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Änderung § 13 FlHV vom 15.08.2007
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§ 13 FlHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung | § 13 FlHV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 16 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816 |
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(Text alte Fassung) § 13 Einfuhr von Fleisch | (Text neue Fassung)§ 13 (aufgehoben) |
(1) (weggefallen) (2) Fleisch von Rindern einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, von Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, darf nur aus Drittländern in das Inland eingeführt werden, die im Anhang Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1976 zur Aufstellung einer Liste von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen sowie von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen und die Einfuhr hinsichtlich der Rückstandssituation zugelassen ist (ABl. EG Nr. L 146 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind. (3) Fleisch darf ferner nur eingeführt werden, wenn es aus Betrieben stammt, die nach § 14 Abs. 1 bis 5 im Bundesanzeiger oder im Amtsblatt der EG bekannt gemacht sind, und die Sendung von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Absatz 4 begleitet ist. Frisches Fleisch von erlegtem Haarwild darf ferner nur eingeführt werden, wenn neben den Anforderungen nach Satz 1 die Einfuhrbedingungen der Anlage 5 erfüllt sind. (4) Die Genusstauglichkeitsbescheinigung muss nach Anlage 3 Nr. 4 ausgestellt sein und inhaltlich jeweils dem folgenden Muster entsprechen: 1. bei frischem Fleisch von Rindern einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, von Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.7, 2. bei frischem Fleisch von Hauskaninchen dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.8, 3. bei frischem Fleisch von Haarwild, das auf andere Weise als durch Erlegen getötet worden ist, dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.9, 4. bei frischem Fleisch von erlegtem Haarwild dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.10, 5. bei Fleischerzeugnissen, ausgenommen gesalzene oder getrocknete oder erhitzte, gereinigte Därme, Mägen, Blasen, Schlünde und Goldschlägerhäutchen, dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.11, 6. bei Fleischzubereitungen dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.12. Abweichend von Satz 1 müssen die Genusstauglichkeitsbescheinigungen den Mustern der Entscheidungen der Kommission gemäß 1. Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang II Kapitel 1 der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 62 S. 49) für Fleischerzeugnisse aus frischem Fleisch von Gehegewild, erlegtem Haarwild oder Hauskaninchen, 2. Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang I Kapitel 11 der Richtlinie 92/118/EWG für frisches Fleisch von Hauskaninchen, 3. Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe c in Verbindung mit Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 92/45/EWG für Fleisch von erlegtem Haarwild, 4. Artikel 13 Abschnitt I Buchstabe B Nummer 1 Buchstabe c der Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen (ABl. EG Nr. L 368 S. 10) entsprechen. (5) Die Warenuntersuchung ist nach Anlage 4 durchzuführen. Wird von der zuständigen Behörde festgestellt, dass das Fleisch nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, so kann sie dem Absender, dem Empfänger oder ihren Bevollmächtigten gestatten, die Sendung innerhalb einer Frist von 60 Tagen an einen mit diesen Personen vereinbarten Bestimmungsort außerhalb der Europäischen Union zurückzuverbringen, sofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Die zuständige Behörde kann auch die Beseitigung zulassen. Bestehen gesundheitliche Bedenken, hat sie die Beseitigung anzuordnen und Maßnahmen zu treffen, die eine missbräuchliche Verwendung des Fleisches verhindern. (6) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden auf gesalzene oder getrocknete oder erhitzte, gereinigte Därme, Mägen, Blasen, Schlünde und Goldschlägerhäutchen; diese Erzeugnisse unterliegen jedoch der Warenuntersuchung nach Absatz 5 Satz 1. Nach einem schwerwiegenden Verdacht im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 5 kann die Einfuhr jedoch von besonderen Anforderungen abhängig gemacht werden, deren Einhaltung durch eine vom Versandland ausgestellte Genusstauglichkeitsbescheinigung bestätigt sein muss. (7) Die Absätze 1 bis 4 und 6 sind nicht anzuwenden, soweit in unmittelbar geltenden Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieser Vorschrift inhaltsgleiche oder abweichende Anforderungen an die Einfuhr von Fleisch geregelt sind. |
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