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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (1. BImSchV4ÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1 Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Anhang 1 Nummer 10.7 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440) wird wie folgt gefasst:
„10.7 | Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Ver- wendung von | | |
10.7.1 | Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von | | |
10.7.1.1 | 25 Tonnen oder mehr Kautschuk je Stunde, | G | |
10.7.1.2 | weniger als 25 Tonnen Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet werden oder ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird, | V | |
10.7.2 | halogenierten Peroxiden mit einem Einsatz von | | |
10.7.2.1 | 25 Tonnen oder mehr Kautschuk je Stunde, | G | |
10.7.2.2 | weniger als 25 Tonnen Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 30 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet werden; | V | ". |
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung*) folgenden Quartals in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. Januar 2021.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
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