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Zitierungen von § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Textil

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 TextilIndMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TextilIndMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 TextilIndMeistPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... Textil erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 8 TextilIndMeistPrV Bestehen der Prüfung
... der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 7 sind - anstelle der Noten - Ort, Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig ...
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