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§ 2 - Werkstein- und Terrazzoherstellermeisterverordnung (WerkstTerHMstrV k.a.Abk.)
V. v. 16.02.2021 BGBl. I S. 250 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 96 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.03.2021; FNA: 7110-3-208 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.03.2021; FNA: 7110-3-208 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
§ 2 hat 1 frühere Fassung
1In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Werkstein- und Terrazzohersteller-Handwerk hat der Prüfling die berufliche Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. 2Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- einen Werkstein- und Terrazzohersteller-Betrieb führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung
- a)
- der Kostenstrukturen,
- b)
- der Wettbewerbssituation,
- c)
- der für den Betrieb wesentlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals,
- d)
- der Betriebsorganisation,
- e)
- des Qualitätsmanagements,
- f)
- des Arbeitsschutzrechtes,
- g)
- des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung,
- h)
- der ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit sowie
- i)
- technologischer sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
- 2.
- Konzepte für Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,
- 3.
- Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,
- 4.
- Geschäfts- und Arbeitsprozesse zum Erbringen der Leistungen planen, organisieren und überwachen,
- 5.
- Leistungen erbringen, insbesondere
- a)
- Projekte zur Herstellung von Produkten aus Betonwerksteinen, Terrazzo, Werksteinen aus künstlichen Materialien und Naturwerksteinen, auch für Innen- und Außentreppen, Bodenbeläge für Innenräume und den Außenbereich, jeweils auch aus Fliesen und Platten, Fassaden und Möblierung nach Kundenwünschen, im Betrieb und auf der Baustelle, unter Berücksichtigung des Herstellungsverfahrens, der werksteinmäßigen Oberflächenbearbeitung und -behandlung, der Be- und Verarbeitung, des Transports, der Montage sowie des Verlegens, Verankerns, Verbindens und Versetzens, planen, umsetzen und die Ausführung der Arbeiten bewerten,
- b)
- Projekte zur Gestaltung von Bodenbelägen, insbesondere von Terrazzoböden und sonstigen zementgebundenen geschliffenen Böden und Böden mit Werksteinen aus künstlichen Materialien, nach Kundenwünschen im Betrieb und auf der Baustelle unter Berücksichtigung des Herstellungsverfahrens, der Bearbeitung und Verarbeitung, des Verlegens sowie der werksteinmäßigen Oberflächenbearbeitung und -behandlung, planen, umsetzen und die Ausführung der Arbeiten bewerten,
- c)
- Projekte zur Herstellung und Gestaltung von Beton- und Stahlbetonfertigteilen nach Kundenwünschen im Betrieb und auf der Baustelle unter Berücksichtigung des Herstellungsverfahrens, der Oberflächenbehandlung, des Transports, der Montage, des Verankerns und des Versetzens planen, umsetzen und die Ausführung der Arbeiten bewerten,
- d)
- Maßnahmen zur Instandhaltung planen und durchführen,
- e)
- Konzepte für die Restauration und Rekonstruktion der Produkte nach den Buchstaben a bis c unter Berücksichtigung von Instandhaltungsalternativen, Stilkunde, Materialien und bauhistorischen Gesichtspunkten entwickeln und umsetzen,
- f)
- Restaurations- und Rekonstruktionsarbeiten an Produkten nach den Buchstaben a bis c durchführen,
- g)
- Schalungen, auch spezielle Formen nach Kundenanforderungen, sowie Modelle zur Gestaltung der Oberflächen und Formen unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Herstellungsverfahren planen, herstellen und einsetzen,
- h)
- Bewehrungen, Verstärkungen und Befestigungen unter Berücksichtigung von Wirkungsweisen und Statik anforderungsbezogen planen, herstellen und einbauen,
- i)
- Betone, Vorsatzbetone und Mörtel unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks projektieren, herstellen und prüfen sowie im Hinblick auf Qualität und Geeignetheit für das Anwendungsgebiet bewerten,
- j)
- Abdichtungen und Dämmungen sowie Schallschutz bei Leistungen nach den Buchstaben a bis h unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften, Verwendungszweck und bauphysikalischen Zusammenhängen planen, herstellen und prüfen,
- 6.
- technische, organisatorische, rechtliche und gestalterische Gesichtspunkte beim Erbringen der Leistungen berücksichtigen, insbesondere
- a)
- die Herstellungsverfahren, Oberflächenbearbeitungen und -behandlungen sowie Konstruktions-, Fertigungs-, Verlege-, Versetz- und Montagetechniken,
- b)
- die Statik,
- c)
- die physikalischen Zusammenhänge des Wärme-, Schall-, Brand- und Feuchteschutzes sowie Maßnahmen zur Energieeinsparung,
- d)
- die Beton- und Stahlbetonbautechnologien sowie Abbinde- und Erhärtungsvorgänge,
- e)
- die Voraussetzungen für das Ausschalen, Nachbehandeln und Lagern von hergestellten Werksteinen oder Beton- oder Stahlbetonfertigteilen,
- f)
- die Betonkosmetik und Betonsanierung,
- g)
- die Stillehre und Kunsthistorik,
- h)
- Aufmaße und Mengenberechnungen,
- i)
- die automatisierten Technologien,
- j)
- die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen,
- k)
- die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
- l)
- das einzusetzende Personal sowie die Materialien, Arbeits- und Betriebsmittel sowie technische Einrichtungen und
- m)
- die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
- 7.
- Arbeits- und Schutzgerüste verwenden,
- 8.
- Pläne, auch Verlege- und Versetzpläne, Bewehrungspläne, Schalpläne, Skizzen, technische Zeichnungen, Modelle, Rezepturen, Schnittmuster, auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, anfertigen, bewerten und korrigieren,
- 9.
- Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und zu verarbeitenden Materialien berücksichtigen,
- 10.
- Unteraufträge kriteriengeleitet, auch unter Berücksichtigung von Qualität der Leistungen und rechtlichen Bestimmungen, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,
- 11.
- fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren sowie
- 12.
- erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten und Abnahmeprotokolle erstellen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweite Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen V. v. 23. November 2021 BGBl. I S. 4952 m.W.v. 1. Dezember 2021
Frühere Fassungen von § 2 Werkstein- und Terrazzoherstellermeisterverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2021 | Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen vom 23.11.2021 BGBl. I S. 4952 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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