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Abschnitt 1 - Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)

V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3026 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich und Zweck



(1) Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbereichs des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.

(2) Diese Verordnung dient der Konkretisierung der Anforderungen der §§ 4, 5, 10 und 12 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.




§ 2 Begriffsbestimmungen



Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes und der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3129) in der jeweils geltenden Fassung die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
Arbeitstag:

ein Tag des Jahres von Montag bis Freitag, sofern kein Feiertag im nationalen Emissionshandelsregister eingetragen ist;

2.
Kontoangaben:

alle Angaben, die zur Eröffnung eines Kontos erforderlich sind, einschließlich aller Angaben über die zugewiesenen kontobevollmächtigten Personen;

3.
Kontobevollmächtigte Person:

eine natürliche geschäftsfähige Person, die im Namen eines Kontoinhabers für dessen Konto Vorgänge und Transaktionen veranlassen und bestätigen darf;

4.
Kontoinhaber:

eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die über ein Konto im nationalen Emissionshandelsregister verfügt;

5.
Transaktion:

die Übertragung, Abgabe oder Löschung eines Emissionszertifikats;

6.
Vorgang:

jede Maßnahme im Zusammenhang mit einem Konto, die keine Transaktion ist;

7.
zuständige Behörde: die zuständige Behörde gemäß § 13 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.