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Änderung Anlage Corona-ArbSchV vom 13.03.2021
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Anlage Corona-ArbSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.03.2021 geltenden Fassung | Anlage Corona-ArbSchV n.F. (neue Fassung) in der am 13.03.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.03.2021 BAnz AT 12.03.2021 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage Einsetzbare Atemschutzmasken | |
(Text alte Fassung) Folgende Maskentypen nach § 3 Absatz 1 sind derzeit in Deutschland verkehrsfähig: | (Text neue Fassung) Folgende Maskentypen nach § 4 Absatz 1a können ausgewählt und benutzt werden: |
Maskentyp | Standard (Teil der Kennzeichnung) | Weitere Kennzeichnungsmerkmale | Zielländer FFP2 oder vergleichbar1 | Verordnung (EU) 2016/425 DIN EN 149:2001+A1:2009 oder vergleichbar | CE-Kennzeichnung mit nachgestellter Kenn- nummer der notifizierten Stelle z. B. Schutzklasse FFP2 Gebrauchsdauer Herstellerangaben EU-Konformitätserklärung Anleitung und Information | EU Vollmasken, gebläse- unterstützte Masken, Hauben oder Helme mit auswechselbarem Partikelfilter2 | Verordnung (EU) 2016/425 Vollmasken: EN 12942 oder vergleichbar; gebläsefiltrierende Hauben: EN 12941 oder vergleichbar EN 136 oder vergleichbar Partikelfilter: EN 143 oder vergleichbar | CE-Kennzeichnung mit nachgestellter Kennnummer der notifizierten Stelle Herstellerangaben EU-Konformitätserklärung Anleitung und Information | EU N951 | NIOSH-42CFR84 | Modellnummer Lot-Nummer Maskentyp Herstellerangaben TC-Zulassungsnummer | USA und Kanada P21 | AS/NZS 1716-2012 | Identifizierungsnummer oder Logo der Konformitätsbewertungsstellen | Australien und Neuseeland DS21 | JMHLW-Notification 214, 2018 | https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Coronavirus/pdf/Kennzeichnung-Masken.pdf?__blob=publicationFile&v=10 https://www.jaish.gr.jp/horei/hor1-y/hor1-y-13-11-3_1.pdf https://www.jaish.gr.jp/horei/hor1-y/hor1-y-13-11-3_2.pdf | Japan CPA1 | Prüfgrundsatz für Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmasken (CPA) | Bescheinigung der Marktüberwachungsbehörde nach § 9 Absatz 3 der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung, die vor dem 1. Oktober 2020 aus- gestellt wurde. | Deutschland | |
KN95 | BMG/BfArM/TüV-Prüfgrundsatz | Vom Bund im Rahmen seiner hoheitlichen Aufgaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c des Infektionsschutzgesetzes beschaffte Schutzmasken. | Deutschland | |
1 Ohne Ausatemventil; Masken mit Ausatemventil dürfen nur getragen werden, wenn alle Kontaktpersonen ebenfalls eine Atemschutzmaske tragen. 2 Bei diesen Systemen besteht kein Fremdschutz. Sie können daher nur angewendet werden, wenn alle Kontaktpersonen eine Atemschutzmaske tragen. | 1 Ohne Ausatemventil; Masken mit Ausatemventil dürfen nur getragen werden, wenn alle Kontaktpersonen ebenfalls eine Atemschutzmaske tragen. Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmasken (CPA) können z. B. überprüfte KN95-Masken sein, die nach dem Prüfgrundsatz für CPA der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik getestet worden sind. 2 Bei diesen Systemen besteht kein Fremdschutz. Sie können daher nur angewendet werden, wenn alle Kontaktpersonen eine Atemschutzmaske tragen. |
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