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§ 8 - Betreuungsbehördengesetz (BtBG)
Artikel 8 G. v. 12.09.1990 BGBl. I S. 2002, 2025; aufgehoben durch Artikel 16 Abs. 3 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 404-24 Nebengesetze zum Familienrecht
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Geltung ab 01.01.1992; FNA: 404-24 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 8
(1) 1Die Behörde unterstützt das Betreuungsgericht. 2Dies umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:
- 1.
- die Erstellung eines Berichts im Rahmen der gerichtlichen Anhörung (§ 279 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),
- 2.
- die Aufklärung und Mitteilung des Sachverhalts, den das Gericht über Nummer 1 hinaus für aufklärungsbedürftig hält, sowie
- 3.
- die Gewinnung geeigneter Betreuer.
(2) 1Wenn die Behörde vom Betreuungsgericht dazu aufgefordert wird, schlägt sie eine Person vor, die sich im Einzelfall zum Betreuer oder Verfahrenspfleger eignet. 2Steht keine geeignete Person zur Verfügung, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist, schlägt die Behörde dem Betreuungsgericht eine Person für die berufsmäßige Führung der Betreuung vor und teilt gleichzeitig den Umfang der von dieser Person derzeit berufsmäßig geführten Betreuungen mit.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde G. v. 28. August 2013 BGBl. I S. 3393 m.W.v. 1. Juli 2014
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Frühere Fassungen von § 8 BtBG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2014 | Artikel 2 Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3393 |
aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 67 FGG-Reformgesetz (FGG-RG) vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
aktuell | vor 01.09.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 BtBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BtBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BtBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 67 FGG-RG Änderung des Betreuungsbehördengesetzes
... der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 2. In § 7 Abs. 1 und § 8 Satz 1, 3 und 4 wird jeweils das Wort Vormundschaftsgericht" durch das Wort ...
Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3393
Artikel 2 BtBStG Änderung des Betreuungsbehördengesetzes
... die Wörter „und der Bevollmächtigten" eingefügt. 3. § 8 wird durch die folgenden §§ 8 und 9 ersetzt: „§ 8 (1) ... eingefügt. 3. § 8 wird durch die folgenden §§ 8 und 9 ersetzt: „§ 8 (1) Die Behörde unterstützt das ... 3. § 8 wird durch die folgenden §§ 8 und 9 ersetzt: „§ 8 (1) Die Behörde unterstützt das Betreuungsgericht. Dies umfasst insbesondere ...
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