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Synopse aller Änderungen der CoronaEinreiseV am 13.05.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. Mai 2021 durch Artikel 2 der 1. CoronaEinreiseVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der CoronaEinreiseV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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CoronaEinreiseV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.05.2021 geltenden Fassung | CoronaEinreiseV n.F. (neue Fassung) in der am 13.05.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 26.03.2021 BAnz AT 26.03.2021 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Test- und Nachweispflicht | |
(1) 1 Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, das weder ein Hochinzidenzgebiet noch ein Virusvarianten-Gebiet im Sinne von Absatz 2 Satz 1 ist, müssen spätestens 48 Stunden nach ihrer Einreise über einen Nachweis nach Absatz 3 verfügen und diesen auf Anforderung der zuständigen Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes, die bis zu zehn Tage nach Einreise erfolgen kann, vorlegen. 2 Bei Einreise vorliegende Nachweise nach Absatz 3 sind auf Anforderung der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden im Rahmen der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung zum Zwecke der Überprüfung vorzulegen. 3 Für Personen, die zum Zwecke einer Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, kann auch der Arbeitgeber oder ein sonstiger Dritter den Nachweis nach § 3 Absatz 3 erbringen. (2) 1 Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, für das durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein besonders hohes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt wurde, weil 1. in diesem Risikogebiet eine besonders hohe Inzidenz für die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 besteht (Hochinzidenzgebiet), oder 2. in diesem Risikogebiet bestimmte Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten sind (Virusvarianten-Gebiet), haben bei Einreise einen Nachweis nach Absatz 3 mitzuführen und auf Anforderung der zuständigen Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes oder der von dieser beauftragten Behörde oder Stelle vorzulegen. 2 Soweit die Einreise aus einem Risikogebiet nach Satz 1 unter Inanspruchnahme eines Beförderers erfolgt, ist der Nachweis nach Absatz 3 außerdem vor Abreise dem Beförderer zum Zwecke der Überprüfung sowie bei Einreise unabhängig von der Inanspruchnahme eines Beförderers der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde im Rahmen der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung auf deren Anforderung zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung vorzulegen. 3 § 2 Nummer 17 Halbsatz 2 des Infektionsschutzgesetzes findet auf die Feststellung von Gebieten nach Satz 1 entsprechende Anwendung. | |
(Text alte Fassung) (2a) 1 Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland unter Inanspruchnahme eines Beförderers im Luftverkehr einreisen wollen, haben vor dem Abflug im Ausland dem Beförderer einen Nachweis nach Absatz 3 vorzulegen. 2 Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt. 3 Personen nach Satz 1 haben bei Einreise einen Nachweis nach Absatz 3 mitzuführen und auf Anforderung der zuständigen Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes oder der von dieser beauftragten Behörde oder Stelle sowie der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde im Rahmen der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung auf deren Anforderung zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung vorzulegen. | (Text neue Fassung) |
(3) 1 Als Nachweis gelten ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. 2 Der Nachweis nach Satz 1 ist auf Papier oder in einem elektronischen Dokument, jeweils in deutscher, englischer oder französischer Sprache zu erbringen. 3 Die dem ärztlichen Zeugnis oder dem Testergebnis nach Satz 1 zugrundeliegende Abstrichnahme darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein. 4 Nähere Anforderungen an die dem ärztlichen Zeugnis oder dem Testergebnis zugrundeliegende Testung werden vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht. (4) Eine nach Landesrecht angeordnete Verpflichtung zur Absonderung nach der Einreise aus einem Risikogebiet bleibt unberührt. | |
§ 4 Ausnahmen von der Test- und Nachweispflicht | |
(1) 1 Von § 3 Absatz 1 nicht erfasst sind: 1. Personen, für die eine Ausnahme von der Anmeldepflicht nach § 2 Absatz 1 gilt, 2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden a) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird, c) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen, d) Polizeivollzugsbeamte aus Staaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, in Ausübung ihres Dienstes, 3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, a) die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler) oder b) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in die Bundesrepublik Deutschland begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger), 4. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes, 5. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP-Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren. 2 In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen oder Ausnahmen nach Satz 1 einschränken. (2) Von § 3 Absatz 2 nicht erfasst sind folgende Einreisende aus Hochinzidenzgebieten: 1. Personen, die durch ein Hochinzidenzgebiet lediglich durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten, 2. Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen, um die Durchreise abzuschließen, 3. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden und bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, 4. Personen, die als Teil von offiziellen Delegationen über das Regierungsterminal des Flughafens Berlin Brandenburg oder über den Flughafen Köln/Bonn nach Deutschland zurückreisen und sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben, 5. Personen, bei denen in begründeten Einzelfällen die zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilt hat. (3) Für Einreisende aus einem Virusvarianten-Gebiet gelten in Abweichung von Absatz 2 keine Ausnahmen von § 3 Absatz 2. | |
(3a) Von § 3 Absatz 2a Satz 1 nicht erfasst sind Personen, für die eine Ausnahme von der Anmeldepflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5 gilt. | |
(4) § 3 gilt nicht für Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (5) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns aufweisen. (6) Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ausnahme nach den Absätzen 1, 2 und 4 ist auf Verlangen der zuständigen Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes, des Beförderers oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde glaubhaft zu machen. | |
(7) Die Absätze 5 und 6 gelten für die Ausnahme nach Absatz 3a entsprechend. | |
§ 6 Pflichten der Beförderer im Zusammenhang mit der Beförderung | |
(1) 1 Beförderer, die Personen aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland befördern, haben vor der Beförderung die Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung oder die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach § 1 Absatz 2 zu kontrollieren. 2 Die Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung oder die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach § 1 Absatz 2 sind im Rahmen der betrieblichen und technischen Möglichkeiten auf Plausibilität der personenbezogenen Angaben zu prüfen. 3 Die vollständig ausgefüllten Ersatzmitteilungen nach § 1 Absatz 2 sind bei Beförderungen aus einem Risikogebiet, in dem der Schengen-Besitzstand vollständig angewandt wird, einzusammeln und unverzüglich durch die Beförderer an die zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes oder an die von dieser beauftragte Behörde oder Stelle zu übermitteln. 4 Beförderer, die Personen aus einem Risikogebiet außerhalb von Staaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, in die Bundesrepublik Deutschland befördern, haben die beförderten Personen darauf hinzuweisen, dass die Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung oder die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach § 1 Absatz 2 im Rahmen der Einreisekontrolle der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde auf deren Anforderung hin vorzulegen ist und die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach § 1 Absatz 2 an diese zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung und Überlassung an die zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes oder an die von dieser beauftragte Behörde oder Stelle auszuhändigen ist. 5 Beförderer haben die Beförderungen aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, wenn die zu befördernden Personen im Rahmen der Kontrolle nach Satz 1 keine Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung oder keine vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach § 1 Absatz 2 vorgelegt haben; dies gilt auch, wenn nach Prüfung nach Satz 2 die angegebenen Daten offensichtlich unrichtig sind. 6 Im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr oder im grenzüberschreitenden Kurzstreckenseeverkehr aus einem Risikogebiet kann die Vorlage in Abweichung von Satz 5 auch noch während der Beförderung erfolgen. | |
(2) 1 Im Fall des § 3 Absatz 2 Satz 2 gilt Absatz 1 Satz 1, 2, 5 und 6 in Bezug auf den Nachweis nach § 3 Absatz 3 entsprechend; im Fall des § 3 Absatz 2a Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 1, 2 und 5 in Bezug auf den Nachweis nach § 3 Absatz 3 entsprechend. 2 Wenn den zu befördernden Personen die Erlangung eines Nachweises nach § 3 Absatz 3 nicht möglich ist, können Beförderer vor Abreise eine Testung, die den Anforderungen des § 3 Absatz 3 Satz 4 genügt, durchführen oder durchführen lassen und im Fall einer Negativtestung eine Beförderung vornehmen. 3 Im Fall von Virusvarianten-Gebieten darf die Abstrichnahme höchstens 12 Stunden vor Abreise erfolgen. | (2) 1 Im Fall des § 3 Absatz 2 Satz 2 gilt Absatz 1 Satz 1, 2, 5 und 6 in Bezug auf den Nachweis nach § 3 Absatz 3 entsprechend. 2 Wenn den zu befördernden Personen die Erlangung eines Nachweises nach § 3 Absatz 3 nicht möglich ist, können Beförderer vor Abreise eine Testung, die den Anforderungen des § 3 Absatz 3 Satz 4 genügt, durchführen oder durchführen lassen und im Fall einer Negativtestung eine Beförderung vornehmen. 3 Im Fall von Virusvarianten-Gebieten darf die Abstrichnahme höchstens 12 Stunden vor Abreise erfolgen. |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Öffentlichen Personennahverkehr. |
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