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Änderung § 7 CoronaEinreiseV vom 30.03.2021
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§ 7 CoronaEinreiseV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.03.2021 geltenden Fassung | § 7 CoronaEinreiseV n.F. (neue Fassung) in der am 30.03.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.03.2021 BAnz AT 26.03.2021 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Auskunftspflicht der Beförderer | |
(1) Beförderer haben die bei ihnen vorhandenen Daten zu Personen, die sie aus einem Risikogebiet befördert haben, bis zu 30 Tage nach Ankunft der einreisenden Personen der zuständigen Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes auf deren Anforderung zu übermitteln; dies gilt für elektronisch gespeicherte Daten zur Identifikation der beförderten Personen, deren Kontaktdaten sowie für Passagierlisten und Sitzpläne. | |
(Text alte Fassung) (2) Beförderer sind verpflichtet, gegenüber dem Robert Koch-Institut bis zum 31. Januar 2021 eine für Rückfragen der zuständigen Gesundheitsämter oder der sonstigen vom Land als zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes bestimmten Stellen erreichbare Kontaktstelle zu benennen. | (Text neue Fassung) (2) Beförderer sind verpflichtet, gegenüber dem Robert Koch-Institut eine für Rückfragen der zuständigen Gesundheitsämter oder der sonstigen vom Land als zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes bestimmten Stellen erreichbare Kontaktstelle zu benennen. |
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