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§ 10 - Betreuungsbehördengesetz (BtBG)

Artikel 8 G. v. 12.09.1990 BGBl. I S. 2002, 2025; aufgehoben durch Artikel 16 Abs. 3 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 404-24 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 10



1Die Aufgaben, die der Behörde nach anderen Vorschriften obliegen, bleiben unberührt. 2Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist die örtliche Behörde.



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Frühere Fassungen von § 10 BtBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2014Artikel 2 Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde
vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3393

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 BtBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BtBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BtBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3393
Artikel 2 BtBStG Änderung des Betreuungsbehördengesetzes
... eingefügt. 3. § 8 wird durch die folgenden §§ 8 und 9 ersetzt: „§ 8 (1) Die Behörde unterstützt das ... dieser Person derzeit berufsmäßig geführten Betreuungen mit. § 9 Zur Durchführung der Aufgaben werden Personen beschäftigt, die sich ... oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen." 4. Der bisherige § 9 wird § ...