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Änderung § 45 StaRUG vom 17.07.2024

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§ 45 StaRUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2024 geltenden Fassung
§ 45 StaRUG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 38 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 45 Erörterungs- und Abstimmungstermin


(1) 1 Auf Antrag des Schuldners bestimmt das Restrukturierungsgericht einen Termin, in dem der Restrukturierungsplan und das Stimmrecht der Planbetroffenen erörtert werden und anschließend über den Plan abgestimmt wird. 2 Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Dem Antrag ist der vollständige Restrukturierungsplan nebst Anlagen beizufügen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Dem Antrag ist der vollständige Restrukturierungsplan nebst Anlagen beizufügen. 2 Soll auf die Zustellung des vollständigen Restrukturierungsplans und der Anlagen verzichtet werden, hat der Antrag Angaben dazu zu enthalten, wie der elektronische Zugang zu diesen Dokumenten sichergestellt wird; insbesondere sind die den Betroffenen bereitzustellenden Zugangsdaten mitzuteilen.

(3) 1 Die Planbetroffenen sind zu dem Termin zu laden. 2 Der Ladung ist der vollständige Restrukturierungsplan nebst Anlagen beizufügen. 3 Die Ladung enthält den Hinweis darauf, dass der Termin und die Abstimmung auch dann durchgeführt werden können, wenn nicht alle Planbetroffenen teilnehmen. 4 Das Gericht kann den Schuldner mit der Zustellung der Ladungen beauftragen.

vorherige Änderung

 


(3a) 1 Auf die Beifügung des vollständigen Restrukturierungsplans nebst Anlagen gemäß Absatz 3 Satz 2 kann verzichtet werden, wenn der Schuldner den elektronischen Zugriff auf diese Dokumente gewährleistet und der Geladene anhand der in der Ladung enthaltenen Zugangsdaten auf die Dokumente zugreifen kann. 2 Liegt ein wichtiger Grund vor, kann der Geladene die Übermittlung der schriftlichen Dokumente verlangen.

(4) 1 Auf das Verfahren finden die §§ 239 bis 242 der Insolvenzordnung sowie die §§ 24 bis 28 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung. 2 Ist streitig, welches Stimmrecht die Forderung, die Absonderungsanwartschaft, die gruppeninterne Drittsicherheit oder das Anteils- oder Mitgliedschaftsrecht einem Planbetroffenen gewährt und lässt sich darüber keine Einigung zwischen den Beteiligten erzielen, legt das Gericht das Stimmrecht fest.



(heute geltende Fassung)