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Änderung § 3 BEHV vom 27.06.2023
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§ 3 BEHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2023 geltenden Fassung | § 3 BEHV n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Zuständige Stelle, beauftragte Stelle, Delegation des Verkaufs zum Festpreis | |
(Text alte Fassung) (1) Zuständige Stelle nach § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes ist das Umweltbundesamt als zuständige Behörde nach § 13 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes. | (Text neue Fassung) (1) Zuständige Stelle nach § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes ist die zuständige Behörde. |
(2) 1 Die zuständige Stelle wird ermächtigt, eine andere Stelle, die gemäß den jeweils geltenden vergaberechtlichen Vorschriften ermittelt worden ist, mit der Durchführung des Verkaufs der Emissionszertifikate zum Festpreis zu beauftragen (beauftragte Stelle) und der beauftragten Stelle die Emissionszertifikate zum Zwecke des Verkaufs zu übertragen. 2 Die beauftragte Stelle veräußert die Emissionszertifikate im eigenen Namen und führt die Erlöse an den Bund ab. 3 Der Erlös umfasst die Einnahmen aus der Veräußerung von Emissionszertifikaten. 4 Nicht von dem Erlös umfasst sind für die Durchführung des Verkaufs verlangte einheitliche Entgelte nach § 8 Absatz 2. |
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