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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Textil (TextilIndMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 22.09.1982 BGBl. I S. 1354; aufgehoben durch § 10 V. v. 17.01.2006 BGBl. I S. 74
Geltung ab 01.06.1983; FNA: 806-21-7-21 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:


§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses



(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Industriemeister/zur Industriemeisterin - Fachrichtung Textil erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Industriemeisters als Führungskraft zwischen Planung und Ausführung in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich wahrzunehmen:

1.
Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der Betriebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im Hinblick auf Qualitätsanforderungen und Störungen; Veranlassen der Instandhaltung und Verbesserung der Betriebsmittel;

2.
Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeitung und Anleitung der Mitarbeiter; Anstreben eines partnerschaftlichen Verhältnisses zu den Mitarbeitern; Weiterleiten der Anregungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer eigenen Beurteilung; Bemühen um Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung und dem Betriebsrat; Mitwirken bei der beruflichen Bildung der Mitarbeiter;

3.
Überwachen der Kostenentwicklung sowie der Arbeitsleistung; Sicherstellen der Kontrollen der ein- und ausgehenden Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Quantität und Qualität; Beeinflussen des Material- und Produktionsflusses zur Gewährleistung eines störungsfreien und termingerechten Arbeitens; Hinwirken auf eine reibungslose Zusammenarbeit im Betriebsablauf; Zusammenarbeit mit anderen Betriebseinheiten;

4.
Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstimmung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit befaßten Stellen und Personen.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Textil.


§ 2 Zulassungsvoraussetzungen



(1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung Textil zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis oder

2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf der Fachrichtung Metall oder Elektro und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis im Textilbereich oder

3.
eine mindestens sechsjährige einschlägige Berufspraxis

nachweist.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Industriemeisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.


§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung



(1) Die Industriemeisterprüfung gliedert sich in

1.
einen fachrichtungsübergreifenden Teil,

2.
einen fachrichtungsspezifischen Teil,

3.
einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.

(2) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.


§ 4 Fachrichtungsübergreifender Teil



(1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,

2.
Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,

3.
Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.

(2) Im Prüfungsfach "Grundlagen für kostenbewußtes Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er Organisationsprobleme des Betriebs auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Organisationstechniken an Hand von Beispielen aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Aus der Volkswirtschaftslehre:

a)
Produktionsformen,

b)
Wirtschaftssysteme,

c)
nationale und internationale Unternehmens- und Organisationsformen und deren Zusammenschlüsse,

d)
nationale und internationale Organisationen und Verbände der Wirtschaft;

2.
aus der Betriebswirtschaftslehre:

a)
Betriebsorganisation:

aa)
Aufbauorganisation,

bb)
Arbeitsplanung,

cc)
Arbeitssteuerung,

dd)
Arbeitskontrolle,

b)
Organisations- und Informationstechniken,

c)
Kostenrechnung.

(3) Im Prüfungsfach "Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grundkenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Aus dem Grundgesetz:

a)
Grundrechte,

b)
Gesetzgebung,

c)
Rechtsprechung;

2.
aus dem Arbeits- und Sozialrecht:

a)
Arbeitsvertragsrecht,

b)
Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicherheitsrecht,

c)
Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,

d)
Tarifvertragsrecht,

e)
Sozialversicherungsrecht;

3.
Umweltschutzrecht.

(4) Im Prüfungsfach "Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt und soziologische Zusammenhänge im Betrieb erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:

a)
Entwicklungsprozeß des einzelnen,

b)
Gruppenverhalten;

2.
Einflüsse des Betriebs auf das Sozialverhalten:

a)
Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,

b)
Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,

c)
Führungsgrundsätze;

3.
Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusammenarbeit im Betrieb:

a)
Rolle des Industriemeisters,

b)
Kooperation und Kommunikation,

c)
Führungstechniken und Führungsverhalten.

(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.

(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 6 Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:

1.
Grundlagen für kostenbewußtes Handeln: 2 Stunden,

2.
Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln: 1 Stunde,

3.
Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb: 1,5 Stunden.

(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.

(8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.


§ 5 Fachrichtungsspezifischer Teil der Fachrichtung Textil



(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

Gemeinsame Fächer:

1.
Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen,

2.
Faserstoffe, Garne und Zwirne,

3.
Arbeitssicherheit und Umweltschutz;

Fertigungsschwerpunktfächer:

4.
Warenkunde und Textilprüfung,

5.
Betriebstechnik,

6.
Fertigungstechnik,

7.
Fertigungstechnische Situationsaufgabe.

(2) In den in Absatz 1 Nr. 4 bis 7 genannten Prüfungsfächern wird in den Fertigungsschwerpunkten Spinnerei- oder Weberei- oder Maschen- oder Textilveredlungs- oder Nadelflor- oder Schmucktextiltechnik oder in sonstigen textilen Fertigungsschwerpunkten, insbesondere Tapisserie oder Kunststoff- und Schwergewebekonfektion, geprüft. Der Prüfungsteilnehmer bestimmt den Fertigungsschwerpunkt.

(3) Im Prüfungsfach "Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Berechnungen aus den naturwissenschaftlich textilen Anwendungsbereichen durchführen und mit Formeln arbeiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Flächen-, Gewichts- und Mengenberechnungen;

2.
Leistungsberechnungen, insbesondere Nutzungsgrade und Verluste;

3.
Berechnungen aus der technischen Mechanik, insbesondere Maschinenelemente, Übersetzungen und Hebelgesetz;

4.
Grundkenntnisse aus der Elektrotechnik;

5.
Grundkenntnisse über Basen, Säuren und Salze;

6.
Grundkenntnisse aus der Statistik.

(4) Im Prüfungsfach "Faserstoffe, Garne und Zwirne" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er einen Überblick über Faserstoffe, Garne und Zwirne sowie Kenntnisse über ihre Eigenschaften, Verarbeitung und Einsatzbereiche besitzt. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Faserstoffe:

a)
Einteilung nach Art und Form,

b)
Aufbau und Eigenschaften;

2.
Garne und Zwirne:

a)
Struktur und Eigenschaften,

b)
Verarbeitungshinweise,

c)
Einsatzbereiche.

(5) Im Prüfungsfach "Arbeitssicherheit und Umweltschutz" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mögliche Gefahren beim Umgang mit technischen Einrichtungen und Stoffen kennt und Maßnahmen zur Verhinderung sowie Methoden zur Bekämpfung von Schadensereignissen erläutern kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Arbeitssicherheit:

a)
spezifische Vorschriften der Arbeitssicherheit,

b)
gesundheitsgefährdende und gefährliche Arbeitsstoffe,

c)
Schutzmaßnahmen gegen Brandgefahr,

d)
Schutzmaßnahmen gegen Gefahren im innerbetrieblichen Transport und Verkehr,

e)
persönliche Schutzausrüstung und besondere Sicherheitsmaßnahmen;

2.
Umweltschutz:

a)
Wiedergewinnungskreisläufe,

b)
Abfallbeseitigung,

c)
Abwasseraufbereitung,

d)
Immissionsschutz.

(6) Im Prüfungsfach "Warenkunde und Textilprüfung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er an Hand von Qualitätsstandards in dem gemäß Absatz 2 bestimmten Fertigungsschwerpunkt linienförmige textile Gebilde und textile Flächen beurteilen, die Durchführung von Textilprüfungen beschreiben, Ergebnisse solcher Prüfungen interpretieren und erforderliche betriebliche Maßnahmen treffen oder vorschlagen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Unterschiede im Aufbau, in den Herstellungs- und Nachbearbeitungsverfahren textiler Waren;

2.
wesentliche Qualitätsstandards, ihre Feststellung und Bedeutung;

3.
Textilprüfverfahren;

4.
Interpretation von Prüfergebnissen und erforderliche Maßnahmen.

(7) Im Prüfungsfach "Betriebstechnik" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in dem gemäß Absatz 2 bestimmten Fertigungsschwerpunkt die technischen Einrichtungen eines Betriebs und deren Einsatzmöglichkeiten im Hinblick auf einen dauerhaften und sicheren Produktionsablauf sowie die Qualität der Produkte kennt, Störungen erkennen und ihre Beseitigung veranlassen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Aufbau und Funktion wesentlicher Maschinen und Anlagen sowie Lesen von Maschinenzeichnungen;

2.
Aufbau und Funktion wesentlicher Zusatzgeräte sowie wesentlicher Meß-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen;

3.
Einsatzmöglichkeiten dieser Maschinen und Anlagen, Geräte und Einrichtungen;

4.
Maßnahmen zur vorbeugenden Instandhaltung;

5.
Störungen an Betriebsmitteln, Analyse und Maßnahmen zur Behebung;

6.
Energieeinsatz, energiesparende Maßnahmen und Notstromversorgung.

(8) Im Prüfungsfach "Fertigungstechnik" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in dem gemäß Absatz 2 bestimmten Fertigungsschwerpunkt über fertigungstechnische Kenntnisse verfügt; insbesondere soll er nachweisen, daß er fertigungstechnische Zusammenhänge und Details erkennen und beurteilen sowie entsprechende Maßnahmen einleiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Wesentliche Fertigungsverfahren;

2.
Grundeinstellungen an Maschinen und Anlagen;

3.
Erstellung von Fertigungsvorschriften oder Festlegung von Verfahrensabläufen (Programmen);

4.
Berechnungen zu Fertigungsvorschriften;

5.
Planung von Umrüstarbeiten;

6.
Festlegung von Überwachungsaufgaben;

7.
Analysieren fertigungstechnischer Fehler und Maßnahmen zur Behebung.

(9) Im Prüfungsfach "Fertigungstechnische Situationsaufgabe" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in dem gemäß Absatz 2 bestimmten Fertigungsschwerpunkt eine betriebliche fertigungstechnische Situation erkennen, fachgerechte Lösungen planen und begründen sowie auch unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit zweckentsprechende Maßnahmen durchführen oder veranlassen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Kontrollieren und gegebenenfalls Korrigieren von Grundeinstellungen unter Anwendung von Checklisten, Erstellen eines Arbeitsablaufplans für das Umrüsten von Maschinen und Anlagen, Festlegen des Laufwegs eines Erzeugnisses;

2.
Umrüsten von Maschinen und Anlagen nach Vorschrift;

3.
Erkennen, Analysieren und Beheben von Fehlern in Erzeugnissen sowie Beheben der Fehlerursachen;

4.
Überwachen der Einhaltung von Sicherheitsvorschriften, Überprüfen der Funktion von Sicherheitseinrichtungen, Realisieren oder Veranlassen von Sicherheitsmaßnahmen.

(10) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als 10 Stunden dauern. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:

1.
Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen: 1 Stunde,

2.
Faserstoffe, Garne und Zwirne: 1,5 Stunden,

3.
Arbeitssicherheit und Umweltschutz: 1 Stunde,

4.
Warenkunde und Textilprüfung: 1,5 Stunden,

5.
Betriebstechnik: 1,5 Stunden,

6.
Fertigungstechnik: 2 Stunden.

(11) Die Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 7 genannten Prüfungsfach wird in Form von praktischer Arbeit oder Übung durchgeführt. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer mindestens eine Stunde betragen und 4 Stunden nicht überschreiten.

(12) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten dauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.


§ 6 Beruf- und arbeitspädagogischer Teil



(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation als Fähigkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nachzuweisen:

1.
Allgemeine Grundlagen:

a)
Gründe für die betriebliche Ausbildung,

b)
Einflußgrößen auf die Ausbildung,

c)
rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,

d)
Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,

e)
Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;

2.
Planung der Ausbildung:

a)
Ausbildungsberufe,

b)
Eignung des Ausbildungsbetriebes,

c)
Organisation der Ausbildung,

d)
Abstimmung mit der Berufsschule,

e)
Ausbildungsplan,

f)
Beurteilungssystem;

3.
Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:

a)
Auswahlkriterien,

b)
Einstellung, Ausbildungsvertrag,

c)
Eintragungen und Anmeldungen,

d)
Planen der Einführung,

e)
Planen des Ablaufs der Probezeit;

4.
Ausbildung am Arbeitsplatz:

a)
Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten der Aufgabenstellung,

b)
Vorbereitung der Arbeitsorganisation,

c)
Praktische Anleitung,

d)
Fördern aktiven Lernens,

e)
Fördern von Handlungskompetenz,

f)
Lernerfolgskontrollen,

g)
Beurteilungsgespräche;

5.
Förderung des Lernprozesses:

a)
Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,

b)
Sichern von Lernerfolgen,

c)
Auswerten der Zwischenprüfungen,

d)
Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten,

e)
Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der Ausbildung,

f)
Kooperation mit externen Stellen;

6.
Ausbildung in der Gruppe:

a)
Kurzvorträge,

b)
Lehrgespräche,

c)
Moderation,

d)
Auswahl und Einsatz von Medien,

e)
Lernen in Gruppen,

f)
Ausbildung in Teams;

7.
Abschluß der Ausbildung:

a)
Vorbereitung auf Prüfungen,

b)
Anmelden zur Prüfung,

c)
Erstellen von Zeugnissen,

d)
Abschluß und Verlängerung der Ausbildung,

e)
Fortbildungsmöglichkeiten,

f)
Mitwirkung an Prüfungen.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer in höchstens drei Stunden aus mehreren Handlungsfeldern fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten.

(3) Der praktische Teil besteht aus der Präsentation oder praktischen Durchführung einer vom Prüfungsteilnehmer auszuwählenden Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch, in dem der Prüfungsteilnehmer Kriterien für die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit zu begründen hat. Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 30 Minuten dauern.


§ 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen



(1) Von der Ablegung der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern gemäß den §§ 3 bis 5 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.

(2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 6 genannten Anforderungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 6 genannten Anforderungen entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil freigestellt werden.


§ 8 Bestehen der Prüfung



(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen; dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem der drei Prüfungsteile sowie im schriftlichen und im praktischen Teil des berufs- und arbeitspädagogischen Teils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht ausreichende Leistungen vorliegen.

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 7 sind - anstelle der Noten - Ort, Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.


§ 9 Wiederholung der Prüfung



(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn er darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall wird das letzte Ergebnis berücksichtigt.


§ 10 Übergangsvorschriften



(1) Die bis zum 30. April 1999 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Bei der Anmeldung zur Prüfung kann bis zum Ablauf des 30. November 1999 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.

(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bis zum 30. April 1999 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 1. Mai 1999 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den am 30. April 1999 geltenden Vorschriften ablegen.


§ 11 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1983 in Kraft.


Anlage



(siehe BGBl. I 1982 S. 1360)