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Änderung § 2 BEHV vom 27.06.2023
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§ 2 BEHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2023 geltenden Fassung | § 2 BEHV n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Begriffsbestimmungen | |
(Text alte Fassung) Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes die folgenden Begriffsbestimmungen: | (Text neue Fassung) Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes und der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3129) in der jeweils geltenden Fassung die folgenden Begriffsbestimmungen: |
1. Arbeitstag: ein Tag des Jahres von Montag bis Freitag, sofern kein Feiertag im nationalen Emissionshandelsregister eingetragen ist; 2. Kontoangaben: alle Angaben, die zur Eröffnung eines Kontos erforderlich sind, einschließlich aller Angaben über die zugewiesenen kontobevollmächtigten Personen; 3. Kontobevollmächtigte Person: eine natürliche geschäftsfähige Person, die im Namen eines Kontoinhabers für dessen Konto Vorgänge und Transaktionen veranlassen und bestätigen darf; 4. Kontoinhaber: eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die über ein Konto im nationalen Emissionshandelsregister verfügt; 5. Transaktion: die Übertragung, Abgabe oder Löschung eines Emissionszertifikats; 6. Vorgang: | |
jede Maßnahme im Zusammenhang mit einem Konto, die keine Transaktion ist. | jede Maßnahme im Zusammenhang mit einem Konto, die keine Transaktion ist; 7. zuständige Behörde: die zuständige Behörde gemäß § 13 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes. |
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