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Zitierungen von § 45 StaRUG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 StaRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StaRUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 StaRUG Gestaltbare Rechtsverhältnisse (vom 01.01.2024)
... Fall einer Abstimmung im gerichtlichen Planabstimmungsverfahren zum Zeitpunkt der Antragstellung ( § 45 ). Erwirkt der Schuldner vorher eine Stabilisierungsanordnung (§ 49), tritt an die ...
§ 23 StaRUG Gerichtliches Planabstimmungsverfahren
... Restrukturierungsplan in einem gerichtlichen Verfahren zur Abstimmung stellen, welches nach den §§ 45 und 46 durchzuführen ist; die §§ 17 bis 22 finden in diesem Fall keine ...
§ 46 StaRUG Vorprüfungstermin
... oder 3. ob dem Schuldner die Zahlungsunfähigkeit droht. § 45 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Ladungsfrist beträgt mindestens sieben Tage. (2) ...
§ 48 StaRUG Verfahren (vom 27.07.2022)
... nach diesem Termin ergehen. Für die Ladung zu dem Anhörungstermin gelten § 45 Absatz 3 und § 46 Absatz 1 Satz 4 ...
§ 60 StaRUG Antrag (vom 01.01.2024)
... gestellt werden. Ist die Planabstimmung nicht im gerichtlichen Verfahren ( § 45 ) erfolgt, hat der Schuldner dem Antrag auf Bestätigung des Restrukturierungsplans neben dem ...
§ 61 StaRUG Anhörung
... hat das Gericht einen Termin zur Anhörung der Planbetroffenen durchzuführen. § 45 Absatz 3 und § 46 Absatz 1 Satz 4 gelten ...
§ 64 StaRUG Minderheitenschutz
... eine Versammlung der Planbetroffenen (§ 20) noch ein Erörterungs- und Abstimmungstermin ( § 45 ) stattgefunden, gilt Absatz 2 Satz 1 nur, wenn im Planangebot besonders auf das Erfordernis der ...
§ 66 StaRUG Sofortige Beschwerde
... eine Versammlung der Planbetroffenen (§ 20) noch ein Erörterungs- und Abstimmungstermin ( § 45 ) stattgefunden, so gilt Absatz 2 Nummer 1 und 2 nur, wenn im Planangebot auf die Notwendigkeit des ...
§ 85 StaRUG Besondere Bestimmungen (vom 17.07.2024)
... Schuldverschreibungen nicht erforderlich. Unterbleibt die Zustellung von Ladungen nach § 45 Absatz 3 , sind jedem Planbetroffenen auf dessen Verlangen die Ladung sowie der vollständige ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 12 VirHVEG Änderung des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes
... 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 45 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Der Ladung ist der vollständige ...
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Artikel 38 JusWeDigG Änderung des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes
... § 173 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt" ersetzt. 4. § 45 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ... von Schuldverschreibungen nicht erforderlich. Unterbleibt die Zustellung von Ladungen nach § 45 Absatz 3 , sind jedem Planbetroffenen auf dessen Verlangen die Ladung sowie der vollständige ...
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