Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.01.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Textil (TextilIndMeistPrV k.a.Abk.)
V. v. 22.09.1982 BGBl. I S. 1354; aufgehoben durch § 10 V. v. 17.01.2006 BGBl. I S. 74
Geltung ab 01.06.1983; FNA: 806-21-7-21 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.06.1983; FNA: 806-21-7-21 Berufliche Bildung
|
§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Industriemeisterprüfung gliedert sich in
- 1.
- einen fachrichtungsübergreifenden Teil,
- 2.
- einen fachrichtungsspezifischen Teil,
- 3.
- einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
(2) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Textil
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 TextilIndMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TextilIndMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 TextilIndMeistPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... Textil erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 7 TextilIndMeistPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
... in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern gemäß den §§ 3 bis 5 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt ...
§ 8 TextilIndMeistPrV Bestehen der Prüfung
... Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile der Prüfung ist ... nur in höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht ausreichende Leistungen vorliegen. (3) Über das Bestehen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1435/a20296.htm