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Änderung § 10 BtBG vom 01.07.2014

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§ 9 BtBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung
§ 10 BtBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3393
 

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§ 9


(Text neue Fassung)

§ 10


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Die Aufgaben, die der Behörde nach anderen Vorschriften obliegen, bleiben unberührt. Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist die örtliche Behörde.



1 Die Aufgaben, die der Behörde nach anderen Vorschriften obliegen, bleiben unberührt. 2 Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist die örtliche Behörde.