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Vierte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung (4. MVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 12.01.2021 BGBl. I S. 67 (Nr. 2); Geltung ab 21.01.2021, abweichend siehe Artikel 3
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Eingangsformel





Artikel 1 Änderung der Mitteilungsverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. Januar 2021 MV § 4a, § 13

Die Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4a wird wie folgt gefasst:

„§ 4a Ordnungsgelder nach § 335 des Handelsgesetzbuchs

(1) Das Bundesamt für Justiz hat als mitteilungspflichtige Stelle (§ 93c Absatz 1 der Abgabenordnung) den Finanzbehörden die Adressaten und die Höhe von nach dem 31. Dezember 2021 im Verfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs festgesetzten Ordnungsgeldern mitzuteilen, sofern das festgesetzte Ordnungsgeld mindestens 5.000 Euro beträgt.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Daten sind den Finanzbehörden nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln. Die Mitteilung hat abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung spätestens bis zum 31. März des auf die Festsetzung des Ordnungsgelds folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Mitteilungsfrist nach Satz 2 durch ein im Bundessteuerblatt Teil I zu veröffentlichendes Schreiben verlängern, sofern die technischen Voraussetzungen für die Annahme der Mitteilungen nicht rechtzeitig vorliegen. Die §§ 8 bis 12 sind nicht anzuwenden.

(3) Sind dem Bundesamt für Justiz bei Festsetzung des Ordnungsgelds die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d der Abgabenordnung bezeichneten Daten nicht bekannt, soll es den Finanzbehörden die Handelsregisternummer der Gesellschaft oder andere ihm bekannte und zur automationsgestützten Identifizierung des Adressaten der Ordnungsgeldfestsetzung geeignete Daten übermitteln. Die den Finanzbehörden übermittelten Daten sind abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 4 der Abgabenordnung fünf Jahre aufzubewahren; die Frist beginnt mit dem Tag der Festsetzung des Ordnungsgelds. Weitergehende Aufbewahrungsbestimmungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Wird die Festsetzung eines Ordnungsgelds in einem späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise widerrufen, zurückgenommen oder aufgehoben, ist § 93c Absatz 3 der Abgabenordnung nicht anzuwenden."

2.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Das Nummer 3 abschließende Wort „sowie" wird gestrichen.

bb)
Der Nummer 4 abschließende Punkt wird durch das Wort „und" ersetzt und folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
Leistungen nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Das Nummer 2 abschließende Wort „und" wird durch ein Komma ersetzt.

bb)
Der Nummer 3 abschließende Punkt wird durch das Wort „und" ersetzt und folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
bei unbarer Zahlung die Bankverbindung für das Konto, auf das die Leistung erbracht wurde."

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Werden nach Satz 1 mitzuteilende Zahlungen in einem späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise zurückerstattet, ist die Rückzahlung abweichend von § 93c Absatz 3 der Abgabenordnung von der mitteilungspflichtigen Stelle unter Angabe des Datums, an dem die Zahlung bei der mitteilungspflichtigen Stelle eingegangen ist, mitzuteilen."

c)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Auf begründeten Antrag einer mitteilungspflichtigen Stelle kann die oberste Finanzbehörde desjenigen Landes, in dem die mitteilungspflichtige Stelle ihren Sitz hat, dieser die Frist nach Satz 1 oder Satz 2 um längstens zehn Monate verlängern, sofern die technischen Voraussetzungen für die Übersendung der Mitteilungen bei der mitteilungspflichtigen Stelle nicht rechtzeitig vorliegen; das Bundesministerium der Finanzen ist über eine gewährte Fristverlängerung zu unterrichten."


Artikel 2 Weitere Änderung der Mitteilungsverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 MV offen

Die Mitteilungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt nicht, sofern

1.
der Zahlungsempfänger zweifelsfrei im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat und die Zahlung zweifelsfrei auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt,

2.
ein Steuerabzug durchgeführt wird oder

3.
die Zahlungen aufgrund anderweitiger Rechtsvorschriften den Finanzbehörden mitzuteilen sind."

b)
In Satz 3 wird die Angabe „und 2" gestrichen.

2.
§ 4a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

3.
§ 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c wird das abschließende Wort „sowie" gestrichen.

b)
In Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d wird das Semikolon durch das Wort „sowie" ersetzt und folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e)
bei unbarer Zahlung die Bankverbindung für das Konto, auf das die Leistung erbracht wurde."

c)
Folgender Satz 3 wird angefügt:

„Werden mitzuteilende Zahlungen in einem späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise zurückerstattet, ist die Rückzahlung abweichend von § 93c Absatz 3 der Abgabenordnung eigenständig und unter Angabe des Datums, an dem die Zahlung bei der mitteilungspflichtigen Stelle eingegangen ist, mitzuteilen."


Artikel 3 Inkrafttreten



(1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. Januar 2021.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz