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Kapitel 6 - Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.2021, abweichend siehe Artikel 25; FNA: 311-20 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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Geltung ab 01.01.2021, abweichend siehe Artikel 25; FNA: 311-20 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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Teil 2 Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen
Kapitel 6 Arbeitnehmerbeteiligung; Gläubigerbeirat
§ 92 Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz
Die Verpflichtungen des Schuldners gegenüber den Arbeitnehmervertretungsorganen und deren Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz bleiben von diesem Gesetz unberührt.
§ 93 Gläubigerbeirat
§ 93 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Sollen in einer Restrukturierungssache mit Ausnahme der in § 4 genannten Forderungen die Forderungen aller Gläubiger durch einen Restrukturierungsplan gestaltet werden, und weist die Restrukturierungssache gesamtverfahrensartige Züge auf, kann das Gericht einen Gläubigerbeirat einsetzen. 2§ 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a der Insolvenzordnung gilt entsprechend. 3In dem Beirat können auch nicht planbetroffene Gläubiger vertreten sein.
(2) Ist ein Gläubigerbeirat eingerichtet, tritt an die Stelle des gemeinschaftlichen Vorschlags der Planbetroffenen nach § 74 Absatz 2 Satz 3 der einstimmige Beschluss des Gläubigerbeirats.
(3) 1Die Mitglieder des Beirats unterstützen und überwachen den Schuldner bei seiner Geschäftsführung. 2Der Schuldner zeigt dem Beirat die Inanspruchnahme der Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens an.
(4) 1Die Mitglieder des Gläubigerbeirates haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. 2Die Höhe der Vergütung richtet sich nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung.
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