(1) Die Industriemeisterprüfung gliedert sich in
- 1.
- einen fachrichtungsübergreifenden Teil,
- 2.
- einen fachrichtungsspezifischen Teil,
- 3.
- einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
(2) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.