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Artikel 2 - Vierte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung (4. MVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Weitere Änderung der Mitteilungsverordnung
Die Mitteilungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt nicht, sofern- 1.
- der Zahlungsempfänger zweifelsfrei im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat und die Zahlung zweifelsfrei auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt,
- 2.
- ein Steuerabzug durchgeführt wird oder
- 3.
- die Zahlungen aufgrund anderweitiger Rechtsvorschriften den Finanzbehörden mitzuteilen sind."
- b)
- In Satz 3 wird die Angabe „und 2" gestrichen.
- 2.
- § 4a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
- 3.
- § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c wird das abschließende Wort „sowie" gestrichen.
- b)
- In Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d wird das Semikolon durch das Wort „sowie" ersetzt und folgender Buchstabe e wird angefügt:
- „e)
- bei unbarer Zahlung die Bankverbindung für das Konto, auf das die Leistung erbracht wurde."
- c)
- Folgender Satz 3 wird angefügt:
„Werden mitzuteilende Zahlungen in einem späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise zurückerstattet, ist die Rückzahlung abweichend von § 93c Absatz 3 der Abgabenordnung eigenständig und unter Angabe des Datums, an dem die Zahlung bei der mitteilungspflichtigen Stelle eingegangen ist, mitzuteilen."
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Zitierungen von Artikel 2 Vierte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 4. MVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
4. MVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 4. MVÄndV Inkrafttreten
... Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2025 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4386
Artikel 1 5. MVÄndV
... Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 67 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 2 wird folgender ...
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