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§ 3 - Rentenübersichtsgesetz (RentÜG)
Artikel 1 G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 65 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 18.02.2021; FNA: 860-6-26 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 18.02.2021; FNA: 860-6-26 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Es wird eine Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht errichtet, die ein elektronisches Portal betreibt, über das die Digitale Rentenübersicht abgerufen werden kann.
(2) 1Die Digitale Rentenübersicht enthält Informationen über die individuellen Altersvorsorgeansprüche in der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge der oder des Nutzenden. 2Dafür werden von der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht die nach § 5 Absatz 1 von den Vorsorgeeinrichtungen übermittelten Informationen zusammengestellt und zu einem Gesamtüberblick nach § 5 Absatz 3 zusammengeführt. 3Die Digitale Rentenübersicht wird den Nutzenden in einem elektronischen Format zur Verfügung gestellt, das ihnen die Weiterverarbeitung ermöglicht.
(3) 1Die Informationen in der Digitalen Rentenübersicht sollen von der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht klar, prägnant, verständlich und schlüssig dargestellt werden. 2Die Darstellung soll möglichst übersichtlich und nutzerfreundlich sein. 3Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht hat sowohl für die Digitale Rentenübersicht als auch für das elektronische Portal die jeweils geltenden Vorgaben zur Barrierefreiheit nach dem Behindertengleichstellungsgesetz, insbesondere die §§ 4 und 12a des Behindertengleichstellungsgesetzes, sowie die auf Grundlage des Behindertengleichstellungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zur Barrierefreiheit, insbesondere die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung, zu beachten.
(4) 1Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht erteilt Bürgerinnen und Bürgern Auskunft zu ihren Verfahren und zur Zusammenführung der Informationen. 2Sie erteilt keine Auskünfte über die Altersvorsorgeansprüche aus den einzelnen Altersvorsorgeprodukten der jeweiligen Vorsorgeeinrichtungen. 3Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht erteilt Vorsorgeeinrichtungen Auskunft über die Anwendung dieses Gesetzes.
Zitierungen von § 3 RentÜG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 RentÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RentÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 RentÜG Verordnungsermächtigung
... ohne Zustimmung des Bundesrates Näheres zu regeln 1. zum Inhalt und Umfang der in § 3 bestimmten Aufgaben der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht, 2. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14465/a266352.htm