§ 10
1Die Aufgaben, die der Behörde nach anderen Vorschriften obliegen, bleiben unberührt. 2Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist die örtliche Behörde.
Frühere Fassungen von § 10 BtBG
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3393
Artikel 2 BtBStG Änderung des Betreuungsbehördengesetzes ... eingefügt. 3. § 8 wird durch die folgenden §§ 8 und 9 ersetzt: „§ 8 (1) Die Behörde unterstützt das ... dieser Person derzeit berufsmäßig geführten Betreuungen mit. § 9 Zur Durchführung der Aufgaben werden Personen beschäftigt, die sich ... oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen." 4. Der bisherige § 9 wird § ...
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