Zitierungen von § 31 RohmilchGütV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 RohmilchGütV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RohmilchGütV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 RohmilchGütV Abrechnung im Falle einer Rohmilchübernahme ohne Entgelt
... für jeden Erzeuger eine Abrechnung über die übernommene Rohmilch entsprechend § 31 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 4 zu erstellen. § 30 Absatz 2 und § 31 Absatz 4 und 5 sind entsprechend ... 31 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 4 zu erstellen. § 30 Absatz 2 und § 31 Absatz 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden. (2) Erfolgt im Falle des Absatzes 1 eine ... der Güteprüfung bei der Gegenleistung darzustellen. § 30 Absatz 1, § 31 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 32 und 33 finden entsprechende ...
§ 37 RohmilchGütV Aufbewahrungspflichten
... Der Abnehmer hat 1. die Milchgeldabrechnungen nach § 31 Absatz 1 , die Abrechnungen nach § 34 Absatz 1 Satz 1 und die Aufzeichnungen nach § 35 drei Jahre ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 24.11.1999 BGBl. I S. 2286; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 373
§ 5 MarktOWMV Meldepflichten der Milchwirtschaft (vom 01.07.2021)
... von Abweichungen des Fett- und Eiweißgehalts der Anlieferungsmilch zugrunde gelegt werden ( § 31 Absatz 1 Nummer 3 der Rohmilchgüteverordnung ). Sofern dies die zuständige Stelle genehmigt, kann abweichend von Satz ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Fortentwicklung des Rohmilchgüterechts
V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 47
Artikel 3 RohmilchGütVEV Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
... 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Milch-Güteverordnung" durch die Wörter „ § 31 Absatz 1 Nummer 3 der Rohmilchgüteverordnung " ersetzt und die Wörter „, sowie den Umrechnungsfaktor von Liter auf ...


Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed