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Änderung § 4 CorSurV vom 11.06.2021
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§ 4 CorSurV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.06.2021 geltenden Fassung | § 4 CorSurV n.F. (neue Fassung) in der am 11.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 09.06.2021 BAnz AT 10.06.2021 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Transparenz | |
Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben dem Bundesministerium für Gesundheit jeden Monat über die Kassenärztliche Bundesvereinigung folgende Angaben zu übermitteln: 1. die Anzahl der Fälle, in denen Untersuchungsstellen und Einsender ihnen gegenüber Vergütung oder Versandkosten abgerechnet haben, | |
(Text alte Fassung) 2. die Höhe der Verwaltungskosten nach § 2 Absatz 6. | (Text neue Fassung) 2. die Höhe der Verwaltungskosten nach § 2 Absatz 6 und 3. die Anzahl der Fälle, in denen Untersuchungsstellen und Einsender ihnen gegenüber eine Vergütung oder Versandkosten abgerechnet haben und in denen die Übermittlung von Angaben nach § 1 Absatz 1 Satz 1 und 2 auf durch Landesgesundheitsbehörden oder das Robert Koch-Institut durchgeführte oder unterstützte Ausbruchsuntersuchungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 6 oder durch Gesundheitsämter anlassbezogen veranlasste Vollgenomsequenzierungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 7 zurückzuführen sind. |
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