Die
Betonstein- und Terrazzoherstellermeisterverordnung vom
16. Februar 2021 (BGBl. I S. 250) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Werkstein- und Terrazzohersteller-Handwerk
(Werkstein- und Terrazzoherstellermeisterverordnung - WerkstTerHMstrV)".
- 2.
- In § 1 wird das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.
- 4.
- In § 3 Absatz 1 wird das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.
- 5.
- In § 5 Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.
- 6.
- § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 3 wird das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.
- 7.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- 8.
- In der Überschrift wird das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Werkstein- und Terrazzohersteller-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Werkstein- und Terrazzohersteller-Betrieb Anforderungen erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten."
- b)
- In Absatz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.
- 9.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.
- b)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Im Handlungsfeld „Leistungen eines Werkstein- und Terrazzohersteller-Betriebs erbringen, kontrollieren und übergeben" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Werkstein- und Terrazzohersteller-Betriebs erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren und zu übergeben."
- c)
- In Absatz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.
- 10.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.
- b)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Im Handlungsfeld „Einen Werkstein- und Terrazzohersteller-Betrieb führen und organisieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Werkstein- und Terrazzohersteller-Betrieb unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, wahrzunehmen."
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.
- bb)
- In § 10 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe e wird das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.
V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39