Tools:
Update via:
Änderung § 4 CorSurV vom 01.07.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 CorSurV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. CorSurVÄndV am 1. Juli 2022 und Änderungshistorie der CorSurVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4 CorSurV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung | § 4 CorSurV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.06.2022 BAnz AT 28.06.2022 V1 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 Transparenz | |
Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben dem Bundesministerium für Gesundheit jeden Monat über die Kassenärztliche Bundesvereinigung folgende Angaben zu übermitteln: 1. die Anzahl der Fälle, in denen Untersuchungsstellen und Einsender ihnen gegenüber Vergütung oder Versandkosten abgerechnet haben, 2. die Höhe der Verwaltungskosten nach § 2 Absatz 6 und | |
(Text alte Fassung) 3. die Anzahl der Fälle, in denen Untersuchungsstellen und Einsender ihnen gegenüber eine Vergütung oder Versandkosten abgerechnet haben und in denen die Übermittlung von Angaben nach § 1 Absatz 1 Satz 1 und 2 auf durch Landesgesundheitsbehörden oder das Robert Koch-Institut durchgeführte oder unterstützte Ausbruchsuntersuchungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 6 oder durch Gesundheitsämter anlassbezogen veranlasste Vollgenomsequenzierungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 7 zurückzuführen sind. | (Text neue Fassung) 3. die Anzahl der Fälle, in denen Untersuchungsstellen und Einsender ihnen gegenüber eine Vergütung oder Versandkosten abgerechnet haben und in denen die Übermittlung von Angaben nach § 1 Absatz 1 Satz 1 und 2 auf durch Landesgesundheitsbehörden oder das Robert Koch-Institut durchgeführte oder unterstützte Ausbruchsuntersuchungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 5 oder durch Gesundheitsämter anlassbezogen veranlasste Vollgenomsequenzierungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 6 zurückzuführen sind. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14417/al0-165468.htm