(1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung Textil zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis oder
- 2.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf der Fachrichtung Metall oder Elektro und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis im Textilbereich oder
- 3.
- eine mindestens sechsjährige einschlägige Berufspraxis
nachweist.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Industriemeisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.