Tools:
Update via:
Zitierungen von § 10 EBeV 2022
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 EBeV 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EBeV 2022 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 EBeV 2022 Berichterstattungsgrenze
... Kalenderjahres Brennstoffmengen in Verkehr gebracht werden, die vor Anwendung der §§ 6, 10 und 11 zu einer Emissionsmenge von weniger als 1 Tonne Kohlendioxid führen ...
Anlage 1 EBeV 2022 (zu den §§ 5, 6, 10 und 11) Ermittlung der Brennstoffemissionen
... ] EBrennstoff_BEHG die Gesamtmenge der Brennstoffemissionen nach Abzug der nach den §§ 10 und 11 abzugsfähigen Brennstoffemissionen; EBrennstoff_inVerkehr,k die ... (k) entfallenden Brennstoffemissionen; EBrennstoff_Doppelerfassung,k die nach § 10 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr gebrachten Brennstoffs (k); ... Teil 3 Berechnung von abzugsfähigen Brennstoffemissionen 1. Die nach § 10 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr gebrachten Brennstoffs berechnet ... MengeBrennstoff_erneut_in_Verkehr die nach § 5 Absatz 2 und § 10 ermittelte Brennstoffmenge. 2. Die nach § 11 abzugsfähige Menge an ...
Anlage 2 EBeV 2022 (zu den §§ 6, 7, 10 und 11) Mindestinhalt eines jährlichen Emissionsberichts
... 4. Angaben im Zusammenhang mit der Vermeidung einer Doppelerfassung gemäß § 10 dieser Verordnung a) Art des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der ... der Unterteilung in Anlage 1 Teil 4, b) jeweilige Stoffmenge des Brennstoffs nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 in Tonnen, 1.000 Litern oder Megawattstunden, c) Umrechnungsfaktoren, Heizwerte und ... d) die Gesamtemissionen in Tonnen CO2, e) Nachweise nach § 10 Absatz 3 und f) im Fall des § 10 Absatz 4 Nachweise des Verwenders. 5. Angaben ... Tonnen CO2, e) Nachweise nach § 10 Absatz 3 und f) im Fall des § 10 Absatz 4 Nachweise des Verwenders. 5. Angaben im Zusammenhang mit der Vermeidung einer ...
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14341/v255958.htm