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Änderung Artikel 15 JStG 2020 vom 01.01.2022
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Artikel 15 JStG 2020 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | Artikel 15 JStG 2020 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 15 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes | |
Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1c Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort 'oder' am Ende durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort 'oder' ersetzt. c) Folgende Nummer 4 wird angefügt: '4. im Inland stationierte Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten, die an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.' 2. § 4 Nummer 7 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe c wird das Wort 'und' am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) In Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. cc) Die folgenden Buchstaben e und f werden angefügt: 'e) an Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaates, wenn die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird und f) an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte eines Mitgliedstaates, wenn die Umsätze nicht an die Streitkräfte des anderen Mitgliedstaates ausgeführt werden, die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.' b) In den Sätzen 2, 3 und 5 werden jeweils die Wörter 'Buchstabe b bis d' durch die Wörter 'Buchstabe b bis d und f' ersetzt. 3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: | |
(Text alte Fassung) a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. b) Folgende Nummer 8 wird angefügt: '8. von Gegenständen durch die Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten für den eigenen Gebrauch oder Verbrauch oder für den ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.' | (Text neue Fassung) a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. b) Folgende Nummer 10 wird angefügt: '10. von Gegenständen durch die Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten für den eigenen Gebrauch oder Verbrauch oder für den ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.' |
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