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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.01.2006 aufgehoben
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§ 4 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Textil (TextilIndMeistPrV k.a.Abk.)
V. v. 22.09.1982 BGBl. I S. 1354; aufgehoben durch § 10 V. v. 17.01.2006 BGBl. I S. 74
Geltung ab 01.06.1983; FNA: 806-21-7-21 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.06.1983; FNA: 806-21-7-21 Berufliche Bildung
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§ 4 Fachrichtungsübergreifender Teil
§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:
- 1.
- Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,
- 2.
- Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,
- 3.
- Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.
(2) Im Prüfungsfach "Grundlagen für kostenbewußtes Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er Organisationsprobleme des Betriebs auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Organisationstechniken an Hand von Beispielen aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Aus der Volkswirtschaftslehre:
- a)
- Produktionsformen,
- b)
- Wirtschaftssysteme,
- c)
- nationale und internationale Unternehmens- und Organisationsformen und deren Zusammenschlüsse,
- d)
- nationale und internationale Organisationen und Verbände der Wirtschaft;
- 2.
- aus der Betriebswirtschaftslehre:
- a)
- Betriebsorganisation:
- aa)
- Aufbauorganisation,
- bb)
- Arbeitsplanung,
- cc)
- Arbeitssteuerung,
- dd)
- Arbeitskontrolle,
- b)
- Organisations- und Informationstechniken,
- c)
- Kostenrechnung.
(3) Im Prüfungsfach "Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grundkenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Aus dem Grundgesetz:
- a)
- Grundrechte,
- b)
- Gesetzgebung,
- c)
- Rechtsprechung;
- 2.
- aus dem Arbeits- und Sozialrecht:
- a)
- Arbeitsvertragsrecht,
- b)
- Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicherheitsrecht,
- c)
- Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,
- d)
- Tarifvertragsrecht,
- e)
- Sozialversicherungsrecht;
- 3.
- Umweltschutzrecht.
(4) Im Prüfungsfach "Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt und soziologische Zusammenhänge im Betrieb erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:
- a)
- Entwicklungsprozeß des einzelnen,
- b)
- Gruppenverhalten;
- 2.
- Einflüsse des Betriebs auf das Sozialverhalten:
- a)
- Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,
- b)
- Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,
- c)
- Führungsgrundsätze;
- 3.
- Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusammenarbeit im Betrieb:
- a)
- Rolle des Industriemeisters,
- b)
- Kooperation und Kommunikation,
- c)
- Führungstechniken und Führungsverhalten.
(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.
(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 6 Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:
- 1.
- Grundlagen für kostenbewußtes Handeln: 2 Stunden,
- 2.
- Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln: 1 Stunde,
- 3.
- Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb: 1,5 Stunden.
(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
(8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Textil
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TextilIndMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TextilIndMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 TextilIndMeistPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... Textil erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 5 TextilIndMeistPrV Fachrichtungsspezifischer Teil der Fachrichtung Textil
... nicht länger als 10 Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten dauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt ...
§ 7 TextilIndMeistPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
... in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern gemäß den §§ 3 bis 5 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt ...
§ 8 TextilIndMeistPrV Bestehen der Prüfung
... dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1435/a20297.htm