Tools:
Update via:
§ 45 - Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.2021, abweichend siehe Artikel 25; FNA: 311-20 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
| |
Geltung ab 01.01.2021, abweichend siehe Artikel 25; FNA: 311-20 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
| |
§ 45 Erörterungs- und Abstimmungstermin
(1) 1Auf Antrag des Schuldners bestimmt das Restrukturierungsgericht einen Termin, in dem der Restrukturierungsplan und das Stimmrecht der Planbetroffenen erörtert werden und anschließend über den Plan abgestimmt wird. 2Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage.
(2) 1Dem Antrag ist der vollständige Restrukturierungsplan nebst Anlagen beizufügen. 2Soll auf die Zustellung des vollständigen Restrukturierungsplans und der Anlagen verzichtet werden, hat der Antrag Angaben dazu zu enthalten, wie der elektronische Zugang zu diesen Dokumenten sichergestellt wird; insbesondere sind die den Betroffenen bereitzustellenden Zugangsdaten mitzuteilen.
(3) 1Die Planbetroffenen sind zu dem Termin zu laden. 2Der Ladung ist der vollständige Restrukturierungsplan nebst Anlagen beizufügen. 3Die Ladung enthält den Hinweis darauf, dass der Termin und die Abstimmung auch dann durchgeführt werden können, wenn nicht alle Planbetroffenen teilnehmen. 4Das Gericht kann den Schuldner mit der Zustellung der Ladungen beauftragen.
(3a) 1Auf die Beifügung des vollständigen Restrukturierungsplans nebst Anlagen gemäß Absatz 3 Satz 2 kann verzichtet werden, wenn der Schuldner den elektronischen Zugriff auf diese Dokumente gewährleistet und der Geladene anhand der in der Ladung enthaltenen Zugangsdaten auf die Dokumente zugreifen kann. 2Liegt ein wichtiger Grund vor, kann der Geladene die Übermittlung der schriftlichen Dokumente verlangen.
(4) 1Auf das Verfahren finden die §§ 239 bis 242 der Insolvenzordnung sowie die §§ 24 bis 28 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung. 2Ist streitig, welches Stimmrecht die Forderung, die Absonderungsanwartschaft, die gruppeninterne Drittsicherheit oder das Anteils- oder Mitgliedschaftsrecht einem Planbetroffenen gewährt und lässt sich darüber keine Einigung zwischen den Beteiligten erzielen, legt das Gericht das Stimmrecht fest.
Text in der Fassung des Artikels 38 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz G. v. 12. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 234 m.W.v. 17. Juli 2024
Frühere Fassungen von § 45 StaRUG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 17.07.2024 | Artikel 38 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234 |
aktuell vorher | 27.07.2022 | Artikel 12 Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 |
aktuell | vor 27.07.2022 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 45 StaRUG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 StaRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StaRUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 StaRUG Gestaltbare Rechtsverhältnisse (vom 01.01.2024)
... Fall einer Abstimmung im gerichtlichen Planabstimmungsverfahren zum Zeitpunkt der Antragstellung ( § 45 ). Erwirkt der Schuldner vorher eine Stabilisierungsanordnung (§ 49), tritt an die ...
§ 23 StaRUG Gerichtliches Planabstimmungsverfahren
... Restrukturierungsplan in einem gerichtlichen Verfahren zur Abstimmung stellen, welches nach den §§ 45 und 46 durchzuführen ist; die §§ 17 bis 22 finden in diesem Fall keine ...
§ 46 StaRUG Vorprüfungstermin
... oder 3. ob dem Schuldner die Zahlungsunfähigkeit droht. § 45 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Ladungsfrist beträgt mindestens sieben Tage. (2) ...
§ 48 StaRUG Verfahren (vom 27.07.2022)
... nach diesem Termin ergehen. Für die Ladung zu dem Anhörungstermin gelten § 45 Absatz 3 und § 46 Absatz 1 Satz 4 ...
§ 60 StaRUG Antrag (vom 01.01.2024)
... gestellt werden. Ist die Planabstimmung nicht im gerichtlichen Verfahren ( § 45 ) erfolgt, hat der Schuldner dem Antrag auf Bestätigung des Restrukturierungsplans neben dem ...
§ 61 StaRUG Anhörung
... hat das Gericht einen Termin zur Anhörung der Planbetroffenen durchzuführen. § 45 Absatz 3 und § 46 Absatz 1 Satz 4 gelten ...
§ 64 StaRUG Minderheitenschutz
... eine Versammlung der Planbetroffenen (§ 20) noch ein Erörterungs- und Abstimmungstermin ( § 45 ) stattgefunden, gilt Absatz 2 Satz 1 nur, wenn im Planangebot besonders auf das Erfordernis der ...
§ 66 StaRUG Sofortige Beschwerde
... eine Versammlung der Planbetroffenen (§ 20) noch ein Erörterungs- und Abstimmungstermin ( § 45 ) stattgefunden, so gilt Absatz 2 Nummer 1 und 2 nur, wenn im Planangebot auf die Notwendigkeit des ...
§ 85 StaRUG Besondere Bestimmungen (vom 17.07.2024)
... Schuldverschreibungen nicht erforderlich. Unterbleibt die Zustellung von Ladungen nach § 45 Absatz 3 , sind jedem Planbetroffenen auf dessen Verlangen die Ladung sowie der vollständige ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 12 VirHVEG Änderung des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes
... 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 45 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Der Ladung ist der vollständige ...
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Artikel 38 JusWeDigG Änderung des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes
... § 173 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt" ersetzt. 4. § 45 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ... von Schuldverschreibungen nicht erforderlich. Unterbleibt die Zustellung von Ladungen nach § 45 Absatz 3 , sind jedem Planbetroffenen auf dessen Verlangen die Ladung sowie der vollständige ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/45_StaRUG.htm