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Änderung § 1 CoronaSchV vom 03.03.2021

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§ 1 CoronaSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.03.2021 geltenden Fassung
§ 1 CoronaSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.03.2021 BAnz AT 03.03.2021 V1
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Beförderungsverbot


(1) Beförderer, die im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr Personen aus einem Risikogebiet befördern, für das durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein besonders hohes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt wurde, weil in diesem Risikogebiet bestimmte Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten sind (Virusvarianten-Gebiet nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung), sind verpflichtet, Beförderungen aus diesen Gebieten in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen.

(2) Das Beförderungsverbot gilt nicht für

1. die Beförderung von Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland,

2. die Beförderung von Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland lediglich in einem Transitbereich eines Verkehrsflughafens umsteigen,

3. reine Post-, Fracht- oder Leertransporte,

4. die Rückführung von Luftfahrzeugen, Schiffen und Crews,

5. Transporte mit Personal im Interesse der öffentlichen Gesundheit, Ambulanzflüge und Flüge zum Transport von Transplantationsorganen sowie notwendiges Begleitpersonal,

6. Beförderungen aus dringenden humanitären Gründen,

(Text alte Fassung)

7. Beförderungen im Auftrag der Internationalen Atomenergie-Organisation sowie der Vereinten Nationen und ihrer Organisationen.

(Text neue Fassung)

7. Beförderungen im Auftrag der Internationalen Atomenergie-Organisation sowie der Vereinten Nationen und ihrer Organisationen, oder Beförderungen von Mitgliedern einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung, deren Ernennung und Ankunft dem Auswärtigen Amt notifiziert worden ist.

(3) 1 Geplante Beförderungen nach Absatz 2 Nummer 1 sind dem Bundespolizeipräsidium durch den Beförderer mindestens drei Tage vor der geplanten Einreise in der Bundesrepublik Deutschland anzuzeigen. 2 Dies gilt nicht für Beförderungen im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs.

(4) Im Übrigen bleiben in den Fällen des Absatzes 2 die Bestimmungen der Coronavirus-Einreiseverordnung unberührt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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