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Änderung § 2 BEHV vom 27.06.2023

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§ 2 BEHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2023 geltenden Fassung
§ 2 BEHV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes die folgenden Begriffsbestimmungen:

(Text neue Fassung)

Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes und der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3129) in der jeweils geltenden Fassung die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. Arbeitstag:

ein Tag des Jahres von Montag bis Freitag, sofern kein Feiertag im nationalen Emissionshandelsregister eingetragen ist;

2. Kontoangaben:

alle Angaben, die zur Eröffnung eines Kontos erforderlich sind, einschließlich aller Angaben über die zugewiesenen kontobevollmächtigten Personen;

3. Kontobevollmächtigte Person:

eine natürliche geschäftsfähige Person, die im Namen eines Kontoinhabers für dessen Konto Vorgänge und Transaktionen veranlassen und bestätigen darf;

4. Kontoinhaber:

eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die über ein Konto im nationalen Emissionshandelsregister verfügt;

5. Transaktion:

die Übertragung, Abgabe oder Löschung eines Emissionszertifikats;

6. Vorgang:

vorherige Änderung

jede Maßnahme im Zusammenhang mit einem Konto, die keine Transaktion ist.



jede Maßnahme im Zusammenhang mit einem Konto, die keine Transaktion ist;

7. zuständige Behörde: die zuständige Behörde gemäß § 13 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.