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Synopse aller Änderungen der BEHV am 27.06.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2023 durch Artikel 1 der 1. BEHVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BEHV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BEHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2023 geltenden Fassung
BEHV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich und Zweck
    § 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Veräußerung von Emissionszertifikaten (zu § 10 des Gesetzes)
    Unterabschnitt 1 Beauftragung für den Verkauf von Emissionszertifikaten
       § 3 Zuständige Stelle, beauftragte Stelle, Delegation des Verkaufs zum Festpreis
       § 4 Voraussetzungen für die Beauftragung der beauftragten Stelle
    Unterabschnitt 2 Verkauf der Emissionszertifikate zum Festpreis
       § 5 Zugangsbedingungen
       § 6 Verkaufstermine, Mindestkaufmenge
       § 7 Berichtspflichten, Überwachung, Datenweitergabe
       § 8 Transaktionsentgelte
Abschnitt 3 Nationales Emissionshandelsregister (zu § 12 des Gesetzes)
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
       § 9 Emissionshandelsregister und Transaktionsprotokoll
    Unterabschnitt 2 Konten
       § 10 Kontoarten
       § 11 Kontostatus
       § 12 Eröffnung von Konten
       § 13 Aktualisierung von Kontoangaben
       § 14 Sperrung von Konten
       § 15 Schließung von Konten
    Unterabschnitt 3 Kontobevollmächtigte Personen
       § 16 Bestimmung und Ernennung von kontobevollmächtigten Personen
       § 17 Rechte von kontobevollmächtigten Personen
       § 18 Sperrung des Zugangs zum Emissionshandelsregister
    Unterabschnitt 4 Emissionszertifikate
       § 19 Erzeugung von Emissionszertifikaten
       § 20 Übertragung von veräußerten Emissionszertifikaten
       § 21 Ausführung von Transaktionen
       § 22 Annullierung abgeschlossener Transaktionen
       § 23 Löschung von Emissionszertifikaten
       § 24 Bereinigung des Registers, Transaktionsbeschränkung
       § 25 Verfügungsbeschränkungen
    Unterabschnitt 5 Eintragung der Brennstoffemissionen und Abgabe von Emissionszertifikaten
       § 26 Eintragung der Brennstoffemissionen
       § 27 Abgabe von Emissionszertifikaten
    Unterabschnitt 6 Sicherheit
       § 28 Aussetzung des Betriebs des Emissionshandelsregisters
       § 29 Pflicht zur Meldung von Straftaten
       § 30 Erhebung, Speicherung und Verwendung von personenbezogenen Daten
       § 31 Vertraulichkeit
    Unterabschnitt 7 Technische Bestimmungen und Veröffentlichung von Informationen
       § 32 Automatisierte Prüfung und endgültiger Abschluss von Vorgängen und Transaktionen
       § 33 Veröffentlichung von Informationen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
    § 34 Inkrafttreten
(Text neue Fassung)

Abschnitt 4 Nationale Emissionsmengen (zu den §§ 4 und 5 des Gesetzes)
    § 34 Festlegung der jährlichen Emissionsmengen
    § 35 Bestimmung der jährlichen Erhöhungsmenge
    § 36 Bereinigter Zusatzbedarf
Abschnitt 5 Schlussbestimmungen
    § 37
Inkrafttreten
    Schlussformel
    Anlage 1 (zu § 10 Absatz 2) Kontoarten
    Anlage 2 (zu § 12 Absatz 1) Mit dem Antrag auf Kontoeröffnung zu übermittelnde Angaben
    Anlage 3 (zu § 12 Absatz 1) Für die Eröffnung eines Veräußerungs- oder Handelskontos zu übermittelnde Angaben
    Anlage 4 (zu § 12 Absatz 1) Für die Eröffnung eines Compliance-Kontos zu übermittelnde Angaben
    Anlage 5 (zu § 16 Absatz 2) Von dem Kontoinhaber zu übermittelnde Angaben zu kontobevollmächtigten Personen

§ 1 Anwendungsbereich und Zweck


(1) Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbereichs des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Diese Verordnung dient der Konkretisierung der Anforderungen der §§ 10 und 12 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.



(2) Diese Verordnung dient der Konkretisierung der Anforderungen der §§ 4, 5, 10 und 12 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.

§ 2 Begriffsbestimmungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes die folgenden Begriffsbestimmungen:



Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes und der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3129) in der jeweils geltenden Fassung die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. Arbeitstag:

ein Tag des Jahres von Montag bis Freitag, sofern kein Feiertag im nationalen Emissionshandelsregister eingetragen ist;

2. Kontoangaben:

alle Angaben, die zur Eröffnung eines Kontos erforderlich sind, einschließlich aller Angaben über die zugewiesenen kontobevollmächtigten Personen;

3. Kontobevollmächtigte Person:

eine natürliche geschäftsfähige Person, die im Namen eines Kontoinhabers für dessen Konto Vorgänge und Transaktionen veranlassen und bestätigen darf;

4. Kontoinhaber:

eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die über ein Konto im nationalen Emissionshandelsregister verfügt;

5. Transaktion:

die Übertragung, Abgabe oder Löschung eines Emissionszertifikats;

6. Vorgang:

vorherige Änderung nächste Änderung

jede Maßnahme im Zusammenhang mit einem Konto, die keine Transaktion ist.



jede Maßnahme im Zusammenhang mit einem Konto, die keine Transaktion ist;

7. zuständige Behörde: die zuständige Behörde gemäß § 13 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.


§ 3 Zuständige Stelle, beauftragte Stelle, Delegation des Verkaufs zum Festpreis


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zuständige Stelle nach § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes ist das Umweltbundesamt als zuständige Behörde nach § 13 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.



(1) Zuständige Stelle nach § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes ist die zuständige Behörde.

(2) 1 Die zuständige Stelle wird ermächtigt, eine andere Stelle, die gemäß den jeweils geltenden vergaberechtlichen Vorschriften ermittelt worden ist, mit der Durchführung des Verkaufs der Emissionszertifikate zum Festpreis zu beauftragen (beauftragte Stelle) und der beauftragten Stelle die Emissionszertifikate zum Zwecke des Verkaufs zu übertragen. 2 Die beauftragte Stelle veräußert die Emissionszertifikate im eigenen Namen und führt die Erlöse an den Bund ab. 3 Der Erlös umfasst die Einnahmen aus der Veräußerung von Emissionszertifikaten. 4 Nicht von dem Erlös umfasst sind für die Durchführung des Verkaufs verlangte einheitliche Entgelte nach § 8 Absatz 2.



§ 9 Emissionshandelsregister und Transaktionsprotokoll


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Umweltbundesamt führt als zuständige Behörde nach § 13 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes das nationale Emissionshandelsregister einschließlich der Registerkonten und der technischen Infrastruktur aufgrund seiner diesbezüglichen Befugnis nach § 12 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.



(1) Die zuständige Behörde führt das nationale Emissionshandelsregister einschließlich der Registerkonten und der technischen Infrastruktur aufgrund ihrer diesbezüglichen Befugnis nach § 12 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.

(2) Für Vorgänge und Transaktionen im Rahmen dieser Verordnung wird ein organisatorisch unabhängiges Transaktionsprotokoll in Form einer elektronischen Datenbank eingerichtet.

(3) Die zuständige Behörde erlässt Nutzungsbedingungen für die Kontoeröffnung und Kontoführung im nationalen Emissionshandelsregister.



§ 14 Sperrung von Konten


(1) Die zuständige Behörde setzt ein Konto in den Kontostatus 'gesperrt', wenn

1. der Kontoinhaber verstorben ist oder keine Rechtspersönlichkeit mehr hat,

2. der Kontoinhaber oder eine kontobevollmächtigte Person gegen die Nutzungsbedingungen gemäß § 9 Absatz 3 schwerwiegend oder wiederholt verstoßen hat,

3. der Kontoinhaber Änderungen der Kontoangaben entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 nicht in das nationale Emissionshandelsregister eingetragen hat, im Zusammenhang mit der Änderung von Kontoangaben oder mit geänderten Anforderungen im Hinblick auf Kontoangaben innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist entgegen § 13 Absatz 2 keine Belege beigebracht hat oder entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2 nicht fristgemäß mitgeteilt hat, ob seine Kontoangaben vollständig, aktuell und richtig sind,

4. die zuständige Behörde davon Kenntnis erhält, dass gegen den Kontoinhaber oder gegen eine kontobevollmächtigte Person wegen eines Verbrechens im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs oder wegen Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Subventionsbetruges, Computerbetruges, Untreue, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher, einer Steuerstraftat oder einer Insolvenzstraftat ein Ermittlungsverfahren geführt wird oder in den letzten fünf Jahren eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist,

5. der Kontoinhaber keine vollständigen Gebühren nach § 16 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für das Konto gezahlt hat,

6. der Kontoinhaber gegen § 16 Absatz 3 verstoßen hat,

7. der zuständigen Behörde Gründe bekannt werden, die dazu geführt hätten, dass die Eröffnung des Kontos gemäß § 12 Absatz 2 hätte abgelehnt werden müssen,

8. ein Verantwortlicher nach Ende der Einführungsphase nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes seiner Berichtspflicht gemäß § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes nicht fristgerecht nachgekommen ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

9. der Verantwortliche bis zum 31. Juli eines Jahres seiner Pflicht gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 nicht nachgekommen ist oder

10. der zuständigen Behörde eine Verfügungsbeschränkung gemäß § 25 Absatz 3 vorliegt.

(2) Die zuständige Behörde setzt die Konten wieder in den Status 'offen', sobald die Gründe, die zur Setzung in den Status 'gesperrt' geführt haben, nicht mehr vorliegen.



9. der Verantwortliche bis zum 31. Juli eines Jahres seiner Pflicht gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 nicht nachgekommen ist,

10. der zuständigen Behörde eine Verfügungsbeschränkung gemäß § 25 Absatz 3 vorliegt oder

11. ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kontoinhabers eröffnet worden ist und ein Insolvenzverwalter bestellt wurde oder

12. ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Kontoinhabers übergegangen ist.

(2) Die zuständige Behörde setzt die Konten wieder in den Status 'offen', sobald

1.
die Gründe, die zur Setzung in den Status 'gesperrt' geführt haben, nicht mehr vorliegen oder

2. im Fall von Absatz 1 Nummer 11 der Insolvenzverwalter oder im Fall von Absatz 1 Nummer 12 der vorläufige Insolvenzverwalter eine neue kontobevollmächtigte Person ernennt oder die Ernennung der bisherigen kontobevollmächtigten Person oder Personen bestätigt.


§ 16 Bestimmung und Ernennung von kontobevollmächtigten Personen


(1) 1 Bei Beantragung der Kontoeröffnung bestimmt der Kontoinhaber mindestens eine kontobevollmächtigte Person. 2 Der Kontoinhaber kann sich selbst zu einer kontobevollmächtigten Person bestimmen.

(2) 1 Die zuständige Behörde ernennt eine vom Kontoinhaber bestimmte Person zur kontobevollmächtigten Person, wenn der Kontoinhaber der zuständigen Behörde die in der Anlage 5 zu dieser Verordnung vorgesehenen Angaben übermittelt hat. 2 Bei einer Kontoeröffnung nach § 12 Absatz 3 ernennt die zuständige Behörde eine vom Kontoinhaber bestimmte Person zur kontobevollmächtigten Person, wenn der Kontoinhaber der zuständigen Behörde die in der Anlage 5 Nummer 1, 2, 3 und 4 zu dieser Verordnung vorgesehenen Angaben übermittelt hat. 3 Sofern eine natürliche Person gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013, gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 oder gemäß § 30 der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung bereits als Kontobevollmächtigter bei der zuständigen Behörde ernannt ist und die für die Ernennung zum Kontobevollmächtigten hinterlegten Daten und Unterlagen im Zeitpunkt der Antragstellung vollständig und richtig sind, ist abweichend von Satz 1 die Übermittlung von Angaben gemäß der Anlage 5 Nummer 5 und 6 zu dieser Verordnung durch den Kontoinhaber an die zuständige Behörde nicht erforderlich.

(3) Mindestens eine der kontobevollmächtigten Personen eines Kontos muss ihren ständigen Wohnsitz in der Europäischen Union haben.

(4) Die zuständige Behörde kann die Ernennung einer kontobevollmächtigten Person ablehnen, wenn

1. die in dem Antrag auf Ernennung übermittelten Angaben unvollständig oder unrichtig sind und der Kontoinhaber die von der zuständigen Behörde festgestellten Mängel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist beseitigt hat oder

2. gegen die kontobevollmächtigte Person wegen eines Verbrechens im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs oder wegen Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Subventionsbetruges, Computerbetruges, Untreue, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher, einer Steuerstraftat oder einer Insolvenzstraftat ein Ermittlungsverfahren geführt wird oder in den letzten fünf Jahren eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kontoinhabers und Bestellung eines Insolvenzverwalters oder im Falle der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Kontoinhabers übergegangen ist, wird der Insolvenzverwalter oder der vorläufige Insolvenzverwalter von der zuständigen Behörde von Amts wegen als kontobevollmächtigte Person ernannt, bis dieser eine andere Person als kontobevollmächtigte Person bestimmt, und werden die bis zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ernannten kontobevollmächtigten Personen von der zuständigen Behörde von Amts wegen für die von der Insolvenz betroffenen Konten gesperrt, bis diese vom Insolvenzverwalter oder vorläufigen Insolvenzverwalter erneut als kontobevollmächtigte Personen bestimmt werden.



 

§ 21 Ausführung von Transaktionen


(1) Es können nur Transaktionen veranlasst werden, die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung für die jeweilige Kontoart vorgesehen sind.

(2) 1 Kontoinhaber können festlegen, dass Transaktionen von ihrem Konto durch eine zweite kontobevollmächtigte Person bestätigt werden müssen. 2 Übertragungen von Nationalkonten und von Veräußerungskonten werden nur ausgeführt, wenn sie zusätzlich durch eine zweite kontobevollmächtigte Person bestätigt wurden.

(3) 1 Eine kontobevollmächtigte Person kann eine Übertragung von Emissionszertifikaten vor ihrer Ausführung abbrechen. 2 Die zuständige Behörde stellt zu diesem Zweck sicher, dass eine Übertragung von Emissionszertifikaten,

1. die vor 12.00 Uhr eines Arbeitstages veranlasst wurde, ab 12.00 Uhr des darauffolgenden Arbeitstages ausgeführt wird oder

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2. die an einem Arbeitstag nach 12.00 Uhr veranlasst wurde, ab 12.00 Uhr des zweiten darauffolgenden Arbeitstages ausgeführt wird.



2. die ab 12.00 Uhr eines Arbeitstages veranlasst wurde, ab 12.00 Uhr des zweiten darauffolgenden Arbeitstages ausgeführt wird.

3 Ausgenommen von den Sätzen 1 und 2 sind Übertragungen gemäß § 20.

(4) 1 Kontobevollmächtigte Personen können eine Empfängerkontenliste anlegen. 2 Der Kontoinhaber eines Compliance-Kontos oder eines Handelskontos kann festlegen, dass Übertragungen von diesem Konto nur auf Konten möglich sind, die auf der Empfängerkontenliste stehen. 3 Falls der Kontoinhaber eine Festlegung nach Satz 2 trifft, werden Änderungen der Empfängerkontenliste ab 12.00 Uhr am dritten Arbeitstag nach der Veranlassung durchgeführt.

(5) 1 Bei der Übertragung von Emissionszertifikaten von Compliance-Konten oder von Handelskonten mit Ausnahme von Handelskonten, deren Kontoinhaber Clearinghäuser gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 648/2012 sind, speichert die kontobevollmächtigte Person des übertragenden Kontos folgende zusätzliche Informationen in dem Konto, soweit dies für die Registerführung erforderlich ist und es sich bei den Informationen nicht um personenbezogene Daten handelt:

1. die IBAN der Bankkonten, die für die Abwicklung des Bezahlvorgangs des Rechtsgeschäfts genutzt werden,

2. die BIC der Finanzinstitute, die für die Abwicklung des Bezahlvorgangs des Rechtsgeschäfts genutzt werden, soweit Finanzinstitute an der Bezahlung beteiligt sind, die ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union haben,

3. die Zahlungsart im Fall der Bar-Zahlung oder der Zahlung ohne Nutzung von Bankkonten und

4. den Preis je Emissionszertifikat in Euro.

2 Die Informationen nach Satz 1 sind für den Kontoinhaber und die kontobevollmächtigten Personen der an der Übertragung nach Satz 1 beteiligten Konten in dem jeweiligen Konto einsehbar.



§ 24 Bereinigung des Registers, Transaktionsbeschränkung


(1) Die zuständige Behörde transferiert Emissionszertifikate, die ihre Gültigkeit verloren haben und nicht mehr für eine Abgabe gemäß § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verbindung mit § 27 verwendet werden können, vom Veräußerungskonto auf ein Löschungskonto.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Emissionszertifikate, die während der Einführungsphase nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes verkauft werden und gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für dem auf dem Emissionszertifikat erkennbaren Kalenderjahr nachfolgende Kalenderjahre ungültig geworden sind, können nur noch übertragen werden

1. zwischen Handelskonten oder

2. zwischen Compliance- und Handelskonten des gleichen Kontoinhabers.




(2) Emissionszertifikate, auf denen gemäß § 19 Absatz 2 Nummer 2 die Zuordnung zu einem Kalenderjahr angegeben ist, das einem Kalenderjahr der Einführungsphase gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes entspricht, können für Emissionen, die diesem Kalenderjahr zuzuordnen sind, nach Ablauf der Abgabefrist gemäß § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes nicht mehr auf Compliance-Konten übertragen werden.

(3) Kontoinhaber von Compliance-Konten können bestimmen, dass die Beschränkung nach Absatz 2 für ihr Konto nicht gilt.


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§ 34 (neu)




§ 34 Festlegung der jährlichen Emissionsmengen


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(1) Der prozentuale Anteil der nicht vom EU-Emissionshandel erfassten Brennstoffemissionen an den nicht vom EU-Emissionshandel erfassten gesamten Treibhausgasemissionen in Deutschland betrug im Durchschnitt der Jahre 2016 bis 2018

1. für die Brennstoffe nach Anlage 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes 70,45 Prozent,

2. für die Brennstoffe nach Anlage 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes abzüglich der Brennstoffe, für die gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes die Berichtspflicht nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes erstmals ab dem 1. Januar 2024 gilt, 71,49 Prozent,

3. für die Brennstoffe nach Anlage 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes 74,49 Prozent.

(2) Für die Jahre 2021 bis 2030 werden folgende jährliche Emissionsmengen nach § 4 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes festgelegt:


Jahr | Jährliche Emissionsmenge (in Tonnen CO2)

2021 | 301.037.178

2022 | 291.116.621

2023 | 280.149.525

2024 | 275.998.949

2025 | 260.092.203

2026 | 254.774.703

2027 | 236.220.646

2028 | 217.666.514

2029 | 199.112.382

2030 | 180.558.250


(3) Die Bundesregierung wird die in Absatz 2 festgelegten jährlichen Emissionsmengen

1. anhand der in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückten jährlichen Emissionszuweisungen überprüfen, die die Europäische Kommission für jeden Mitgliedstaat für die Jahre 2021 bis 2030 in Durchführungsrechtsakten gemäß der EU-Klimaschutzverordnung zur Umsetzung des erhöhten Klimaziels der Europäischen Union für das Jahr 2030 festlegt, und

2. unverzüglich nach Inkrafttreten des jeweiligen Durchführungsrechtsaktes im Lichte der durch die Europäische Kommission festgelegten jährlichen Emissionszuweisungen anpassen.

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§ 35 (neu)




§ 35 Bestimmung der jährlichen Erhöhungsmenge


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(1) Die zuständige Behörde hat die jährliche Erhöhungsmenge nach § 4 Absatz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu bestimmen und nach Maßgabe des Absatzes 6 zu veröffentlichen.

(2) Die jährliche Erhöhungsmenge für ein Kalenderjahr ergibt sich aus der Summe der Grunderhöhungsmenge für dieses Kalenderjahr und der Korrekturmenge für das jeweils vorletzte Kalenderjahr.

(3) Die Grunderhöhungsmenge für ein Kalenderjahr ergibt sich aus einer Abschätzung der zuständigen Behörde über die Brennstoffemissionen aus dem Einsatz von Brennstoffen in Anlagen, die dem EU-Emissionshandel unterliegen, für die nicht zu erwarten ist, dass für dieses Kalenderjahr eine Anrechnung erfolgt

1. nach § 11 der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3016), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 47) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder

2. nach § 17 der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2868) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die Korrekturmenge für das jeweils vorletzte Kalenderjahr ist die Differenz zwischen

1. der Menge an Brennstoffemissionen, für die eine Kompensation nach § 11 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für dieses Kalenderjahr gewährt worden ist, und

2. der Grunderhöhungsmenge, die für dieses Kalenderjahr festgelegt worden ist.

(5) Für die Kalenderjahre 2021 und 2022 entspricht die jährliche Erhöhungsmenge nach Absatz 1 der Grunderhöhungsmenge nach Absatz 3.

(6) 1 Die zuständige Behörde veröffentlicht die jährliche Erhöhungsmenge für ein Kalenderjahr spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger. 2 Abweichend von Satz 1 veröffentlicht die zuständige Behörde die jährliche Erhöhungsmenge für die Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023 spätestens bis zum 31. Dezember 2023.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 36 (neu)




§ 36 Bereinigter Zusatzbedarf


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Für die Kalenderjahre 2021 bis 2026 bestimmt die zuständige Behörde jeweils den bereinigten Zusatzbedarf an Emissionszertifikaten. 2 Zur Bestimmung des bereinigten Zusatzbedarfs für ein Kalenderjahr wird von der Menge an Brennstoffemissionen, für die Emissionszertifikate nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für das betreffende Kalenderjahr abgegeben worden sind (Abgabemenge), Folgendes abgezogen:

1. die Menge an Brennstoffemissionen, für die ein Anspruch auf Kompensationszahlung nach § 11 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für das entsprechende Kalenderjahr besteht, und

2. die für das entsprechende Kalenderjahr nach § 34 Absatz 2 festgelegte Emissionsmenge.

(2) Die Abgabemenge entspricht der Summe aus

1. der Menge der für ein Kalenderjahr bis zum Ablauf des 30. September des Folgejahres abgegebenen Emissionszertifikate und

2. der Menge an Emissionszertifikaten, die der Gesamtmenge an Brennstoffemissionen entspricht, die gegenüber den jeweils ursprünglich für ein Kalenderjahr berichteten Brennstoffemissionen aufgrund nachträglicher Änderungen der Emissionsberichte für die Kalenderjahre ab dem Jahr 2021 bis zu dem jeweiligen Kalenderjahr im Sinne von Nummer 1 hinzukommen, soweit diese Änderungen der Emissionsberichte nicht bereits bei der Bestimmung der Abgabemenge eines vorangegangenen Kalenderjahres berücksichtigt worden sind.

(3) Die zuständige Behörde veröffentlicht den bereinigten Zusatzbedarf auf ihrer Internetseite

1. für das Kalenderjahr 2021 bis zum Ablauf des 31. März 2024 und

2. für die Kalenderjahre 2022 bis 2026 bis zum Ablauf des 31. März des zweiten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres.

vorherige Änderung

§ 34 Inkrafttreten




§ 37 Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.