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Änderung § 9a 13. BImSchV vom 24.08.2012

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§ 9a 13. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.08.2012 geltenden Fassung
§ 9a 13. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.08.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9a Anlagen zur Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid


vorherige Änderung

 


(1) Vor der erstmaligen Genehmigung der Errichtung oder des Betriebs einer Anlage zur Erzeugung von Strom mit einer elektrischen Nennleistung von 300 Megawatt oder mehr hat der Betreiber zu prüfen, ob geeignete Kohlendioxidspeicher zur Verfügung stehen und ob der Zugang zu Anlagen für den Transport des Kohlendioxids sowie die Nachrüstung von Anlagen für die Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sind. Dies gilt entsprechend für die Änderung oder Erweiterung einer Anlage um eine elektrische Nennleistung von 300 Megawatt oder mehr.

(2) Sind die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, hat der Betreiber auf dem Betriebsgelände eine hinreichend große Fläche für die Nachrüstung der errichteten Anlage mit den für die Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid erforderlichen Anlagen freizuhalten.