17a (aufgehoben) |
(1) Die Anforderungen an das Verbringen von Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit Ausnahme von Island, sowie an die Einfuhr finden, unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Vorschriften, keine Anwendung auf Fleisch, das 1. von Reisenden in ihrem persönlichen Gepäck mitgeführt wird, soweit es sich bei Fleisch nach § 13 Abs. 4, ausgenommen Abs. 4 Nr. 4 um eine Menge von höchstens ein Kilogramm je Person und bei anderem Fleisch um eine Menge von höchstens 30 Kilogramm oder um einen einzelnen Tierkörper von erlegtem Haarwild handelt, wenn es den Umständen nach ausgeschlossen erscheint, dass es zum Handel oder zur gewerblichen Verwendung bestimmt ist; 2. als Geschenk von natürlichen Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung an natürliche Personen unmittelbar eingeht und ausschließlich zum eigenen Verbrauch des Empfängers bestimmt ist, soweit es sich bei Fleisch nach § 13 Abs. 4, ausgenommen Abs. 4 Nr. 4 um eine Menge von höchstens ein Kilogramm und bei anderem Fleisch um eine Menge von höchstens 30 Kilogramm handelt, wenn es den Umständen nach ausgeschlossen erscheint, dass das Fleisch zum Handel oder zur gewerblichen Verwendung bestimmt ist; 3. ausschließlich zur Versorgung internationaler Organisationen oder ausländischer Streitkräfte, die in der Bundesrepublik Deutschland stationiert sind, bestimmt ist; 4. zur Lagerung in einem Zollager für Schiffsbedarf in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht wird, wenn sichergestellt ist, dass das Fleisch nicht ohne zollamtliche Mitwirkungen in den freien Verkehr gelangen kann und als unverzollter Schiffsbedarf aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht wird. Hinsichtlich der Nummern 1 und 2 bleiben die Vorschriften über die Untersuchung auf Trichinen unberührt. Eine Fleischuntersuchung ist durchzuführen, wenn bei der Einfuhr oder dem sonstigen Verbringen in den Geltungsbereich dieser Verordnung festgestellt wird, dass diese zum Schutze des Verbrauchers erforderlich ist. (2) Von den Vorschriften des § 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 14 kann die zuständige Landesbehörde für die Einfuhr oder das sonstige Verbringen Ausnahmen zulassen für Fleisch, das für 1. Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen, 2. wissenschaftliche Versuchszwecke bestimmt ist, sofern durch amtliche Überwachung sichergestellt wird, dass das Fleisch nicht gewerbsmäßig als Lebensmittel in den Verkehr gebracht wird - eine Abgabe von Kostproben an einzelne natürliche Personen zum Verzehr an Ort und Stelle ist hiervon nicht betroffen - und im Falle der Nummer 2 nach Beendigung des Versuchs aus dem Geltungsbereich der Verordnung verbracht oder nach den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes beseitigt wird. | |
§ 18 Straftaten | § 18 (aufgehoben) |
Nach § 28a Nr. 6 des Fleischhygienegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 17 Abs. 1 Fleisch einführt oder sonst verbringt. | |
§ 18a Ordnungswidrigkeiten | § 18a (aufgehoben) |
(1) Wer eine in § 18 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 29 Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes ordnungswidrig. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 3 des Fleischhygienegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 3 Satz 1 Schlachttiere nicht oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder kennzeichnen lässt, 2. § 4 Abs. 3 dort bezeichnete Merkmale nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt, 3. (weggefallen) 4. § 8 Abs. 1 eine Schlachtung vornimmt, 5. § 8 Abs. 4 Satz 1 eine Schlachtung vornimmt, 6. § 8 Abs. 4 Satz 2 oder 4 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig befördert, 7. § 8 Abs. 4 Satz 5 ein Tier oder § 10c Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a Fleisch befördert, 8. (weggefallen) 9. § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 10 Fleisch in den Verkehr bringt oder entgegen § 10 Abs. 9 Satz 1 Fleisch abgibt, 9a. § 10a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 Satz 1 frisches Fleisch gewinnt oder behandelt, 9b. § 10a Abs. 3 Satz 3 Fleisch mit dem dort bezeichneten Genusstauglichkeitskennzeichen versieht, 9c. § 10a Abs. 4 Satz 1 oder 3 Hackfleisch oder Zubereitungen aus Hackfleisch herstellt oder behandelt, 9d. § 10a Abs. 5 Fleischzubereitungen, § 10a Abs. 6 Satz 1 Fleischerzeugnisse oder § 10 Abs. 8 Satz 1 Erzeugnisse zubereitet oder behandelt, 9e. § 10a Abs. 7 Fleischerzeugnisse versendet, in den Verkehr bringt oder herstellt, 9f. § 10b Abs. 1 Fleisch gewinnt, behandelt oder zubereitet, 9g. § 11c Abs. 1, 1a, 2, 2a, 6 Satz 2, 3, 4 oder 5 Nr. 1 eine Überwachung oder Überprüfung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durchführt, 9h. § 11c Abs. 3 oder Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 5 oder Abs. 7 Satz 2, oder Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b, c oder d, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 7 Satz 2, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, 9i. § 11c Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 5, oder Abs. 7 Satz 2, einen Nachweis nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig ausdruckt, 9k. § 11c Abs. 6 Satz 4 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 7 Satz 2, oder § 12 Abs. 4 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 9l. (weggefallen) 9m. (weggefallen) 10. § 12 Abs. 1 Fleisch in den Verkehr bringt, 11. § 13 Abs. 2 oder 3 Fleisch einführt oder 12. § 15 Abs. 1 eine Probenahme nicht duldet. | |
Anlage 1 (zu den §§ 5 und 6) | |
(siehe BGBl. I 2001 S. 1382 - 1397) | |
Anlage 2 (zu § 4 Abs. 2 Satz 4 und den §§ 10a bis 10c und 11c) | |
Kapitel I Beschaffenheit und Ausstattung der Räume, in denen Fleisch gewonnen, zubereitet oder behandelt wird 1. In den Räumen müssen 1.1 Fußböden aus wasserundurchlässigem, festem, nicht verrottendem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material bestehen; sie müssen so beschaffen sein, dass Wasser leicht ablaufen kann; das Wasser muss zu abgedeckten, geruchssicheren Abflüssen abgeleitet werden. Abflüsse sind nicht erforderlich in Verpackungsräumen, Kühl- und Gefrierräumen sowie in Bereichen und Gängen, durch die Fleisch ausschließlich befördert wird, ferner in den in Nummer 4 genannten Räumen; 1.2 Wände glatt und mit einem hellen Belag oder Anstrich versehen sein, der bis zu einer Höhe von mindestens 2 m abwaschfest ist; 1.3 Decken hell und glatt sein; 1.4 Türen und Fensterrahmen 1.4.1 aus Kunststoff oder Metall, glatt, hell, korrosionsbeständig oder korrosionsgeschützt sein oder 1.4.2 aus Holz glatt und mit einem hellen abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen sein; 1.5 Beleuchtungen vorhanden sein, die Abweichungen des Fleisches erkennen lassen; 1.6 ausreichende Vorrichtungen zur Be- und Entlüftung und gegebenenfalls zur gründlichen Entnebelung vorhanden sein, so dass die Kondenswasserbildung an Flächen wie Wänden oder Decken so weit wie möglich verhindert wird; 1.7 in größtmöglicher Nähe des Arbeitsplatzes in ausreichender Anzahl Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion 1.7.1 der Hände mit handwarmem, fließendem Wasser, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie mit hygienischen Mitteln zum Händetrocknen, wobei die Wasserhähne nicht von Hand zu betätigen sein dürfen, 1.7.2 der Arbeitsgeräte mit Wasser von mindestens + 82 °C oder mit einem anderen geeigneten Desinfektionsverfahren % vorhanden sein. 2. Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte, wie Schneidetische, Tische mit auswechselbaren Schneideunterlagen, Behältnisse, Transportbänder und Sägen, müssen aus korrosionsbeständigem, die Qualität des Fleisches nicht beeinträchtigendem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material bestehen. Die Verwendung von Holz ist nur zulässig in Räucher- oder Reiferäumen, bei Hackklötzen oder dem Transport von verpacktem Fleisch. 3. Es müssen ferner vorhanden sein 3.1 geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen Ungeziefer wie Insekten oder Nagetiere; 3.2 Vorrichtungen oder Behältnisse, die verhindern, dass das Fleisch unmittelbar mit dem Boden oder den Wänden in Berührung kommt; 3.3 für die Aufnahme von zum Genuss für Menschen nicht bestimmtem oder untauglichem Fleisch sowie für zum Genuss für Menschen nicht geeigneter Teile geschlachteter Tiere 3.3.1 besondere wasserdichte, korrosionsbeständige Behältnisse mit dicht schließenden Deckeln, die so beschaffen sind, dass eine unbefugte Entnahme des Inhaltes verhindert wird, 3.3.2 ein verschließbarer Raum, wenn es die anfallende Menge erforderlich macht oder dieses Fleisch nicht am Ende des Arbeitstages aus dem Betrieb entfernt wird, wobei sicherzustellen ist, dass Fleisch, das zum Genuss für Menschen bestimmt ist, dadurch nicht, insbesondere durch Gerüche, nachteilig beeinflusst werden kann; 3.4 Kühleinrichtungen, die gewährleisten, dass die in Kapitel IX vorgeschriebene Innentemperatur des Fleisches erreicht und eingehalten werden kann, und die an die Abwasserleitung angeschlossen sind oder bei denen das Wasser auf andere Weise hygienisch abgeleitet wird; 3.5 eine Anlage, die in ausreichender Menge heißes Wasser liefert; 3.6 Wasser unter Druck in ausreichender Menge zum Reinigen; 3.7 Toilettenanlagen mit Handwaschgelegenheiten, in denen die Ventile nicht von Hand zu betätigen sein dürfen und die ausgestattet sein müssen mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie mit hygienischen Mitteln zum Händetrocknen; 3.8 ein getrennter, geeigneter Platz zum Abstellen von Reinigungsgeräten sowie der Mittel zur Wartung, Reinigung und Desinfektion. 4. Die Vorschriften in Nummer 1 gelten nicht für Räucherräume und für Räume, in denen Rohwürste, Rohschinken und andere haltbare Fleischerzeugnisse reifen und lagern, sowie für Räume, in denen verpacktes Fleisch, Gewürze und andere Zutaten sowie Umhüllungs- und Verpackungsmaterial lagern, ferner für andere Räume, in denen bei der Zubereitung von Fleisch kein Wasser vorhanden sein darf; in diesen Räumen dürfen Reinigungs- und Desinfektionsverfahren eingesetzt werden, bei denen kein Wasser verwendet wird. Kapitel II Sonstige allgemeine Hygienevorschriften für Personal, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte in Räumen, in denen Fleisch gewonnen, zubereitet oder behandelt wird 1. Personen, die mit kranken Tieren oder infiziertem Fleisch in Berührung gekommen sind, haben unverzüglich Hände und Arme mit warmem Wasser gründlich zu waschen und zu desinfizieren. Das Personal hat eine leicht waschbare, saubere Arbeitskleidung und eine saubere Kopfbedeckung zu tragen. Beim Behandeln von Tierkörpern und Fleisch sowie beim Zubereiten und Behandeln von Fleischerzeugnissen hat das Personal eine leicht waschbare, helle und saubere Arbeitskleidung und eine helle, saubere Kopfbedeckung sowie erforderlichenfalls einen Nackenschutz zu tragen. Satz 3 gilt entsprechend für Personen, die in Betrieben Zutritt zu den Bereichen haben, in denen Fleisch gewonnen, zubereitet, behandelt oder in den Verkehr gebracht wird, sofern eine nachteilige Beeinflussung des Fleisches durch besondere Vorkehrungen nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Arbeitskleidung darf nur ihrem Zweck entsprechend verwendet werden. 2. Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte müssen ständig sauber und in einwandfreiem Zustand gehalten werden. Sie sind vor ihrer Wiederverwendung, bei Verunreinigungen und soweit sonst erforderlich sowie am Ende jedes Arbeitstages sorgfältig zu reinigen und soweit erforderlich zu desinfizieren. Sie dürfen nur für das Gewinnen, Zubereiten oder Behandeln von Fleisch verwendet werden. Eurokästen dürfen für die erneute Beförderung von Fleisch nur verwendet werden, wenn sie ausschließlich zur Aufbewahrung und Beförderung von Fleisch verwendet, in einem hygienisch einwandfreien Zustand gehalten und vor der Wiederverwendung gereinigt und desinfiziert werden. Das Zerlegen von frischem Geflügelfleisch, Fleisch von erlegtem Haarwild, Gehegewild oder Hauskaninchen oder das Zubereiten von Fleischzubereitungen darf nicht mit dem Zerlegen von frischem Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, gleichzeitig in demselben Raum stattfinden. 2.1 In den Räumen dürfen weder Speisen eingenommen noch darf geraucht werden; Behältnisse mit Getränken dürfen nicht in Arbeitsräume verbracht werden. 2.2 Ungeziefer, wie Insekten oder Nagetiere, ist systematisch zu bekämpfen. Andere Tiere als Schlachttiere sind von den Räumen fernzuhalten. 3. Dosen oder ähnliche Behältnisse für die Aufnahme von Fleisch sind unmittelbar vor dem Füllen zu reinigen, soweit erforderlich auch nach dem Verschließen oder dem Erhitzen. 4. Stoffe, wie Reinigungs- und Desinfektionsmittel, sind so zu verwenden, dass sie sich weder auf Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte noch auf Fleisch nachteilig auswirken können. Nach ihrer Verwendung müssen sie gründlich abgespült werden, sofern ein Abspülen nach ordnungsgemäßer Anwendung entsprechend der Gebrauchsanweisung erforderlich ist. 5. Sägemehl oder ähnliche Stoffe dürfen nicht auf den Boden von Räumen gestreut werden, in denen Fleisch gewonnen, zubereitet oder behandelt wird. 6. Fleisch darf nur so gewonnen, zubereitet und behandelt werden, dass es bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt weder unmittelbar noch mittelbar nachteilig beeinflusst werden kann, insbesondere durch Mikroorganismen, TSE-Erreger, tierische Schädlinge, menschliche oder tierische Ausscheidungen, Witterungseinflüsse, Staub, Schmutz, Gerüche, Desinfektions-, Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Lösungsmittel. Kapitel III Besondere Hygienevorschriften für Schlachtbetriebe und das Schlachten 1. Für Betriebe, in denen Tiere geschlachtet werden, gilt über die Hygienevorschriften nach Kapitel I und II hinaus Folgendes: 1.1 Für Tiere, die über Nacht in Schlachtbetrieben verbleiben, müssen ausreichend große Stallungen vorhanden sein. 1.2 Für einen ordnungsgemäßen hygienisch einwandfreien Ablauf der Schlachtung muss ein ausreichend großer Schlachtraum vorhanden sein. Für die Betäubung und die Entblutung ist ein getrennter Raum oder ein besonderer Platz innerhalb des Schlachtraumes erforderlich. 1.3 In Schlachträumen müssen die Wände bis zu einer Höhe von mindestens 3 m oder bis zur Decke abwaschfest sein; beim Schlachten sind die Räume ausreichend zu entnebeln. 1.4 Es müssen geeignete Vorrichtungen vorhanden sein, mit deren Hilfe die geschlachteten Tiere hygienisch enthäutet, gereinigt, ausgeweidet und in Hälften gespaltet werden können. 1.5 Es muss ausreichend Kühlraum mit einem getrennten oder abtrennbaren Bereich für die Lagerung vorläufig beschlagnahmter Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung vorhanden sein. 1.6 In Schlachträumen der Betriebe, die nicht nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassen sind, dürfen Mägen und Därme nicht entleert werden. Das Reinigen und Weiterverarbeiten von Mägen und Därmen in Schlachträumen ist nur zulässig, wenn die Mägen und Därme aus eigener Schlachtung stammen und ausschließlich für den eigenen Betriebsbedarf verwendet werden und diese Arbeiten nach dem Schlachten und nach gründlicher Reinigung des Schlachtraumes durchgeführt werden. 1.7 Für Dung, der nicht am selben Tag vom Gelände des Schlachtbetriebes entfernt wird, muss ein besonderer Platz für die Lagerung vorhanden sein. 1.8 Transportbehälter, die für die Anlieferung lebender Hauskaninchen verwendet werden, müssen korrosionsbeständig, leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Sie sind vor jeder Wiederverwendung zu reinigen und zu desinfizieren. 2. Beim Schlachten von Tieren ist Folgendes zu beachten: 2.1 In Schlachträume verbrachte Schlachttiere müssen sofort geschlachtet werden. 2.1a (weggefallen) 2.2 Schlachttiere sind sofort nach dem Entbluten zu enthäuten. Das Enthäuten kann unterbleiben bei 2.2.1 Schweinen, wenn sie unverzüglich entborstet und gründlich gereinigt werden; dabei sind Klauenschuhe oder Spitzbeine zu entfernen. Beim Entborsten dürfen Brühhilfsmittel verwendet werden, sofern sie gesundheitlich unbedenklich sind und die Schweine anschließend gründlich mit Trinkwasser abgespült werden; 2.2.2 allen Schlachttieren an den Gliedmaßenenden, an Eutern, an den Schwänzen oder deren Teilen, sofern sie nicht zum Genuss für Menschen bestimmt sind; 2.2.3 Köpfen und Unterfüßen von Rindern vor dem Zahnwechsel mit einem Schlachtgewicht bis zu 150 kg (Kälber), wenn diese zu Beginn des Enthäutens abgetrennt, enthaart und gründlich gereinigt und dabei Klauen oder Klauenschuhe sowie Hörner entfernt werden; 2.2.4 Rot-, Dam- und Schwarzwild aus Gehegen, sofern gesundheitliche Gründe dies nicht erforderlich machen; das Gefrieren dieses Wildes in der Decke ist jedoch nicht gestattet. Beim Enthäuten dürfen laktierende Euter nicht verletzt werden. 2.3 Vor Beginn des Ausweidens sind die Köpfe abzutrennen; bei Schweinen, Schafen, Ziegen und Hauskaninchen dürfen sie jedoch am Tierkörper verbleiben. Die Köpfe sind vor der amtlichen Untersuchung zu enthäuten oder gründlich zu enthaaren und zu reinigen. Verunreinigungen der Nasen-, Mund- und Rachenhöhle sind durch gründliches Reinigen zu entfernen. 2.4 Das Ausweiden muss innerhalb von 45 Minuten nach dem Betäuben beendet sein. Dabei ist eine Verunreinigung des Tierkörpers durch Magen-Darm-Inhalt und Urin zu vermeiden. Bei Rindern sind die Darmenden vor dem Ausweiden im Becken zu lösen, zu umhüllen und zu verschließen; der Magen und Darmtrakt ist zusammenhängend aus der Bauchhöhle zu entfernen. Die Speiseröhre ist von der Luftröhre zu lösen und zu verschließen. 2.4a Soweit gesundheitliche Bedenken oder das Untersuchungsziel nicht entgegenstehen, dürfen Lunge, Herz, Leber, Nieren, Milz und Mittelfell und bei Hauskaninchen die Eingeweide entweder vom Tierkörper abgetrennt werden oder mit dem Tierkörper natürlich verbunden bleiben. 2.5 Alle vom Tierkörper abgetrennten, zu untersuchenden Teile müssen in unmittelbarer Nähe des Tierkörpers aufbewahrt und erforderlichenfalls so gekennzeichnet werden, dass die Zugehörigkeit zu dem betreffenden Tierkörper erkennbar ist. 2.6 Nieren sind aus den Fettkapseln zu lösen und müssen in natürlichem Zusammenhang mit dem Tierkörper bleiben. 2.7 Zur Fleischuntersuchung sind die Wirbelsäulen von Schafen und Ziegen, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein permanenter Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, Rindern, Schweinen und Einhufern längs zu spalten; die Längsspaltung ist nicht erforderlich bei Spanferkeln (bis 25 kg Schlachtgewicht) und bei Kälbern sowie außer bei Wiederkäuern, in den Fällen, in denen die Längsspaltung der beabsichtigten Verwendung entgegensteht und der Untersucher festgestellt hat, dass gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Abweichend von Satz 1 ist eine Längsspaltung der Wirbelsäulen von Schafen und Ziegen, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein permanenter Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, nicht erforderlich, sofern die Entfernung des Rückenmarks entsprechend dem Stand der Technik ohne Längsspaltung erfolgt. Der Untersucher kann eine weitere Zerlegung fordern, wenn dies für die Beurteilung notwendig ist. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Entfernung des Rückenmarks von Rindern vor der Längsspaltung der Wirbelsäulen entsprechend dem Stand der Technik erfolgt. Die zuständige Behörde kann bei der Schlachtung von Rindern, deren Fleisch nicht dazu bestimmt ist, in Form von Tierkörperhälften, -vierteln oder in drei Teile zerteilten Tierkörperhälften in andere Mitgliedstaaten verbracht zu werden, gestatten, dass die Wirbelsäule einschließlich Rückenmark bei der Längsspaltung entfernt wird oder dass die Tierkörper ohne Längsspaltung an Ort und Stelle so zerlegt werden, dass die Wirbelsäule einschließlich Rückenmark unschädlich beseitigt werden kann. 2.8 Zum Genuss für Menschen bestimmte Mägen, Därme, Schlünde und Harnblasen müssen sofort im Schlachtbetrieb gründlich gereinigt werden. 2.9 Tierkörper und Organe dürfen nicht mit Tüchern, Schwämmen oder ähnlichen Gegenständen abgewischt oder abgetrocknet werden, Messer nicht in Fleisch eingestochen werden. 2.10 Bis zum Abschluss der Fleischuntersuchung dürfen Tierkörper nicht weiter zerlegt, Teile der geschlachteten Tiere nicht entfernt oder sonst behandelt werden; nicht zum Genuss für Menschen bestimmtes Blut darf mit Zustimmung des Untersuchers entfernt werden. 2.11 Vorläufig beschlagnahmtes oder für genußuntauglich erklärtes oder nicht zum Genuss für Menschen bestimmtes Fleisch darf nicht mit genußtauglichem Fleisch in Berührung kommen; das Fleisch ist unverzüglich in dafür bestimmte Räume oder Behältnisse gemäß Kapitel I Nr. 3.3 zu bringen. 3. Für das Töten von Gehegewild oder unter entsprechenden Bedingungen gehaltenen Tieren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes außerhalb zugelassener oder registrierter Betriebe gilt Folgendes: 3.1 Für das Ausbluten und Ausweiden der in Nummer 3 genannten Tiere muss ein geeigneter überdachter Platz mit einem wasserundurchlässigen, leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Boden vorhanden sein, der so beschaffen sein muss, dass Wasser leicht ablaufen kann. Dies gilt nicht, wenn die Tötung durch Abschuss erfolgt und die Tiere erst nach der Beförderung in einen Schlachtbetrieb ausgeweidet werden. 3.2 Nach der Tötung ist Gehegewild mit Ausnahme von einzelnen Tierkörpern nach § 10 Abs. 8 Satz 2 unverzüglich in einen nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassenen oder nach § 11a Abs. 3 registrierten Schlachtbetrieb hängend zu befördern und innerhalb von drei Stunden nach der Tötung auszuweiden. Unter entsprechenden Bedingungen wie Gehegewild gehaltene Tiere nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes sind in einen nach § 11a Abs. 3 registrierten Schlachtbetrieb zu befördern und innerhalb von 45 Minuten nach der Tötung auszuweiden. Sofern das Ausweiden der in den Sätzen 1 und 2 genannten Tiere am Ort der Tötung erfolgt, ist es auf dem in Nummer 3.1 genannten Platz vorzunehmen. Zu diesem Zweck muss Trinkwasser in ausreichender Menge zur Verfügung stehen. Die Eingeweide sind zusammen mit dem ausgeweideten Tier zum Schlachtbetrieb zu befördern. 3.3 Sofern die Beförderungsdauer länger als eine Stunde beträgt, dürfen die getöteten Tiere nur bei einer Raumtemperatur im Transportmittel von höchstens + 4 °C befördert werden. 3.4 Kapitel I Nr. 2 und Kapitel II Nr. 1 und 2 gelten entsprechend. Kapitel IV Besondere Hygienevorschriften für das Zerlegen von Fleisch Für das Zerlegen von Fleisch gilt über die Hygienevorschriften nach Kapitel I und II hinaus Folgendes: 1. In Betrieben, in denen Fleisch zerlegt wird, muss 1.1 ausreichend Kühlraum vorhanden sein; 1.2 ein Raum oder ein geeigneter Platz vorhanden sein, an dem das Fleisch ohne nachteilige Beeinflussung zerlegt werden kann. 2. Im Schlachtraum darf nicht zerlegt werden. 3. Frisches Fleisch darf in Räume, in denen es zerlegt werden soll, mengenmäßig nur den Arbeitserfordernissen entsprechend verbracht werden. 4. Die Innentemperatur des Fleisches von + 7 °C darf nur bei der Warmzerlegung überschritten werden. In Betrieben, die ausschließlich für den eigenen Betriebsbedarf zerlegen, gilt dies nicht. 5. Abweichend von Nummer 2 ist das Zerlegen von Fleisch in einem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Schlachtraum in Betrieben zulässig, die ausschließlich für den eigenen Bedarf schlachten und zerlegen. Die Zerlegung darf nicht zeitgleich mit Schlachtungen und nur nach besonders gründlicher Reinigung und Desinfektion erfolgen. 6. Nicht zum Genuss für Menschen geeignetes oder bestimmtes Fleisch ist sofort in die dafür vorgeschriebenen verschließbaren Behältnisse oder Räume zu verbringen. Kapitel V Besondere Hygienevorschriften für das Zubereiten von Fleisch Für Betriebe, in denen Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnisse oder Lebensmittel mit einem Zusatz von Fleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen zubereitet oder behandelt werden, gilt über die hygienischen Vorschriften nach Kapitel I und II hinaus Folgendes: 1. Zum Bearbeiten des Fleisches muss ausreichend großer Raum, der nicht zum Schlachten benutzt werden darf, vorhanden sein. 2. Es muss ausreichend Kühlraum vorhanden sein. 3. Es müssen, sofern eine solche Behandlung vorgesehen ist, jeweils geeignete Raumteile, Anlagen, Ein- oder Vorrichtungen vorhanden sein 3.1 zum Erhitzen, Trocknen, Reifen oder Räuchern von Fleisch oder Fleischerzeugnissen; 3.2 zum Pökeln einschließlich einer ausreichenden Kühlung; 3.3 zur hygienischen Behandlung der pflanzlichen Lebensmittel, die zur Herstellung von Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen verwendet werden; 3.4 für das Lagern und das Aufbewahren von Gewürzen und sonstigen Zutaten; 3.5 für das Lagern von Verpackungsmaterial, Dosen und ähnlichen Behältnissen; 3.6 für die Reinigung von Dosen und ähnlichen Behältnissen vor deren Füllung sowie für die Beförderung, Kühlung und Trocknung dieser gefüllten Behältnisse; 3.7 für das Verpacken und den Versand. Kapitel VI Besondere Hygienevorschriften für erlegtes Haarwild | Kapitel I - V (aufgehoben) Kapitel VI Besondere Hygienevorschriften für erlegtes Haarwild |
Über die Hygienevorschriften nach Kapitel I und II hinaus gilt für Fleisch von erlegtem Haarwild Folgendes: 1. Beim Gewinnen des Fleisches ist Folgendes zu beachten: | |
1.1 Erlegtes Haarwild ist unverzüglich aufzubrechen und auszuweiden, Hasen und ähnliches Niederwild spätestens bei der Anlieferung in den Betrieben. Das Enthäuten und eine Zerlegung am Erlegungsort ist nur zulässig, wenn der Transport sonst nicht möglich ist. 1.2 Erlegtes Haarwild ist unmittelbar nach dem Aufbrechen und Ausweiden so aufzubewahren, dass es gründlich auskühlen und in den Körperhöhlen abtrocknen kann. Das Haarwild muss alsbald nach dem Erlegen auf eine Innentemperatur von höchstens + 7 °C, Hasen und Wildkaninchen von höchstens + 4 °C abgekühlt sein; erforderlichenfalls ist es dazu in eine geeignete Kühleinrichtung zu verbringen. | 1.1 und 1.2 (aufgehoben) |
1.3 Beim Erlegen, Aufbrechen, Zerwirken und weiteren Behandeln ist auf Merkmale zu achten, die das Fleisch als gesundheitlich bedenklich erscheinen lassen. Diese liegen insbesondere vor bei: 1.3.1 abnormen Verhaltensweisen und Störungen des Allgemeinbefindens; 1.3.2 Fehlen von Anzeichen äußerer Gewalteinwirkung als Todesursache (Fallwild); 1.3.3 Geschwülsten oder Abszessen, wenn sie zahlreich oder verteilt in inneren Organen oder in der Muskulatur vorkommen; 1.3.4 Schwellungen der Gelenke oder Hoden, Hodenvereiterung, Leber- oder Milzschwellung, Darm- oder Nabelentzündung; 1.3.5 fremdem Inhalt in den Körperhöhlen, insbesondere Magen- und Darminhalt oder Harn, wenn Brust- oder Bauchfell verfärbt sind; 1.3.6 erheblicher Gasbildung im Magen- und Darmkanal mit Verfärbung der inneren Organe; 1.3.7 erheblichen Abweichungen der Muskulatur oder der Organe in Farbe, Konsistenz oder Geruch; 1.3.8 offenen Knochenbrüchen, soweit sie nicht unmittelbar mit dem Erlegen in Zusammenhang stehen; 1.3.9 erheblicher Abmagerung oder Schwund einzelner Muskelpartien; 1.3.10 frischen Verklebungen oder Verwachsungen von Organen mit Brust- oder Bauchfell; 1.3.11 sonstigen erheblichen sinnfälligen Veränderungen außer Schussverletzungen, wie z.B. stickige Reifung. | |
1.4 Organe, die Veränderungen aufweisen, sind so zu kennzeichnen, dass die Zugehörigkeit zu dem betreffenden Tierkörper festgestellt werden kann; sie müssen bis zum Abschluss der amtlichen Untersuchungen beim Tierkörper verbleiben. 2. Betriebe, die erlegtes Haarwild be- oder verarbeiten, müssen verfügen über 2.1 einen ausreichend großen Raum für die Annahme, die Untersuchung und, soweit erforderlich, auch für das Ausweiden und Enthäuten; 2.2 einen ausreichend großen Raum für das Zerlegen sowie das Umhüllen, soweit dies im Betrieb erfolgt; dieser Raum muss ausreichend zu kühlen und mit einem Temperaturmessgerät ausgerüstet sein; 2.3 einen Raum für das Verpacken und für den Versand. Die Nummern 2.1 und 2.3 gelten nicht für inländische Betriebe, die einzelne Tierkörper von erlegtem Haarwild be- oder verarbeiten und unmittelbar an Verbraucher abgeben. 3. Räume zum Sammeln von Haarwild nach dem Erlegen (Wildkammern) müssen verfügen über 3.1 eine geeignete Kühleinrichtung, wenn auf andere Weise eine gründliche Auskühlung des erlegten Haarwildes nicht erreicht werden kann; 3.2 einen geeigneten Platz zum Enthäuten und Zerlegen, wenn diese Arbeiten darin ausgeführt werden. 4. In den Betriebsräumen und gegebenenfalls in Wildkammern gilt für das Behandeln des erlegten Haarwildes Folgendes: 4.1 Untersuchungspflichtiges erlegtes Haarwild ist so rechtzeitig der Untersuchung zuzuführen, dass Veränderungen durch den Untersucher erkannt und beurteilt werden können. 4.2 Erlegtes Haarwild ist auf Ersuchen des Untersuchers zur Untersuchung zu enthäuten; der Brustkorb ist zu öffnen; bei Einhufern ist der Kopf längs zu spalten. Die Wirbelsäule und der Kopf sind längs zu spalten, wenn nach Feststellung des Untersuchers gesundheitliche Gründe dies erforderlich machen. Erlegtes Haarwild in der Decke darf nicht eingefroren werden. 4.3 Haarwild in der Decke und ungerupftes Federwild dürfen enthäutetes oder zerwirktes Fleisch von erlegtem Haarwild nicht berühren. | 1.4 (aufgehoben) 2. - 4. (aufgehoben) |
5. Im Falle der Entnahme von Proben nach § 22a Abs. 1 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes hat der Jagdausübungsberechtigte an jedem Tierkörper der Wildschweine eine ihm von der zuständigen Behörde ausgegebene, nicht wieder verwendbare, länderspezifisch gekennzeichnete, nummerierte Wildmarke anzubringen. Die Nummer der Wildmarke ist von dem Jagdausübungsberechtigten auf dem ihm von der zuständigen Behörde ausgegebenen Wildursprungsschein einzutragen. Der Wildursprungsschein besteht aus einem für die zuständige Behörde bestimmten Original und zwei Durchschriften. Der Jagdausübungsberechtigte darf Tierkörper von Wildschweinen nach Satz 1 erst nach Abschluss der amtlichen Untersuchung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes und nur unter Beifügung einer ihm von der zuständigen Behörde, auch elektronisch, übermittelten Durchschrift des Wildursprungsscheins abgeben. Der Jagdausübungsberechtigte hat die zweite Durchschrift des Wildursprungsscheins zwei Jahre lang aufzubewahren. Der Wildursprungsschein hat unbeschadet landesrechtlicher Vorschriften über bestimmte zusätzliche Angaben folgendem Muster in Inhalt und Form zu entsprechen: (siehe BGBl. I 2004 S. 2689) | |
Kapitel VII Besondere Vorschriften für Schlachtbetriebe, in denen Tiere geschlachtet werden, die Krankheitserreger ausscheiden Für Schlachtbetriebe, in denen Tiere geschlachtet werden, die Krankheitserreger ausscheiden oder im Verdacht stehen, Krankheitserreger auszuscheiden, gilt über die Hygienevorschriften nach Kapitel I und II und über die besonderen Vorschriften nach Kapitel III hinaus Folgendes: 1. Sie müssen über eine Einfriedung verfügen, die ein unbefugtes Betreten des Betriebsgeländes verhindert. 2. Der Bodenbelag innerhalb der gesamten eingefriedeten Verkehrsfläche muss fest, wasserundurchlässig und leicht zu reinigen sein; dies gilt auch im Bereich einer Gleisanlage am Entladeplatz. 3. Innerhalb des Betriebsgeländes muss eine Einrichtung zum Reinigen und Desinfizieren von Viehtransportfahrzeugen vorhanden sein. 4. Der reine und der unreine Teil der Schlachtanlage müssen so getrennt sein, dass eine Verunreinigung des Fleisches mit Krankheitserregern nach dem Stand der Technik vermieden wird. 5. Es muss ein verschließbarer Isolierschlachtraum vorhanden sein, dessen Größe so bemessen ist, dass bei der Schlachtung eine Verunreinigung des Fleisches mit Krankheitserregern vermieden wird. Wenn in einem verschließbaren Isolierschlachtraum sowohl Schweine als auch andere Tiere geschlachtet werden, muss eine Schlachtabteilung für Schweine vorhanden sein, sofern Schweine und andere Tiere nicht zu verschiedenen Zeiten geschlachtet werden. 6. Der Schlachtbetrieb muss einen Kühlraum für die Lagerung von tauglichem Fleisch sowie einen besonderen verschließbaren Kühlraum für die Lagerung von vorläufig beschlagnahmtem Fleisch besitzen. Sofern die anfallende Menge dies zulässt, reicht eine geeignete verschließbare Unterteilung innerhalb des Kühlraumes; in allen Kühlräumen müssen Vorrichtungen vorhanden sein, die die Übertragung von Krankheitserregern verhüten. 7. Die Einrichtungen und Arbeitsplätze müssen jederzeit eine ungehinderte Durchführung der amtlichen Untersuchungen ermöglichen; erforderlichenfalls ist für den Untersucher ein geeigneter Raum bereitzustellen. 8. In allen Arbeitsräumen müssen Schlauchanschlüsse oder Zapfstellen für kaltes und heißes Trinkwasser so in der Nähe der Arbeitsplätze eingerichtet sein, dass während der Schlachtung eine dem Schutzzweck der Anlage 2 Kapitel II Nr. 6 entsprechende Reinigung möglich ist. 9. Der Betrieb muss über eine Einrichtung zur Desinfektion verfügen, die so angelegt ist, dass die Desinfektion dem Schutzzweck der Anlage 2 Kapitel II Nr. 6 entsprechend durchgeführt werden kann. 10. In den verschließbaren Isolierschlachträumen müssen Aufhängevorrichtungen vorhanden sein, die es ermöglichen, die Arbeitsgänge nach dem Betäuben und Entbluten am freihängenden Tier auszuführen. 11. Es muss ein verschließbarer Raum für die Unterbringung der Tiere, die Krankheitserreger ausscheiden oder im Verdacht stehen, Krankheitserreger auszuscheiden, vorhanden sein. 12. Unbefugtes Betreten der Schlachtbetriebe ist zu verhindern. 13. Räume und Geräte sind bei Verunreinigung, insbesondere mit Krankheitserregern, vor jeder Wiederverwendung, Transportfahrzeuge sofort nach jeder Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren. 14. Nieren dürfen vor der Untersuchung nicht aus der Fettkapsel gelöst und Unterfüße und Köpfe nur bei Rindern mit einem Schlachtgewicht über 150 kg sowie bei Pferden abgetrennt werden. 15. Vor Abschluss der Untersuchung sind Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung so getrennt zu halten, dass eine Übertragung von Krankheitserregern vermieden wird. 16. Zum Genuss für Menschen nicht bestimmte oder nicht geeignete Teile des geschlachteten Tieres, vorläufig beschlagnahmtes oder untaugliches Fleisch, insbesondere Abfälle, nicht entleerte Mägen und Därme sind unverzüglich in die hierfür vorgesehenen Behältnisse oder Räume zu verbringen und so zu behandeln, erforderlichenfalls zu kühlen, dass eine Verbreitung von Krankheitserregern vermieden wird. Kapitel VIII Besondere Vorschriften für Umhüllen und Verpacken von Fleisch 1. Umhüllen oder Verpacken von Fleisch muss in hierfür vorgesehenen Räumen oder an einem besonderen Platz unter hygienischen Bedingungen erfolgen. Es muss insbesondere sichergestellt sein, dass bei der Herrichtung von Verpackungs- oder Umhüllungsmaterial die Beschaffenheit des Fleisches nicht nachteilig beeinflusst werden kann. 2. Lagerräume oder Lagerplätze für Verpackungs- oder Umhüllungsmaterial müssen wirksam gegen Staub und Ungeziefer geschützt sein. 3. Verpackungs- oder Umhüllungsmaterial für Fleisch 3.1 darf die sensorischen Eigenschaften des Fleisches nicht verändern; 3.2 muss ausreichend fest sein, um das Fleisch wirksam, insbesondere beim Transport und der Lagerung, zu schützen. 4. Verpackungsmaterialien für Fleisch dürfen nur wiederverwendet werden, wenn sie korrosionsfest, leicht zu reinigen und vor der Wiederverwendung gründlich gereinigt und desinfiziert worden sind. Kapitel IX Hygienevorschriften für das Kühlen, Lagern und Befördern von Fleisch 1. Nach der Schlachtung ist Fleisch so zu behandeln, dass die Innentemperatur 1.1 bei Tierkörpern von 1.1.1 Schlachttieren, ausgenommen Hauskaninchen, unverzüglich auf mindestens + 7 °C, 1.1.2 Hauskaninchen unverzüglich auf + 4 °C und 1.2 bei Nebenprodukten der Schlachtung unverzüglich auf mindestens + 3 °C herabgekühlt ist. Abweichend von Nummer 1.2 kann Fett am Tage der Schlachtung auch so behandelt werden, dass es gründlich abtrocknen und auskühlen kann. Fleisch darf nach dem Herabkühlen höchstens bei den entsprechenden in Satz 1 genannten Temperaturen gelagert werden. 2. Leicht verderbliche Fleischerzeugnisse sind nach der Herstellung so zu kühlen, dass ihre Haltbarkeit bis zur Abgabe an den Verbraucher gewährleistet ist. 3. Frisches Fleisch, das nach Nummern 1 zu kühlen ist, darf nur bei den dort angegebenen Höchsttemperaturen befördert werden; bei der Beförderung leicht verderblicher Fleischerzeugnisse ist die Temperatur nach Nummer 2 einzuhalten. Abweichend von Satz 1 darf schlachtwarmes Fleisch aus dem technologischen Grund der Erhaltung der Wasserbindung mit Einwilligung der zuständigen Behörde ungekühlt aus einem Schlachtbetrieb zu nahe gelegenen be- und verarbeitenden Betrieben befördert werden, wenn die Beförderungsdauer nicht mehr als zwei Stunden beträgt. Satz 1 gilt ferner nicht für erlegtes Haarwild, das vom Aneignungsberechtigten unmittelbar an den Verbraucher abgegeben wird. 4. Fahrzeugladeräume, Behältnisse und sonstige Vorrichtungen, die als Beförderungsmittel für Fleisch dienen, müssen so beschaffen und eingerichtet sein, dass Fleisch nicht nachteilig beeinflusst werden kann. Sie sind regelmäßig und gründlich zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren. 5. Lagerräume für Fleisch müssen eine hygienisch einwandfreie Isolierung besitzen, die Innenflächen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein; in Gefrierräumen müssen die Innenflächen so beschaffen sein, dass sie leicht trocken gereinigt werden können. Der Fußboden in Kühlräumen muss so beschaffen sein, dass Reinigungswasser leicht aus dem Raum abfließen kann. 6. Kühl- oder Gefrierräume müssen über geeignete Stapelmöglichkeiten verfügen. 7. In Kühl- oder Gefrierräumen darf Fleisch mit anderen Lebensmitteln gemeinsam nur gelagert werden, wenn durch Verpackung sichergestellt wird, dass eine nachteilige Beeinflussung des Fleisches ausgeschlossen ist. 8. Beförderungsmittel, die für den Transport lebender Tiere benutzt werden, dürfen nicht zur Beförderung von Fleisch verwendet werden; dies gilt auch für Beförderungsmittel, die für den Transport unverpackter geschlachteter oder erlegter Tiere im Fell oder in Federn benutzt werden. 9. Fleisch darf außerhalb von Räumen nur in Fahrzeugen mit allseits geschlossenen Laderäumen oder in entsprechenden Behältnissen befördert werden. Dies gilt nicht für die Beförderung innerhalb der Betriebsstätten, sofern das frische Fleisch sonst ausreichend geschützt ist. 10. In Personenkraftwagen dürfen frisches Fleisch und Nebenprodukte der Schlachtung unverpackt nur in besonderen, allseits geschlossenen Behältnissen oder in Umhüllungen befördert werden. Kapitel X Hygienische Anforderungen an die Gewinnung und Behandlung von Blut einschließlich Dickblut, Blutplasma und Blutserum 1. Zum Genuss für Menschen bestimmtes Blut darf nur unter folgenden Voraussetzungen gewonnen oder behandelt werden: 1.1 Das Entbluten muss unmittelbar nach dem Betäuben vorgenommen werden. 1.2 Die Stichstelle, außer bei Schweinen, ist durch einen Hautschnitt freizulegen. 1.3 Für das Öffnen der Blutgefäße ist bei jedem Tier ein frisch gereinigtes Messer zu verwenden. 1.4 Blut muss sauber aufgefangen, hygienisch aufbewahrt werden und darf nur mit hygienisch einwandfreien Gegenständen in Berührung kommen. 1.5 Wird Blut mehrerer geschlachteter Tiere miteinander vermischt aufbewahrt, so ist es, auch wenn nur Blut eines der geschlachteten Tiere als nicht tauglich zu beurteilen ist, insgesamt zu beseitigen. Die Auffangbehälter und alle Teile der Anlage, die mit diesem Blut in Berührung gekommen sind, müssen vor der Wiederverwendung gereinigt und desinfiziert werden. 2. Blutplasma oder Blutserum darf nur unter folgenden Voraussetzungen hergestellt werden: 2.1 Zur Herstellung darf nur sofort bei Schlachtungen anfallendes Blut oder unmittelbar danach auf mindestens + 3 °C gekühltes Blut verwendet werden. Die Herstellung muss innerhalb von 48 Stunden erfolgen. 2.2 Es muss eine geschlossene Anlage zur unmittelbaren Aufnahme des Blutes vorhanden sein. 2.3 Alle blutführenden Teile dieser Anlage, wie Hohlmesser, Ablaufschlauch, Pumpen, Rohrleitungen, Zentrifugen und Sammelbehälter sowie die Teile der Anlage, die gerinnungshemmende Mittel führen, müssen aus verschleiß- und korrosionsbeständigem Material, das leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist, bestehen. 2.4 Die Anlage muss so betrieben werden können, dass im Falle von Beanstandungen nach Nummer 1.5 die Verwendung nicht kontaminierter Geräte oder zwischenzeitlich eine Reinigung und Desinfektion der kontaminierten Teile möglich ist. 2.5 Mit Ausnahme von Blutplasma- oder Blutserumbehältern sind alle in Nummer 2.3 genannten Teile am Ende eines Arbeitstages, bei Verunreinigung oder vor ihrer Wiederverwendung sorgfältig zu reinigen und, soweit erforderlich, zu desinfizieren. 2.6 Die Verwendung von hygienisch einwandfreiem Einwegmaterial ist zulässig. 2.7 Für Blut, das nicht zum menschlichen Genuss bestimmt oder das nicht als tauglich zum Genuss für Menschen beurteilt worden ist, muss eine getrennte Ableitungs- und Aufbewahrungsanlage vorhanden sein. 2.8 Blutplasma oder Blutserum ist nach der Herstellung unverzüglich auf eine Temperatur von + 3 °C zu kühlen und bei dieser Temperatur zu lagern und zu befördern. 3. Die Temperaturvorschrift nach Nummer 2.8 gilt auch für Blut, aus dem kein Blutplasma oder Blutserum hergestellt wird. 4. Über die Anforderungen nach Nummer 1 und 2 hinaus darf zur Herstellung von Blutplasma, Trockenblutplasma oder Blutserum nur frisches, hygienisch einwandfreies Blut verwendet werden. | Kapitel VII - X (aufgehoben) |
Anlage 2a (zu den §§ 10a bis 10c und 11c) Hygienische Anforderungen an das Gewinnen, Zubereiten und Behandeln von Fleisch in zugelassenen Betrieben | Anlage 2a (aufgehoben) |
BGBl. I 2001, 1406 - 1414 1. In zugelassenen Schlachtbetrieben ist beim Schlachten von Tieren über Anlage 2 Kapitel III hinaus Folgendes zu beachten: 1.1 Bis zum Abschluss der Fleischuntersuchung dürfen nicht untersuchte Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung nicht mit bereits untersuchten Tierkörpern und Nebenprodukten der Schlachtung in Berührung kommen. 1.2 Werden Nebenprodukte der Schlachtung im Schlachtbetrieb verpackt, so hat dies in einem abgetrennten Raum zu erfolgen. Dabei sind die Vorschriften der Nummer 7 einzuhalten. 1.3 Nach der Untersuchung ist das frische Fleisch unverzüglich unter hygienisch einwandfreien Bedingungen so zu kühlen, dass die in Anlage 2 Kapitel IX Nr. 1 vorgeschriebenen Temperaturen erreicht werden. Fleisch von Hauskaninchen darf nicht mittels Tauchkühlverfahren wassergekühlt werden. 2. In zugelassenen Betrieben ist beim Zerlegen von Fleisch über Anlage 2 Kapitel IV hinaus Folgendes zu beachten: 2.1 Das Zerlegen in kleinere Teile als 2.1.1 Tierkörperhälften, -viertel oder in drei Teile zerteilte Tierkörperhälften bei Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen oder Einhufern, 2.1.2 Tierkörperhälften bei Gehegewild, 2.1.3 Tierkörper bei Hauskaninchen ist nur in Zerlegungsbetrieben zulässig. Das gilt auch für das Entbeinen und das Inscheibenschneiden von Nebenprodukten der Schlachtung. 2.2 Das Zerlegen in kleinere Teile als 2.2.1 Tierkörperhälften bei erlegtem Schalenwild, 2.2.2 Tierkörper bei Hasen oder Wildkaninchen sowie das Entbeinen ist nur in Wildbearbeitungsbetrieben zulässig. In als Wildbearbeitungsbetrieben zugelassenen Zerlegungsbetrieben nach Nummer 2.1 ist dies nur dann zulässig, wenn diese über einen zusätzlichen Raum für das Enthäuten des erlegten Haarwildes verfügen. 2.3 (weggefallen) 2.4 Fleisch, das in einen Zerlegungsraum gebracht wird, muss von verunreinigten Teilen befreit worden sein. Der dafür vorgesehene Arbeitsplatz muss mit einem Behälter für nicht zum Verzehr für Menschen geeignete Fleischabschnitte, einer Waschgelegenheit entsprechend Anlage 2 Kapitel I Nr. 1.7 und ausreichender Beleuchtung gemäß Anlage 2 Kapitel I Nr. 1.5 ausgestattet sein. 2.5 Während des Zerlegens, Entbeinens, Umhüllens und Verpackens muss die Innentemperatur des frischen Fleisches ständig bei höchstens + 7 °C, bei Hauskaninchen, Hasen und Wildkaninchen bei höchstens + 4 °C gehalten werden. Während des Zerlegens darf die Temperatur im Zerlegungsraum nicht höher als + 12 °C sein. Während des Entbeinens, Zerlegens in Scheiben oder Würfel, Umhüllens und Verpackens muss die Temperatur der Nebenprodukte der Schlachtung ständig bei höchstens + 3 °C gehalten werden. 2.6 Abweichend von Nummer 2.5 kann das Fleisch schlachtwarm zerlegt werden. In diesem Fall muss das Fleisch vom Schlachtraum unmittelbar in den Zerlegungsraum gebracht werden. Schlachtraum und Zerlegungsraum müssen in diesem Fall in ein und demselben Gebäudekomplex so nahe beieinander liegen, dass das zu zerlegende Fleisch ohne Unterbrechung des Transports vom Schlachtraum in den Zerlegungsraum gebracht werden kann, um dort sofort zerlegt zu werden. 2.7 Das Zerlegen von frischem Fleisch ist so durchzuführen, dass jede Verunreinigung des Fleisches vermieden wird. Sichtbare Knochensplitter und Blutgerinnsel sind zu entfernen. 2.8 Das Fleisch ist nach dem Zerlegen - gegebenenfalls nach Verpackung - umgehend in einen Kühlraum zu bringen. 3. In zugelassenen Herstellungsbetrieben ist für das Behandeln und Zubereiten von Hackfleisch über Anlage 2 Kapitel IV und Nummer 2 hinaus Folgendes zu beachten: 3.1 Für das Herstellen von Hackfleisch darf nur frisches Fleisch verwendet werden, das 3.1.1 von Schlachttieren stammt, die vor längstens sechs Tagen geschlachtet worden sind und das unmittelbar nach dem Gewinnen auf + 7 °C gekühlt sowie bei höchstens dieser Temperatur gelagert worden ist, 3.1.1a von Rindern stammt, die vor längstens 15 Tagen geschlachtet worden sind, und das entbeint, unmittelbar anschließend auf + 7 °C gekühlt und bei höchstens dieser Temperatur in Vakuumverpackung gelagert worden ist, oder 3.1.2 entbeint und tiefgefroren wurde. Bei diesem Fleisch darf die Lagerzeit 3.1.2.1 bei Rindfleisch nicht länger als 18 Monate, 3.1.2.2 bei Schaffleisch nicht länger als 12 Monate, 3.1.2.3 bei Schweinefleisch nicht länger als sechs Monate betragen. 3.2 Soweit das Zerkleinern, Formen, Umhüllen und Zubereiten von Hackfleisch nicht in einem geschlossenen System erfolgt, müssen die dabei Beschäftigten Mund- und Nasenmasken sowie glatte und wasserundurchlässige Einweg-Handschuhe oder entsprechende Handschuhe, die gereinigt und desinfiziert werden können, tragen. 3.3 Zwischen dem Zerkleinern oder Mahlen und dem Beginn der vorgesehenen Kältebehandlung darf höchstens eine Stunde liegen. Dauert der Herstellungsvorgang nach Satz 1 länger als eine Stunde, darf gekühltes Fleisch nur verwendet werden, wenn es vorher auf eine Innentemperatur von höchstens + 4 °C herabgekühlt worden ist. Nummer 2.5 Satz 2 gilt entsprechend. 3.4 Hackfleisch, das in Fertigpackungen abgegeben werden soll, muss spätestens 3.4.1 vier Stunden nach dem Mahlen oder Zerkleinern eine Innentemperatur von mindestens - 18 °C oder 3.4.2 nach einer Stunde eine Innentemperatur von höchstens + 2 °C erreicht haben und bei den genannten Temperaturen gelagert und befördert werden. Zur Beschleunigung der Kühlung darf im Falle der Nummer 3.4.2 in geringer Menge Fleisch nach Nummer 3.1.2 verwendet werden. 3.5 Fleischabschnitte, die beim Zerlegen oder Zuschneiden anfallen, Kopffleisch mit Ausnahme der Kaumuskulatur, die auf Finnen untersucht worden sein muss, Muskulatur des Hand- und Fußwurzelbereichs, Zwerchfellmuskulatur, die nicht nach Lösen der serösen Überzüge auf Finnen untersucht worden ist, Knochenputz und Bauchlappen (zentraler sehniger Teil der Bauchmuskulatur) dürfen nicht zur Herstellung von Hackfleisch verwendet werden. Hackfleisch darf keine Knochensplitter enthalten. Zur Herstellung von Hackfleisch, das in andere Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island versandt wird, darf nur Skelettmuskulatur einschließlich des anhaftenden Fettgewebes von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen verwendet werden. 3.6 Hackfleisch muss stichprobenweise mikrobiologischen Untersuchungen nach Nummer 9 unterzogen worden sein. 3.7 Wird zerkleinertes frisches Fleisch als Vor- oder Zwischenprodukt zur Herstellung von Fleischerzeugnissen in andere Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island versandt, muss das hierzu verwendete Fleisch den Vorschriften der Nummer 3.1 entsprechen. Das Vor- oder Zwischenprodukt darf nur 3.7.1 gefroren bei mindestens - 12 °C, wobei diese Temperatur spätestens 12 Stunden nach dem Mahlen oder Zerkleinern erreicht sein muss, oder 3.7.2 gekühlt bei höchstens + 2 °C gelagert und befördert werden. Das Vor- oder Zwischenprodukt darf nicht in Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden. 4. In zugelassenen Verarbeitungsbetrieben ist beim Zubereiten von Fleisch über Anlage 2 Kapitel V hinaus Folgendes zu beachten: 4.1 Die Räume, Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte dürfen nur für das Zubereiten oder Behandeln von Fleischerzeugnissen benutzt werden. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde dürfen sie jedoch zeitgleich oder zu einem anderen Zeitpunkt für die Herstellung anderer Lebensmittel verwendet werden. 4.2 Das Rohmaterial, die Zutaten für die Herstellung von Fleischerzeugnissen, die Fleischerzeugnisse sowie Behältnisse, die Fleischerzeugnisse enthalten, dürfen nicht unmittelbar mit dem Fußboden in Berührung kommen und müssen so behandelt werden, dass sie nicht verunreinigt werden. Das Rohmaterial darf nicht mit dem fertigen Fleischerzeugnis in Berührung kommen. 4.3 In den Räumen oder Bereichen, in denen frisches Fleisch, Hackfleisch, Fleischerzeugnisse oder Fleischzubereitungen behandelt werden, muss ein hygienisches Arbeiten gewährleistet sein; erforderlichenfalls sind diese Räume oder Bereiche zu kühlen. In Zerlegungs- und Pökelräumen ist beim Zerlegen und Pökeln eine Raumtemperatur von höchstens + 12 °C einzuhalten. Die zuständige Behörde kann von dieser Raumtemperatur Ausnahmen zulassen, wenn dies die Art der Herstellung des Fleischerzeugnisses zulässt. 4.4 Die Verwendung von Holzpaletten ist ausschließlich bei der Beförderung von verpacktem Fleisch und verpackten Fleischerzeugnissen gestattet. Verzinkte Ausrüstungsgegenstände dürfen beim Trocknen von Schinken und Würsten verwendet werden, sofern sie nicht korrodiert sind und nicht mit den Fleischerzeugnissen in Berührung kommen. 4.5 Fleisch, das zur Herstellung von Fleischerzeugnissen verwendet werden soll, muss 4.5.1 aus einem zugelassenen Betrieb stammen und unter den hygienischen Bedingungen der Nummer 8 in den Verarbeitungsbetrieb befördert und 4.5.2 nach Ankunft im Verarbeitungsbetrieb bis zu seiner Zubereitung entsprechend Anlage 2 Kapitel IX gelagert worden sein. Eingeführte Därme, Mägen, Blasen, Schlünde und Goldschlägerhäutchen im Sinne des § 2 Nr. 7 Buchstabe b müssen aus Betrieben stammen, die von der obersten Veterinärbehörde des Drittlandes zugelassen worden sind. 4.6 Bis zum 31. Dezember 1995 darf sich frisches Fleisch, das mit dem Stempel nach Anlage 1 Kapitel V Nr. 6 gekennzeichnet ist, in zugelassenen Verarbeitungsbetrieben nur dann befinden, wenn es dort von Fleisch nach Nummer 4.5 gesondert gelagert und zeitlich oder örtlich getrennt zubereitet wird. Die aus diesem Fleisch hergestellten Fleischerzeugnisse dürfen nicht mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Anlage 1 Kapitel V Nr. 4 gekennzeichnet werden. 4.7 Hackfleisch und Fleischzubereitungen müssen, soweit sie nicht in einem Herstellungsraum des Verarbeitungsbetriebes hergestellt wurden, 4.7.1 aus einem nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassenen, in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder 5 genannten Betrieb stammen, gemäß Nummer 8 befördert und 4.7.2 im Verarbeitungsbetrieb bis zum Zeitpunkt ihrer Verwendung gemäß Nummer 8 gelagert werden. 4.8 Bei der Behandlung von Erzeugnissen in luftdicht verschlossenen Behältnissen ist Folgendes zu beachten: 4.8.1 leere Behältnisse sind in hygienischer Weise zum Arbeitsraum zu befördern; 4.8.2 die Behältnisse sind nach dem Erhitzen in geeigneter Weise abzukühlen und abzutrocknen; 4.8.3 die Behältnisse sind stichprobenweise zu inkubieren; 4.8.4 die Behältnisse sind durch geeignete Geräte auf Dichtheit und Unversehrtheit zu überprüfen; 4.8.5 die Behältnisse müssen bei der Entnahme aus dem Autoklaven noch so heiß sein, dass die Feuchtigkeit schnell verdampft. Die Behältnisse dürfen vor dem völligen Abtrocknen nicht angefasst werden; 4.8.6 bombierte Behältnisse sind zusätzlich zu untersuchen; 4.8.7 Behältnisse müssen 4.8.7.1 bei Beschädigung oder Fertigungsmängeln ausgesondert werden, 4.8.7.2 unmittelbar vor dem Befüllen mit Hilfe geeigneter Reinigungseinrichtungen gründlich gereinigt werden, wobei die Verwendung stehenden Wassers nicht zulässig ist, 4.8.7.3 erforderlichenfalls nach dem Reinigen und vor dem Befüllen lange genug abtropfen, 4.8.7.4 erforderlichenfalls nach dem hermetischen Verschließen und vor dem Druckerhitzen mit Trinkwasser gewaschen werden, das gegebenenfalls so heiß sein muss, dass Fett entfernt werden kann, 4.8.7.5 nach dem Erhitzen mit Trinkwasser oder Kühlwasser gekühlt werden, das mit Chlor behandelt worden ist. 4.9 Die Thermometer der Autoklaven sind mittels geeichter Thermometer zu überprüfen. 4.10 Beim Zubereiten von Fleischerzeugnissen in luftdicht verschlossenen Behältnissen, die heiß abgefüllt und anschließend gekühlt in den Verkehr gebracht werden, ist Folgendes zu beachten: 4.10.1 Fleischerzeugnisse, die Zutaten bei der Herstellung eines Fleischerzeugnisses nach Nr. 4.10 sind, müssen unmittelbar nach dem Erhitzen 4.10.1.1 entweder direkt mit den anderen Zutaten vermischt und nicht noch einmal gemeinsam erhitzt werden; in diesem Fall darf der Zeitraum, in dem die Temperatur des Fleischerzeugnisses zwischen + 10 °C und + 60 °C liegt, höchstens zwei Stunden betragen; oder 4.10.1.2 vor der Vermischung mit den anderen Zutaten auf höchstens + 10 °C abgekühlt sein. 4.10.2 Das Fleischerzeugnis ist innerhalb eines Zeitraumes von höchstens zwei Stunden nach Beendigung des Erhitzens auf eine Innentemperatur von höchstens + 10 °C und so rasch wie möglich auf die vom Hersteller festgelegte Lagerungstemperatur abzukühlen. Sofern die Genusstauglichkeit des Endproduktes gewährleistet ist, kann die zuständige Behörde jedoch dem Betrieb gestatten, von Satz 1 abzuweichen, wenn eine längere Abkühlzeit wegen der angewandten Produktionstechnologie zulässig ist. 4.10.3 Das Fleischerzeugnis muss erforderlichenfalls unmittelbar nach dem Abkühlen gefroren oder tiefgefroren werden. 4.11 Bei der Herstellung von Fetten, Grieben und vergleichbaren Nebenerzeugnissen des Ausschmelzens aus tierischen Geweben ist Folgendes zu beachten: 4.11.1 Ausgelassene tierische Fette dürfen ausschließlich aus Fettgeweben oder Knochen gewonnen werden, die aus zugelassenen oder registrierten Betrieben stammen. Abweichend von Satz 1 können zur Gewinnung von ausgelassenen tierischen Fetten Ausgangsprodukte verwendet werden, die in Räumen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 anfallen, sofern sie hygienisch einwandfrei und sachgemäß verpackt sind. Fettgewebe und Knochen sind unter hygienischen Bedingungen bei einer Innentemperatur von höchstens + 7 °C zu befördern und bei dieser Temperatur bis zum Schmelzen zu lagern. Abweichend von Satz 3 dürfen Fettgewebe oder Knochen ungekühlt gelagert und befördert werden, sofern sie innerhalb von 12 Stunden nach dem Tage der Gewinnung ausgelassen werden. 4.11.2 Vor dem Ausschmelzen müssen Fettgewebe oder Knochen auf Verunreinigungen und Fremdkörper kontrolliert werden; diese sind zu entfernen. 4.11.3 Fettgewebe oder Knochen sind zunächst durch Erhitzen, durch Druckanwendung oder nach anderen geeigneten Verfahren auszuschmelzen; danach sind die festen Bestandteile vom flüssigen Fett durch Abklären, Zentrifugieren, Filtrieren oder ein anderes geeignetes Verfahren zu trennen. Der Gebrauch von Lösungsmitteln ist verboten. 4.12 Für Grieben, die zum Verzehr für Menschen bestimmt sind, gilt Folgendes: 4.12.1 Grieben, die bei höchstens + 70 °C gewonnen werden, sind für eine Lagerungsdauer von höchstens 24 Stunden bei höchstens + 7 °C, bei längerer Lagerungsdauer bei mindestens - 18 °C zu lagern; 4.12.2 Grieben, die bei über + 70 °C gewonnen werden und einen Feuchtigkeitsgehalt von mindestens 10% (m/m) aufweisen, sind 4.12.2.1 für eine Lagerungsdauer von höchstens 48 Stunden bei höchstens + 7 °C oder bei einem anderen, die gleiche Gewähr bietenden Zeit-Temperatur-Verhältnis, 4.12.2.2 bei längerer Lagerungsdauer bei mindestens - 18 °C zu lagern; 4.12.3 Grieben, die bei über + 70 °C gewonnen werden und einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 10% (m/m) aufweisen, sind an keine besonderen Lagerungsbedingungen gebunden. 4.13 Für das Behandeln und Zubereiten von Därmen, Mägen oder Blasen ist Folgendes zu beachten: 4.13.1 Gesalzene, getrocknete oder erhitzte Därme, Mägen und Blasen dürfen aus frischem Ausgangsmaterial zubereitet werden, das in zugelassenen oder registrierten Schlachtbetrieben gewonnen worden ist. 4.13.2 Es muss eine klare Unterteilung zwischen dem unreinen und dem reinen Bereich vorgenommen werden. 4.13.3 Die Verwendung von Holzpaletten ist nur für die Beförderung der Behältnisse, die Därme, Mägen oder Blasen enthalten, zulässig. 4.13.4 Das Umhüllen und Verpacken muss auf hygienische Weise in einem dafür vorgesehenen Raum oder Platz des Bearbeitungsraumes erfolgen. 4.13.5 Frische Därme, Mägen oder Blasen sind bis zu ihrem Versand in Kühlräumen bei einer Temperatur von höchstens + 3 °C zu lagern. 4.13.6 Frische Därme, Mägen oder Blasen sind gemäß Nummer 8 gekühlt von dem Herkunftsschlachtbetrieb zu dem Verarbeitungsbetrieb zu befördern. 4.14 Bei der Zubereitung von Fleischerzeugnissen ist die Verwendung zulässig von 4.14.1 Geflügelfleisch, sofern dieses den Anforderungen der Geflügelfleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4098), 4.14.2 Fischereierzeugnissen, sofern diese den Anforderungen der Fischhygiene-Verordnung vom 31. März 1994 (BGBl. I S. 737), 4.14.3 Eiprodukten, sofern diese den Anforderungen der Eiprodukte-Verordnung vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2288), 4.14.4 Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis, sofern diese den Anforderungen der Milchverordnung vom 24. April 1995 (BGBl. I S. 544) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und nicht nur im Inland in den Verkehr gebracht werden dürfen. 4.15 Bei Fleischerzeugnissen, ausgenommen Fleischerzeugnisse im Sinne des § 2 Nr. 7 Buchstabe b in Verpackungen, die nicht für Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind, ist auf der Verpackung das Herstellungsdatum der Fleischerzeugnisse oder eine Kodierung anzugeben, aus der sich das Herstellungsdatum ableiten lässt. 5. In zugelassenen Herstellungsbetrieben für Fleischzubereitungen ist beim Zubereiten von Fleisch über die Nummern 4 bis 4.7.2 hinaus Folgendes zu beachten: 5.1 Fleischzubereitungen müssen unter kontrollierten Temperaturbedingungen hergestellt werden; Fleischzubereitungen dürfen nicht aus Fleisch von Pferden oder anderen Einhufern zubereitet werden; für die Herstellung von Fleischzubereitungen aus Hackfleisch gilt Nummer 3.5 Satz 3 entsprechend. 5.2 Fleischzubereitungen müssen verpackt werden und so rasch wie möglich auf eine Innentemperatur von 5.2.1 höchstens + 2 °C bei Fleischzubereitungen aus Hackfleisch, 5.2.2 höchstens + 3 °C bei Fleischzubereitungen aus Nebenprodukten der Schlachtung, 5.2.3 höchstens + 7 °C bei Fleischzubereitungen aus sonstigem frischem Fleisch oder 5.2.4 höchstens - 18 °C gebracht und bei den genannten Temperaturen gelagert und befördert werden. Die Nummern 3.1, 3.2 und 3.6 gelten entsprechend. 6. In zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieben ist beim Gewinnen und Behandeln von Fleisch von erlegtem Haarwild über Anlage 2 Kapitel VI und Nummer 2 hinaus Folgendes zu beachten: 6.1 Schalenwild ist nach dem Aufbrechen und Ausweiden auf eine Innentemperatur von höchstens + 7 °C, Hasen und Wildkaninchen sind auf höchstens + 4 °C abzukühlen. Reicht die Außentemperatur dafür nicht aus, so ist das in Satz 1 genannte erlegte Haarwild möglichst bald, spätestens jedoch innerhalb von 12 Stunden nach dem Erlegen in einen Wildbearbeitungsbetrieb oder eine Sammelstelle zu bringen. 6.1.1 Tierkörper von Schalenwild sind gemäß Nummer 8 so schnell wie möglich nach dem Aufbrechen und Ausweiden zu einem Wildbearbeitungsbetrieb zu befördern. Sie dürfen nicht übereinandergestapelt werden. 6.1.2 Tierkörpern von erlegtem Haarwild, deren Eingeweide bereits nach dem Erlegen einer Fleischuntersuchung unterzogen worden sind, ist bei der Beförderung zum Wildbearbeitungsbetrieb eine Bescheinigung des amtlichen Tierarztes beizufügen, in der bestätigt wird, dass gesundheitlich bedenkliche Merkmale nicht vorgelegen haben. In der Bescheinigung ist auch der Zeitpunkt des Erlegens zu vermerken. 6.2 Lunge, Herz, Leber, Nieren, Milz und Mittelfell von Schalenwild können entweder abgetrennt werden oder in natürlichem Zusammenhang mit dem Tierkörper verbunden bleiben. 6.3 Nummer 1.2 sowie Anlage 2 Kapitel III Nr. 2.11 gelten entsprechend. 7. In zugelassenen Betrieben ist für das Umhüllen und Verpacken von Fleisch über die besonderen Vorschriften nach Anlage 2 Kapitel VIII hinaus Folgendes zu beachten: 7.1 Wenn frisches zerlegtes Fleisch oder Nebenprodukte der Schlachtung umhüllt werden, muss dies sogleich nach dem Zerlegen unter Einhaltung der hygienischen Bedingungen erfolgen. Mit Ausnahme von Speckstücken und Bauchstücken müssen zerlegtes Fleisch und Nebenprodukte der Schlachtung in allen Fällen von einer Schutzhülle umgeben sein, sofern sie nicht hängend oder in Eurokästen befördert werden. 7.2 Die Schutzhüllen müssen durchsichtig und farblos sein; sie dürfen nur einmal für die Umhüllung von Fleisch verwendet werden. Lebern, Nieren und Herzen dürfen, auch zerlegt, nur als vollständige Organe einzeln umhüllt werden. Satz 2 gilt nicht für Teile von Lebern, Nieren und Herzen in Fertigpackungen. 7.3 Umhülltes Fleisch muss verpackt werden. Bietet die Umhüllung jedoch den von der Verpackung verlangten vollen Schutz, so braucht sie weder durchsichtig noch farblos zu sein; sofern die Vorschriften der Anlage 2 Kapitel VIII Nr. 3 erfüllt sind, dürfen als zweite Umschließung auch Eurokästen verwendet werden. 7.4 Das Verpacken von Fleisch darf in einem Zerlegungsraum erfolgen, wenn 7.4.1 die Verpackungsmaterialien während des Transports mit einer hermetisch verschlossenen Schutzhülle geschützt und im Betrieb unter hygienischen Bedingungen in einem getrennten Raum gelagert worden sind; das Verpackungsmaterial darf nicht unmittelbar auf dem Boden gelagert werden, 7.4.2 die Lagerräume für das Verpackungsmaterial wirksam gegen Staub und Ungeziefer geschützt sind; zwischen ihnen und den Räumen, die Stoffe enthalten, die das frische Fleisch nachteilig beeinflussen könnten, darf keine Luftverbindung bestehen, 7.4.3 das Verpackungsmaterial unter hygienischen Bedingungen für die Verwendung vorbereitet wird, bevor es in den Zerlegungsraum gebracht wird, 7.4.4 das Verpackungsmaterial unter hygienischen Bedingungen in den Zerlegungsraum gebracht und unverzüglich verwendet wird; mit dem Verpackungsmaterial dürfen nur Personen arbeiten, die frisches Fleisch nicht zerlegen oder entbeinen, 7.4.5 das Fleisch unmittelbar nach dem Umhüllen in die dafür vorgesehenen Kühl- oder Gefrierräume gebracht wird. Das gilt auch bei Fleischerzeugnissen, die im Herstellungsraum verpackt werden. Das Verpacken von Fleisch darf in einem Zerlegungsraum auch erfolgen, wenn Eurokästen verwendet werden, die vor dem Verbringen in den Zerlegungsraum gereinigt und desinfiziert worden sind. 7.5 Die Verpackung oder Umhüllung darf nur zerlegtes Fleisch der gleichen Tierart enthalten; hiervon ausgenommen sind Fertigpackungen. 7.6 Verpacktes Fleisch darf nicht in demselben Raum mit unverpacktem frischen Fleisch gelagert werden. 8. In zugelassenen Betrieben ist für das Kühlen, Lagern und Befördern von Fleisch über die Vorschriften der Anlage 2 Kapitel IX hinaus Folgendes zu beachten: 8.1 Frisches Fleisch darf nur in Räumen 8.1.1 des Schlachtbetriebes, in dem es gewonnen worden ist, 8.1.2 des Zerlegungsbetriebes, in dem es zerlegt worden ist, 8.1.3 des Herstellungsbetriebes für Hackfleisch oder für Fleischzubereitungen, in dem diese hergestellt worden sind, oder 8.1.4 mit Ausnahme von Hackfleisch und Fleischzubereitungen aus Hackfleisch, eines Gefrierhauses mittels geeigneter Einrichtungen gefroren werden. 8.2 Fleisch, das gefroren werden soll, muss unverzüglich gefroren werden. Soll es in gereiftem Zustand in den Verkehr gebracht werden, ist es nach Abschluss der Reifung einzufrieren. 8.3 Bei gefrorenem Fleisch muss eine Innentemperatur von mindestens - 12 °C erreicht werden; gefrorenes Fleisch muss anschließend bei mindestens dieser Temperatur gelagert werden. 8.4 Leicht verderbliche Fleischerzeugnisse dürfen nur in Kühl- und Gefrierräumen eines zugelassenen Verarbeitungs- oder Umpackbetriebes oder eines nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes oder nach geflügelfleischhygiene- oder lebensmittelrechtlichen Vorschriften zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses gelagert werden. Bei Raumtemperatur haltbare Fleischerzeugnisse dürfen mit Zustimmung der zuständigen Behörde in Lagerräumen gelagert werden, die aus stabilen sowie leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Baumaterialien bestehen. 8.5 Wenn frisches Fleisch eingeführt oder gemäß § 12 Abs. 3 durch das Hoheitsgebiet eines Drittlandes befördert wird, muss das Transportmittel verplombt sein; die Transportmittel müssen so ausgestattet sein, dass die in Anlage 2 Kapitel IX Nr. 1 und 2 vorgeschriebenen Temperaturen während der Beförderung nicht überschritten werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Tierkörper, Tierkörperhälften, in höchstens drei Teile zerteilte Tierkörperhälften oder Tierkörperviertel bei höheren Temperaturen als in Satz 1 vorgeschrieben befördert werden, wenn dies durch Entscheidung der Kommission nach Artikel 16 der Richtlinie 64/433/EWG zugelassen worden ist und das Bundesministerium dies im Bundesanzeiger bekannt gegeben hat. 8.6 Die zur Beförderung von Fleisch bestimmten Transportmittel müssen folgenden Anforderungen entsprechen: 8.6.1 Die Innenwände und anderen Teile, die mit dem Fleisch in Berührung kommen können, müssen aus korrosionsfestem Material sein und dürfen weder die organoleptischen Eigenschaften des Fleisches beeinträchtigen noch gesundheitsschädliche Stoffe an das Fleisch abgeben; die Innenwände müssen glatt sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein; 8.6.2 die Transportmittel müssen mit wirksamen Vorrichtungen zum Schutz des Fleisches vor Staub und Insekten versehen und so abgedichtet sein, dass Flüssigkeit aus ihnen nicht ablaufen kann; 8.6.3 zur Beförderung von Tierkörpern, Tierkörperhälften, in höchstens drei Teile zerteilte Tierkörperhälften oder Tierkörpervierteln sowie von nicht verpacktem zerlegtem Fleisch - mit Ausnahme von Gefrierfleisch in hygienisch einwandfreier Verpackung - ist eine Aufhängevorrichtung aus korrosionsfestem Material so anzubringen, dass das Fleisch den Boden nicht berühren kann; bei Beförderung auf dem Luftwege ist eine Aufhängevorrichtung aus korrosionsfestem Material jedoch nicht erforderlich, sofern geeignete korrosionsfeste Einrichtungen für das Verladen, Verstauen und Entladen vorhanden sind; 8.6.4 andere Teilstücke sind entweder hängend oder auf Unterlagen zu befördern, falls sie sich nicht in Verpackungen oder korrosionsfesten Behältnissen befinden. Die Unterlagen, Verpackungen und Behältnisse müssen hygienisch einwandfrei sein und, soweit es sich insbesondere um die Verpackungen handelt, den Vorschriften der Anlage 2 Kapitel VIII Nr. 3 entsprechen. 8.7 Fleisch darf in demselben Transportmittel mit anderen Erzeugnissen, die eine Gefahr für seine einwandfreie Beschaffenheit darstellen, nicht befördert werden, es sei denn, dass wirksame Schutzvorkehrungen getroffen werden. Verpacktes Fleisch darf nicht in ein und denselben Transportmitteln mit unverpacktem Fleisch befördert werden, es sei denn, durch eine geeignete Abtrennung wird sichergestellt, dass das unverpackte Fleisch nicht mit dem verpackten Fleisch in Berührung kommt. Mägen dürfen nur befördert werden, wenn sie gebrüht oder gereinigt sind, Köpfe und Gliedmaßenenden nur, wenn sie enthäutet oder gebrüht und enthaart sind. 9. Mikrobiologische Untersuchungen bei Hackfleisch sowie Fleischzubereitungen 9.1 Bei den vom Betrieb vorgenommenen Stichprobenkontrollen müssen Hackfleisch den Kriterien nach Nummer 9.3 und Fleischzubereitungen den Kriterien nach Nummer 9.4 entsprechen. Hackfleisch und Fleischzubereitungen aus Hackfleisch sind täglich, andere Fleischzubereitungen mindestens wöchentlich in Labors nach § 11c Abs. 5 zu untersuchen. 9.2 Die für die Untersuchung entnommene Probe muss aus fünf Unterproben bestehen und repräsentativ für die Tagesproduktion sein. Die Entnahme der zu untersuchenden Teilprobe erfolgt bei Fleischzubereitungen nach Denaturierung der Oberfläche durch Hitze aus der Tiefe der Muskulatur. 9.3 Mikrobiologische Kriterien für Hackfleisch: Keimart/Keimgruppe | n | c | m | M Aerober Keimgehalt (+ 30 °C) | 5 | 2 | 5 x 105/g | 5 x 106 /g Kolibakterien | 5 | 2 | 50/g | 5 x 102 /g Salmonellen | 5 | 0 | nicht feststellbar in 10 g Koagulase-positive Staphylokokken | 5 | 2 | 102/g | 5 x 103/g 9.4 Mikrobiologische Kriterien für Fleischzubereitungen: Keimart/Keimgruppe | n | c | m | M Kolibakterien | 5 | 2 | 5 x 102/g | 5 x 103/g Salmonellen | 5 | 0 | nicht feststellbar in 1 g Koagulase-positive Staphylokokken | 5 | 1 | 5 x 102/g | 5 x 103/g Legende zu den Nummern 9.3 und 9.4: n = Zahl der Proben einer Partie. c = Zahl der Proben einer Partie, die Werte zwischen m und M aufweisen dürfen. m = Richtwert, bis zu dem alle Ergebnisse als zufriedenstellend anzusehen sind. Für die Bewertung der Ergebnisse wird eine methodische Toleranz eingeräumt. Eine Richtwertüberschreitung liegt vor, wenn der Tabellenwert für m - bei einer Keimzählung in festen Medien um das Dreifache, - bei einer Keimzählung in flüssigen Medien um das Zehnfache überschritten wird. M = Grenzwert, der von keiner Probe überschritten werden darf; darüber liegende Ergebnisse gelten als nicht zufrieden stellend. Für die Bewertung der Ergebnisse aus einer Keimzählung in flüssigen Medien wird eine methodische Toleranz eingeräumt: M = 10 m bei einer Keimzählung in festen Medien (entspricht dem Tabellenwert); M = 30 m bei einer Keimzählung in flüssigen Medien (entspricht dem Dreifachen des Tabellenwertes). 9.5 Die Ergebnisse der mikrobiologischen Untersuchungen sind wie folgt zu bewerten: 9.5.1 Der aerobe Keimgehalt (+ 30 °C), der Gehalt an Kolibakterien und koagulase-positiven Staphylokokken wird nach einem Drei-Klassen-Schema bewertet, und zwar mit - einer Klasse bis zum Richtwert m, - einer Klasse zwischen dem Richtwert m und dem Grenzwert M und - einer Klasse über dem Grenzwert M. Die Qualität der Partie gilt als 9.5.1.1 zufrieden stellend, wenn keiner der festgestellten Werte den Richtwert m überschreitet; 9.5.1.2 annehmbar, wenn nicht mehr als die vorgegebene Anzahl c der Proben zwischen m und M liegt und der Grenzwert M von keiner Probe überschritten wird; 9.5.1.3 nicht zufriedenstellend, wenn - der Grenzwert M oder - die Anzahl c der zwischen m und M liegenden Proben überschritten wird. Wenn jedoch nur beim aeroben Keimgehalt (+ 30 °C) ein nicht zufrieden stellender Befund erhoben wird, die übrigen Kriterien aber eingehalten sind, bedarf die Überschreitung dieser Schwelle vor allem bei rohen Erzeugnissen einer zusätzlichen Bewertung; 9.5.1.4 gesundheitlich bedenklich oder verdorben, wenn ein Keimgehalt von 103 x m erreicht oder überschritten wird. Der Gehalt an koagulase-positiven Staphylokokken darf zu keinem Zeitpunkt den Wert von 5 x 104 /g überschreiten. 9.5.2 Der Gehalt an Salmonellen wird nach einem Zwei-Klassen-Schema bewertet, das wie folgt festgelegt ist: - 'nicht feststellbar in': das Ergebnis gilt als zufrieden stellend; - 'vorhanden in': das Ergebnis gilt als nicht zufrieden stellend. 10. Betriebseigene Kontrollen in zugelassenen Verarbeitungsbetrieben Es ist dafür zu sorgen, dass die Vorschriften der Nummer 4.8 stichprobenweise überwacht werden und bei der Herstellung von Fleischerzeugnissen, die in luftdicht verschlossenen Behältnissen abgefüllt und bei Raumtemperatur haltbar sind, 10.1 eine Wärmebehandlung angewandt wird, durch die krankheitserregende Mikroorganismen und deren Sporen abgetötet oder inaktiviert werden; 10.2 die Fleischerzeugnisse stichprobenweise 10.2.1 einem siebentägigen Inkubationstest bei mindestens + 37 °C oder einem zehntägigen Inkubationstest bei mindestens + 35 °C oder einem Inkubationstest bei einer anderen von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Zeit-Temperatur-Kombination und 10.2.2 mikrobiologischen Untersuchungen in einem Labor nach § 11c Abs. 5 unterzogen werden; 10.3 überprüft wird, ob das Kühlwasser nach Nummer 4.8.7.5 nach der Verwendung einen Restchlorgehalt aufweist. 11. Mikrobiologische Untersuchungen bei frischem Fleisch einschließlich Hackfleisch von Rindern und Schweinen, das nach Finnland oder Schweden verbracht werden soll 11.1 Frisches Fleisch und Hackfleisch von Rindern und Schweinen muss vom Herkunftsbetrieb unter Anwendung der Probenahmeverfahren nach Nummer 11.2 in dem Stichprobenumfang nach Nummer 11.3 nach dem Standardverfahren ISO 6579:2002 oder nach der vom Nordischen Ausschuss für Lebensmittelanalyse beschriebenen Testmethode (NMKL-Methode Nr. 71, fünfte Fassung, 1999) *) mit negativem Ergebnis auf Salmonellen untersucht worden sein. Die Untersuchung ist in einem Labor nach § 11c Abs. 5 durchzuführen. Abweichend von Satz 1 können auch Untersuchungsverfahren angewandt werden, die nach den Entscheidungen der Kommission zulässig sind, die 1. nach Artikel 2 in Verbindung mit Abschnitt C Abs. 1 des Anhangs der Entscheidung 95/409/EG des Rates vom 22. Juni 1995 (ABl. EG Nr. L 243 S. 21), geändert durch die Entscheidung 98/227/EG des Rates vom 16. März 1998 (ABl. EG Nr. L 87 S. 14), erlassen und 2. vom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind. Die Zertifizierung der Untersuchungsverfahren nach Satz 3 ist von einem unabhängigen Labor vorzunehmen, das nach der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 (ABl. EG Nr. L 290 S. 14) akkreditiert ist. 11.2 Probenahmeverfahren 11.2.1 Tierkörper, Tierkörperhälften, in höchsten drei Teile zerlegte Tierkörperhälften und Tierkörperviertel, soweit die Zerlegung im Schlachtbetrieb erfolgt ist ('Abstrichmethode') Die Probenahme ist in Bereichen vorzunehmen, die mit größerer Wahrscheinlichkeit mit Salmonellen kontaminiert sein können. Hierzu zählen der Bereich des Bauchschnitts sowie andere Schnitt- und Stichstellen. Bei Tierkörpern von Rindern erfolgt die Probenahme mindestens an Hesse, Bauchlappen und Nacken, bei Tierkörpern von Schweinen mindestens an Schinken und Brust. Zur Probenahme sind sterile Tupfer und Platten zu verwenden. An den genannten Probenahmestellen wird jeweils eine Untersuchungsfläche von 20 cm x 20 cm mit zwei sterilen Wattetupfern abgestrichen. Der erste Tupfer ist mit sterilem Pepton-Wasser anzufeuchten und mehrere Male fest über die Untersuchungsfläche zu reiben. Mit dem zweiten Tupfer ist die gleiche Fläche trocken abzustreichen. Die Tupfer sind anschließend gemeinsam in 100 ml gepuffertes Pepton-Wasser zu geben. Jede Probe ist so zu kennzeichnen, dass eine eindeutige Zuordnung zu der beprobten Sendung möglich ist. 11.2.2 Aus Zerlegungsbetrieben stammende Tierkörperviertel und kleinere Teilstücke als Tierkörperviertel ('destruktives Verfahren') Die Probenahme ist mit einem sterilen Korkbohrer oder durch Abschneiden einer Gewebescheibe von etwa 25 cm2 mit sterilen Messern vorzunehmen. Die Proben sind unter keimfreien Bedingungen in einen Probenbehälter oder in eine Verdünnungsflüssigkeit enthaltende Plastiktüte zu geben. Zur Untersuchung sind die Proben zu zerkleinern (Walkmisch- oder Homogenisiergerät). Gefrorene Fleischproben dürfen während des Transports zum Labor nicht auftauen. Proben gekühlten Fleisches sind gekühlt aufzubewahren. Proben einer Sendung können zu einem Sammelansatz zusammengefügt werden. Jede Probe ist so zu kennzeichnen, dass eine eindeutige Zuordnung zu der beprobten Sendung möglich ist. 11.3 Stichprobenumfang 11.3.1 Tierkörper und Tierkörperteile (Einheiten) nach Nummer 11.2.1 Anzahl Einheiten je Sendung | Stichprobenumfang 1 - 29 | Anzahl Einheiten, jedoch höchstens 20 30 - 39 | 25 40 - 49 | 30 50 - 59 | 35 60 - 89 | 40 90 - 199 | 50 200 - 499 | 55 500 oder mehr | 60 11.3.2 Aus Zerlegungsbetrieben stammende Tierkörperviertel und kleinere Teilstücke (Packstücke) Anzahl Packstücke je Sendung | Stichprobenumfang 1 - 29 | Anzahl Einheiten, jedoch höchstens 20 30 - 39 | 25 40 - 49 | 30 50 - 59 | 35 60 - 89 | 40 90 - 199 | 50 200 - 499 | 55 500 oder mehr | 60 Sofern das Gewicht der einzelnen Packstücke einer Sendung zwischen 10 kg und 20 kg beträgt, kann der Stichprobenumfang auf 75% verringert werden. Sofern das Gewicht aller Packstücke einer Sendung weniger als 10 kg beträgt, kann der Stichprobenumfang auf 50% verringert werden. --- *) Bezugsquelle: Normenausschuß Lebensmittel und landwirtschaftliche Produkte (NAL) im DIN Deutsches Institut für Normung e.V., - Auslandsnormenstelle -, 10772 Berlin | |
Anlage 3 (zu den §§ 10, 12 und 13) Genusstauglichkeitsbescheinigungen | Anlage 3 (aufgehoben) |
BGBl. I 2001, 1415 - 1441 1. Die nach § 10 Abs. 1 für das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgeschriebenen Genusstauglichkeitsbescheinigungen dürfen nur ausgestellt werden, wenn das gesamte Fleisch nach den für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr oder den Handelsverkehr mit anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgeschriebenen Mindestanforderungen (Anhang I der Richtlinie 64/433/EWG, Anhänge A, B und C der Richtlinie 77/99/EWG, Anhänge I, II und IV der Richtlinie 94/65/EG, Anhang I der Richtlinie 91/495/EWG, Anhang I der Richtlinie 71/118/EWG und Anhang I der Richtlinie 92/45/EWG in den jeweils geltenden Fassungen) behandelt worden ist und insbesondere die Bedingungen der Anlage 2 Kapitel IX Nr. 3 ständig eingehalten worden sind. 2. Der amtliche Tierarzt hat zum Zeitpunkt des Versandes in einen anderen Mitgliedstaat oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island die Urschrift der Genusstauglichkeitsbescheinigung in den vorgeschriebenen Fällen auszustellen. Die Genusstauglichkeitsbescheinigung muss zumindest in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaates oder -vertragsstaates abgefasst sein und den entsprechenden Mustern der Genusstauglichkeitsbescheinigung in 2.1 Anhang IV der Richtlinie 64/433/EWG, 2.2 Anhang D der Richtlinie 77/99/EWG, 2.3 Anhang III und V der Richtlinie 94/65/EG, 2.4 Anhang II und IV der Richtlinie 91/495/EWG oder 2.5 Anhang II der Richtlinie 92/45/EWG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Das Bundesministerium gibt die Genusstauglichkeitsbescheinigungen in den Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Bundesanzeiger bekannt. 3. Auf Verlangen der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist eine Genusstauglichkeitsbescheinigung auszustellen, sofern das Fleisch nach Behandlung oder Zubereitung zur Ausfuhr in ein Drittland bestimmt ist. 4. Die nach § 13 Abs. 4 vorgeschriebenen Genusstauglichkeitsbescheinigungen sind von einem amtlichen Tierarzt des Versandlandes zum Zeitpunkt des Verladens auszustellen; sie müssen in deutscher Sprache abgefasst sein und aus einem Blatt bestehen. 5. (weggefallen) 6. Muster für Genusstauglichkeitsbescheinigungen nach § 12 Abs. 2 und 3 und nach Nummer 5: siehe BGBl. I 2001, 1416 ff | |
Anlage 4 (zu den §§ 12 und 13) Einfuhruntersuchung bei Fleisch | Anlage 4 (aufgehoben) |
BGBl. I 2001, 1442 - 1443 | |
Anlage 5 (zu § 13 Abs. 3 Satz 2) Anforderungen an frisches Fleisch von erlegtem Haarwild, das in das Inland eingeführt wird | Anlage 5 (aufgehoben) |
(BGBl. I 2001, 1449) Für frisches Fleisch von erlegtem Haarwild, das in das Inland eingeführt wird, gilt über die Anforderungen nach Anlage 2a Nr. 6 hinaus Folgendes: 1. Erlegtes Haarwild muss einem Wildexportbetrieb in der Decke zugeführt, dort nach Anlage 1 Kapitel II Nr. 5.9 untersucht, nach Kapitel IV beurteilt, nach nachstehender Nummer 2 gekennzeichnet und, sofern es eingefroren werden soll, zuvor enthäutet werden. Wild in der Decke darf nicht eingefroren werden. 2. Erlegtes Haarwild ist mit einem fünfeckigen Stempel zu kennzeichnen, der folgende Angaben in deutlich lesbaren Buchstaben enthalten muss: 2.1 im oberen Teil in Großbuchstaben den ausgeschriebenen Namen oder die im Rahmen des internationalen Übereinkommens über die Kraftfahrzeugzulassung anerkannten Kennbuchstaben des Versandlandes, 2.2 in der Mitte die Veterinärkontrollnummer des Wildexportbetriebes. Die Buchstaben des Stempels für die Kennzeichnung der Genusstauglichkeit von großem Haarwild müssen mindestens 0,8 cm und die Ziffern mindestens 1 cm hoch sein; zur Kennzeichnung von Kleinwild reicht eine Buchstaben- und Ziffernhöhe von 0,2 cm aus. 2.3 Zusätzlich ist das Fleisch so zu kennzeichnen, dass die Tierart feststellbar ist. 3. Tierkörper mit einem Gewicht bis 10 kg dürfen nur unzerlegt, Tierkörper mit einem Gewicht über 10 kg auch in Keulen, Schultern, Rücken, Hals und Rumpf zerlegt, eingeführt werden. 3.1 Enthäuten, Zerlegen sowie das Behandeln der Organe ist nur in Wildexportbetrieben zulässig. 3.2 Wird Fleisch von erlegtem Haarwild über Nummer 3 hinaus zerlegt oder entbeint, so ist dies nur in einem Zerlegungsraum des Wildexportbetriebes zulässig. Vor dem Zerlegen und Entbeinen ist Haarwild zu enthäuten. 4. (weggefallen) 5. (weggefallen) 6. Schalenwild in der Decke sowie Hasen oder Wildkaninchen im Fell dürfen aus europäischen Drittländern, die vom Bundesministerium bekannt gemacht worden sind, eingeführt werden, wenn 6.1 die Tierkörper unverzüglich nach dem Erlegen 6.1.1 einem Wildexportbetrieb zugeführt werden; 6.1.2 auf eine Temperatur von nicht weniger als - 1 °C und 6.1.2.1 höchstens + 7 °C herabgekühlt, bei dieser Temperatur gehalten und innerhalb von neun Tagen, oder 6.1.2.2 auf eine Temperatur von höchstens + 1 °C herabgekühlt, bei dieser Temperatur gehalten und innerhalb von 17 Tagen ungefroren eingeführt werden; 6.2 das in Nummer 6 genannte erlegte Haarwild muss von einer tierärztlichen Bescheinigung begleitet sein, in der bestätigt wird, dass bei der Untersuchung der Eingeweide kein Grund zur Beanstandung vorgelegen hat. In der Bescheinigung ist auch der Zeitpunkt des Erlegens anzugeben; 6.3 die Untersuchung am Bestimmungsort der Sendung durchgeführt wird; 6.4 Das Bundesministerium gibt die in Nummer 6 genannten Drittländer sowie das Muster der Bescheinigung nach Nummer 6.2 im Bundesanzeiger bekannt, wenn diese durch Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 5 Nr. 3 Buchstabe c oder Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/45/EWG vom 16. Juni 1992 in den jeweils geltenden Fassungen festgelegt worden sind. | |
Anlage 6 (zu § 10 Abs. 10) Behandlungsverfahren zur Brauchbarmachung von Fleisch | Anlage 6 (aufgehoben) |
(BGBl. I 2001, 1450 - 1452) 1. Brauchbarmachung durch Hitzebehandlung 1.1 Behandlungsverfahren, durch deren Anwendung Fleisch brauchbar gemacht werden darf, sind Verfahren unter Anwendung von Hitze, sofern die nachstehend aufgeführten Bedingungen jeweils eingehalten werden: 1.1.1 Im Kern des Fleisches ist eine Temperatur von mindestens + 80 °C während einer Dauer von 10 Minuten zu halten oder 1.1.2 das Fleisch ist bei Siedetemperatur während einer Dauer von mindestens 150 Minuten zu halten, wobei die Fleischstücke nicht dicker als 10 cm sein dürfen; 1.1.3 Fleisch, das in luftdicht verschlossenen Behältnissen durch Erhitzen haltbar gemacht wird, ist so zu erhitzen, das der Fo-Wert mindestens 3,00 beträgt oder durch die Kontrolle der Haltbarmachung mittels eines Inkubationstests während eines Zeitraums von 7 Tagen bei + 37 °C oder eines Zeitraums von 10 Tagen bei + 35 °C keine lebensfähigen Keime nachgewiesen werden; 1.1.4 beim Ausschmelzen von Fett muss das Fett eine Temperatur von mindestens + 100 °C erreicht haben. 1.2 Beim Erhitzen nach Nummer 1.1.1 sind von jeder Kochung bei dem stärksten Stück Erhitzungshöhe und Erhitzungsdauer thermoelektrisch mit geeichten Geräten zu messen und zu registrieren. Die Diagramme sind mit fortlaufenden Nummern sowie Tag und Monat der Kochung zu versehen und ein Jahr lang aufzubewahren. 1.3 Zur Prüfung auf Haltbarkeit nach Nummer 1.1.3 sind mindestens zwei Behältnisse von jeder Kochung zu inkubieren. Davon ist ein Behältnis bakteriologisch, das andere nach Abschluss der bakteriologischen Untersuchung organoleptisch zu untersuchen. Die Haltbarkeit ist gewährleistet, wenn die Anforderungen nach Nummer 1.1.3 erfüllt werden und die organoleptische Prüfung die einwandfreie Beschaffenheit des Fleisches ergibt. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von der Vorschrift in Satz 1 zulassen, sofern es sich um Fleisch gleicher Zusammensetzung und Beschaffenheit handelt, die Behältnisse die gleiche Größe aufweisen und sichergestellt ist, dass die Kochungen unter gleichen Bedingungen durchgeführt werden. 2. Brauchbarmachung des Fleisches schwachfinniger Rinder und Schweine 2.1 Vor dem Einbringen in den Gefrierraum ist das Fleisch 24 Stunden bei +- 0 bis + 2 °C vorzukühlen. Zu diesem Zweck dürfen der Tierkörper in Viertel oder in Teilstücke zerlegt und entbeint sowie das Fleisch zerkleinert oder zu Brät verarbeitet werden. Eine weitergehende Zerlegung in Teilstücke und das Entbeinen sind nur unter Aufsicht der zuständigen Behörde in einem geeigneten Raum des Schlachtbetriebes zulässig. Die zuständige Behörde kann eine Zerkleinerung oder Brätherstellung unter ihrer Aufsicht zulassen, wenn dazu geeignete, besondere Einrichtungen vorhanden sind. 2.2 Fleischteilstücke, Fleischbrät und zerkleinertes Fleisch müssen vor dem Einfrieren mit nicht wärmeisolierenden Schutzhüllen fest umhüllt werden; der Durchmesser oder die Schichtdicke des umhüllten Fleisches darf beim Einfrieren 50 cm nicht übersteigen. Die technische Einrichtung und die Beschickung des Gefrierraumes müssen sicherstellen, dass in allen Teilen des Gefrierraumes die in Nummer 2.5 genannte Temperatur in kürzester Zeit erreicht und eingehalten wird. 2.3 Das Aufbewahren im Gefrierraum hat unter amtlichem Verschluss getrennt von anderem Fleisch zu geschehen. 2.4 Auf den einzelnen Fleischteilen oder den Schutzhüllen sind Tag und Stunde des Einbringens in den Gefrierraum deutlich sichtbar und haltbar zu vermerken. 2.5 Die Temperatur im Gefrierraum muss mindestens - 10 °C betragen, sie ist thermoelektrisch mit geeichten Geräten zu messen und fortlaufend zu registrieren. Sie darf nicht direkt im Kaltluftstrom gemessen werden. 2.6 Das Fleisch muss mindestens 144 Stunden bei - 10 °C im Gefrierraum aufbewahrt werden. 2.7 Die zuständige Behörde kann die Anwendung anderer Einfrierverfahren, bei denen die Temperatur des Gefrierraumes, die Schichtdicke des Fleisches und die ununterbrochene Dauer der Gefrierlagerung schriftlich niedergelegt sind, zulassen, wenn an Hand von Modellversuchen in dem betroffenen Gefrierraum nachgewiesen ist, dass durch das Verfahren die Einhaltung einer Temperatur von nicht höher als - 5 °C für die Dauer von mindestens 10 Stunden im Kern des Fleisches sichergestellt ist. 2.8 Nach Abschluss des Einfrierverfahrens kann die Kennzeichnung der Genusstauglichkeit auch auf dauerhaft an der Schutzhülle anzubringenden Anhängern vorgenommen werden, wenn auf diesen das Datum der Tauglichkeitserklärung vermerkt wird. Diese Anhänger dürfen nicht wiederverwendbar sein. 3. Brauchbarmachung von Fleisch zur Befreiung von der Untersuchung auf Trichinen (Kältebehandlung) Die folgenden Methoden dürfen bei Fleisch von Hausschweinen, Sumpfbibern und Einhufern anstelle der vorgeschriebenen Untersuchung auf Trichinen eingesetzt werden. 3.1 Methode 1 3.1.1 Fleisch, das zur Kältebehandlung in einem Betrieb gefroren angeliefert wird, ist bis zum Einbringen in den Gefrierraum in diesem Zustand zu belassen. 3.1.2 Die technische Einrichtung und die Beschickung des Gefrierraumes müssen sicherstellen, dass in allen Teilen des Gefrierraumes und des Fleisches die in Nummer 3.1.6 genannte Temperatur in kürzester Zeit erreicht und eingehalten wird. 3.1.3 Isolierendes Verpackungsmaterial ist vor dem Einfrieren zu entfernen, außer bei Fleisch, das beim Einbringen in den Gefrierraum bereits die in Nummer 3.1.6 genannte Temperatur in allen Teilen erreicht hat. 3.1.4 Die Sendungen sind im Gefrierraum getrennt unter Verschluss aufzubewahren. 3.1.5 An jeder Sendung sind Tag und Stunde des Einbringens in den Gefrierraum zu vermerken. 3.1.6 Die Temperatur im Gefrierraum muss mindestens - 25 °C betragen, sie ist thermoelektrisch mit geeichten Geräten zu messen und fortlaufend zu registrieren. Sie darf nicht direkt im Kaltluftstrom gemessen werden. Die Geräte sind unter Verschluss zu halten. Die Diagramme sind mit den zugehörigen Nummern des Tagebuches für die Kältebehandlung sowie Angaben über Tag und Stunde des Beginns und der Beendigung des Gefrierprozesses zu versehen und ein Jahr lang aufzubewahren. 3.1.7 Fleisch mit einem Durchmesser oder einer Schichtdicke bis zu 25 cm ist mindestens für die Dauer von 240 Stunden, mit einem Durchmesser oder einer Schichtdicke von mehr als 25 bis 50 cm mindestens für die Dauer von 480 Stunden ununterbrochen zu frieren. Fleisch mit einem größeren Durchmesser oder einer größeren Schichtdicke darf diesem Gefrierverfahren nicht unterworfen werden. Die Gefrierdauer rechnet vom Erreichen der in Nummer 3.1.6 genannten Temperatur des Gefrierraumes an. 3.2 Methode 2 Es gelten die allgemeinen Bestimmungen gemäß den Nummern 1 bis 5 der Methode 1 unter Anwendung der folgenden Zeit-/Temperaturkombinationen: 3.2.1 Fleisch mit einem Durchmesser oder einer Schichtdicke bis zu 15 cm ist nach einer der folgenden Zeit-/Temperaturkombinationen einzufrieren: - 20 Tage bei - 15 °C, - 10 Tage bei - 23 °C oder - 6 Tage bei - 29 °C. 3.2.2 Fleisch mit einem Durchmesser oder einer Schichtdicke von mehr als 15 bis 50 cm ist nach einer der folgenden Zeit-/Temperaturkombinationen einzufrieren: - 30 Tage bei - 15 °C, - 20 Tage bei - 25 °C oder - 12 Tage bei - 29 °C. 3.2.3 Die Temperatur im Gefrierraum darf die für die Abtötung etwa vorhandener Trichinen gewählte Temperatur nicht überschreiten. Sie ist thermoelektrisch mit geeichten Geräten zu messen und fortlaufend zu registrieren. Sie darf nicht direkt im Kaltluftstrom gemessen werden. Die Geräte sind unter Verschluss zu halten. Die Diagramme sind mit den zugehörigen Nummern des Tagebuches für die Kältebehandlung sowie Angaben über Tag und Stunde des Beginns und der Beendigung des Gefrierprozesses zu versehen und nach der Zusammenstellung ein Jahr lang aufzubewahren. 3.3 Methode 3 Einfrieren von Fleischstücken unter Kontrolle der Kerntemperatur 3.3.1 Zur Kontrolle der Kerntemperatur von Fleischstücken gelten folgende Zeit-/Temperaturkombinationen, wobei die Bedingungen gemäß den Nummern 3.1.2 bis 3.1.6 zu erfüllen sind: - 106 Std. bei - 18 °C, - 82 Std. bei - 21 °C, - 63 Std. bei - 23,5 °C, - 48 Std. bei - 26 °C, - 35 Std. bei - 29 °C, - 22 Std. bei - 32 °C, - 8 Std. bei - 35 °C oder - 1/2 Std. bei - 37 °C. 3.3.2 Gefroren angeliefertes Fleisch muss bis zur Kältebehandlung in gefrorenem Zustand gehalten werden. 3.3.3 Die Sendungen sind im Gefrierraum getrennt unter Verschluss zu halten. 3.3.4 Tag und Stunde des Einbringens einer Fleischsendung in den Gefrierraum sind aufzuzeichnen. 3.3.5 Die technische Ausrüstung und die Energieversorgung des Gefrierraumes müssen gewährleisten, dass die Temperaturen gemäß Nummer 3.3.1 in kürzester Zeit erreicht und auch im Fleischkern eingehalten werden. 3.3.6 Die Temperatur ist thermoelektrisch mit geeichten Geräten zu messen und fortlaufend zu registrieren. Die Messsonde ist in den Kern eines als Kontrollprobe dienenden Fleischstücks einzuführen, das nicht kleiner sein darf als das dickste einzufrierende Fleischstück. Das als Kontrollprobe dienende Fleischstück ist an der ungünstigsten Stelle des Gefrierraumes zu plazieren, d.h. vom Kühlaggregat entfernt und nicht unmittelbar im Kaltluftstrom. Die Geräte sind unter Verschluss zu halten. Die Diagramme sind mit den zugehörigen Nummern des Tagebuches für die Kältebehandlung sowie Angaben über Tag und Stunde des Beginns und der Beendigung des Gefrierprozesses zu versehen und nach der Zusammenstellung für ein Jahr aufzubewahren. |
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