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Änderung § 18a FlHV vom 15.08.2007
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§ 18a FlHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung | § 18a FlHV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 16 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816 |
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(Text alte Fassung) § 18a Ordnungswidrigkeiten | (Text neue Fassung)§ 18a (aufgehoben) |
(1) Wer eine in § 18 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 29 Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes ordnungswidrig. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 3 des Fleischhygienegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 3 Satz 1 Schlachttiere nicht oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder kennzeichnen lässt, 2. § 4 Abs. 3 dort bezeichnete Merkmale nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt, 3. (weggefallen) 4. § 8 Abs. 1 eine Schlachtung vornimmt, 5. § 8 Abs. 4 Satz 1 eine Schlachtung vornimmt, 6. § 8 Abs. 4 Satz 2 oder 4 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig befördert, 7. § 8 Abs. 4 Satz 5 ein Tier oder § 10c Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a Fleisch befördert, 8. (weggefallen) 9. § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 10 Fleisch in den Verkehr bringt oder entgegen § 10 Abs. 9 Satz 1 Fleisch abgibt, 9a. § 10a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 Satz 1 frisches Fleisch gewinnt oder behandelt, 9b. § 10a Abs. 3 Satz 3 Fleisch mit dem dort bezeichneten Genusstauglichkeitskennzeichen versieht, 9c. § 10a Abs. 4 Satz 1 oder 3 Hackfleisch oder Zubereitungen aus Hackfleisch herstellt oder behandelt, 9d. § 10a Abs. 5 Fleischzubereitungen, § 10a Abs. 6 Satz 1 Fleischerzeugnisse oder § 10 Abs. 8 Satz 1 Erzeugnisse zubereitet oder behandelt, 9e. § 10a Abs. 7 Fleischerzeugnisse versendet, in den Verkehr bringt oder herstellt, 9f. § 10b Abs. 1 Fleisch gewinnt, behandelt oder zubereitet, 9g. § 11c Abs. 1, 1a, 2, 2a, 6 Satz 2, 3, 4 oder 5 Nr. 1 eine Überwachung oder Überprüfung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durchführt, 9h. § 11c Abs. 3 oder Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 5 oder Abs. 7 Satz 2, oder Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b, c oder d, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 7 Satz 2, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, 9i. § 11c Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 5, oder Abs. 7 Satz 2, einen Nachweis nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig ausdruckt, 9k. § 11c Abs. 6 Satz 4 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 7 Satz 2, oder § 12 Abs. 4 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 9l. (weggefallen) 9m. (weggefallen) 10. § 12 Abs. 1 Fleisch in den Verkehr bringt, 11. § 13 Abs. 2 oder 3 Fleisch einführt oder 12. § 15 Abs. 1 eine Probenahme nicht duldet. |
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