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Zitierungen von § 66 MtDFmEloAufklVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 MtDFmEloAufklVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MtDFmEloAufklVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 40 MtDFmEloAufklVDV Durchführung der Klausuren und Leistungstests
... anzukündigen. (2) Die Leistungen werden von der oder dem Lehrenden nach § 66 bewertet. Die Lehrenden legen die bewerteten Leistungen der Leitung der jeweiligen ...
§ 43 MtDFmEloAufklVDV Zeugnis für die fachtheoretische Ausbildung
... mit Angabe der Rangpunkte zusammen und ermittelt die Durchschnittsrangpunktzahl nach § 66 . (3) Bei der Ermittlung der Durchschnittsrangpunktzahl werden die Klausuren vierfach ...
§ 45 MtDFmEloAufklVDV Sprachprüfung
... (3) Das Ergebnis der Sprachprüfung ist in Leistungspunkte und Rangpunkte nach § 66 umzurechnen, wobei das Standardisierte Leistungsprofil 2221 50 Leistungspunkten und fünf ... wobei das Standardisierte Leistungsprofil 2221 50 Leistungspunkten und fünf Rangpunkten nach § 66 Absatz 1 entspricht. (4) Für die Durchführung der Sprachprüfungen sind die ...
§ 46 MtDFmEloAufklVDV Bewertungen während der praktischen Ausbildung
... Ausbildenden eine schriftliche Bewertung ihrer Leistungen und ihres Befähigungsstandes nach § 66 . (2) Der Entwurf der Bewertung wird mit den Anwärterinnen und ...
§ 47 MtDFmEloAufklVDV Zeugnis
... aufgeführt werden. (2) Bei der Ermittlung der Durchschnittsrangpunktzahl nach § 66 zählen alle bewerteten praktischen Ausbildungsabschnitte einfach. (3) Die ...
§ 59 MtDFmEloAufklVDV Bewertung und Bestehen der schriftlichen Prüfung
... Klausur wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission unabhängig voneinander nach § 66 bewertet. Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des ...
§ 63 MtDFmEloAufklVDV Bewertung und Bestehen der mündlichen Prüfung
... Das Prüfungsgespräch wird von der Prüfungskommission nach § 66 mit Rangpunkten bewertet. Die Prüfenden schlagen jeweils die Bewertung für den ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14432/v263923.htm