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Änderung § 9 BEHV vom 27.06.2023
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§ 9 BEHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2023 geltenden Fassung | § 9 BEHV n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Emissionshandelsregister und Transaktionsprotokoll | |
(Text alte Fassung) (1) Das Umweltbundesamt führt als zuständige Behörde nach § 13 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes das nationale Emissionshandelsregister einschließlich der Registerkonten und der technischen Infrastruktur aufgrund seiner diesbezüglichen Befugnis nach § 12 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes. | (Text neue Fassung) (1) Die zuständige Behörde führt das nationale Emissionshandelsregister einschließlich der Registerkonten und der technischen Infrastruktur aufgrund ihrer diesbezüglichen Befugnis nach § 12 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes. |
(2) Für Vorgänge und Transaktionen im Rahmen dieser Verordnung wird ein organisatorisch unabhängiges Transaktionsprotokoll in Form einer elektronischen Datenbank eingerichtet. (3) Die zuständige Behörde erlässt Nutzungsbedingungen für die Kontoeröffnung und Kontoführung im nationalen Emissionshandelsregister. |
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