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Änderung § 8 CoronaEinreiseV vom 30.03.2021

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§ 8 CoronaEinreiseV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.03.2021 geltenden Fassung
§ 8 CoronaEinreiseV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.03.2021 BAnz AT 26.03.2021 V1
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Informationspflichten der Mobilfunknetzbetreiber


(Text alte Fassung)

1 Ein Betreiber eines öffentlichen Mobilfunknetzes ist ab dem 1. März 2021 im Rahmen des technisch Möglichen verpflichtet, seinen Kunden, die sich nach Nutzung eines ausländischen Mobilfunknetzes nach mehr als 24 Stunden wieder in sein Mobilfunknetz einbuchen, sowie Nutzern ausländischer Mobilfunknetze, die sich in sein Mobilfunknetz einbuchen, unverzüglich und barrierefrei eine Kurznachricht der Bundesregierung mit Inhalt und Absenderkennung nach Satz 2 am Netzabschlusspunkt seines Mobilfunknetzes zur Verfügung zu stellen, in der auf die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Einreise- und Infektionsschutzbestimmungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sowie auf die zu beachtenden Infektionsschutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 hingewiesen wird. 2 Inhalt und Absenderkennung der Kurznachricht werden den Betreibern von der Bundesregierung zur Verfügung gestellt.

(Text neue Fassung)

1 Ein Betreiber eines öffentlichen Mobilfunknetzes ist im Rahmen des technisch Möglichen verpflichtet, seinen Kunden, die sich nach Nutzung eines ausländischen Mobilfunknetzes nach mehr als 24 Stunden wieder in sein Mobilfunknetz einbuchen, sowie Nutzern ausländischer Mobilfunknetze, die sich in sein Mobilfunknetz einbuchen, unverzüglich und barrierefrei eine Kurznachricht der Bundesregierung mit Inhalt und Absenderkennung nach Satz 2 am Netzabschlusspunkt seines Mobilfunknetzes zur Verfügung zu stellen, in der auf die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Einreise- und Infektionsschutzbestimmungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sowie auf die zu beachtenden Infektionsschutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 hingewiesen wird. 2 Inhalt und Absenderkennung der Kurznachricht werden den Betreibern von der Bundesregierung zur Verfügung gestellt.