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Zweite Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen (2. MstrPrüfVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 45 Absatz 1 sowie des § 51a Absatz 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1 Änderung der Landmaschinenmechanikermeisterverordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2021 LandBauMechMstrV § 1, § 2, § 4, § 6, § 7
Die Landmaschinenmechanikermeisterverordnung vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 490), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk
(Land- und Baumaschinenmechatronikermeisterverordnung - LandBauMechMstrV)". - 2.
- In § 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Landmaschinenmechaniker-Handwerk" durch die Wörter „Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk" ersetzt.
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „Landmaschinenmechaniker-Handwerk" durch die Wörter „Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Landmaschinenmechaniker-Handwerk" durch die Wörter „Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk" ersetzt.
- 4.
- In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Landmaschinenmechaniker-Handwerk" durch die Wörter „Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk" ersetzt.
- 5.
- In § 6 Absatz 1 wird das Wort „Landmaschinenmechaniker-Handwerk" durch die Wörter „Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk" ersetzt.
- 6.
- § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 Satz 1 wird das Wort „Landmaschinenmechanikerbetrieb" durch die Wörter „Land- und Baumaschinenmechatronikerbetrieb" ersetzt.
- b)
- In Nummer 3 Satz 1 wird das Wort „Landmaschinenmechanikerbetrieb" durch die Wörter „Land- und Baumaschinenmechatronikerbetrieb" ersetzt.
- c)
- In Nummer 4 Satz 1 wird das Wort „Landmaschinenmechanikerbetrieb" durch die Wörter „Land- und Baumaschinenmechatronikerbetrieb" ersetzt.
Artikel 2 Änderung der Schneidwerkzeugmechanikermeisterverordnung
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2021 PräzwMechMstrV § 1, § 2, § 3, § 4, § 6, § 8
Die Schneidwerkzeugmechanikermeisterverordnung vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2315) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Präzisionswerkzeugmechaniker-Handwerk
(Präzisionswerkzeugmechanikermeisterverordnung - PräzwMechMstrV)". - 2.
- In § 1 Satz 2 wird das Wort „Schneidwerkzeugmechaniker-Handwerk" durch das Wort „Präzisionswerkzeugmechaniker-Handwerk" ersetzt.
- 3.
- In § 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Schneidwerkzeugmechaniker-Handwerk" durch das Wort „Präzisionswerkzeugmechaniker-Handwerk" ersetzt.
- 4.
- In § 3 Absatz 1 wird das Wort „Schneidwerkzeugmechaniker-Handwerk" durch das Wort „Präzisionswerkzeugmechaniker-Handwerk" ersetzt.
- 5.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Präzisionsschneidwerkzeuge" durch das Wort „Zerspanwerkzeuge" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird das Wort „Schneidwerkzeuge" durch die Wörter „Schneid- oder Zerspanwerkzeuge" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 wird das Wort „Schneidwerkzeuge" durch die Wörter „Schneid- oder Zerspanwerkzeuge" ersetzt.
- 6.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „Schneidwerkzeugmechaniker-Handwerk" durch das Wort „Präzisionswerkzeugmechaniker-Handwerk" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Schneidwerkzeugen" durch die Wörter „Schneid- oder Zerspanwerkzeugen" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Schneidwerkzeuge" durch die Wörter „Schneid- oder Zerspanwerkzeuge" ersetzt.
- 7.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „Schneidwerkzeugmechaniker-Handwerk" durch das Wort „Präzisionswerkzeugmechaniker-Handwerk" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Schneidwerkzeugmechanikerbetrieb" durch das Wort „Präzisionswerkzeugmechanikerbetrieb" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c und d wird jeweils das Wort „Schneidwerkzeuge" durch die Wörter „Schneid- oder Zerspanwerkzeuge" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c, e, f und g wird jeweils das Wort „Schneidwerkzeugen" durch die Wörter „Schneid- oder Zerspanwerkzeugen" ersetzt.
- dd)
- In Nummer 2 Satz 2 Buchstabe h wird das Wort „Schneidwerkzeugen" durch die Wörter „Schneid- oder Zerspanwerkzeugen" ersetzt und werden die Wörter „und Maschinenmessern" gestrichen.
Artikel 3 Änderung der Betonstein- und Terrazzoherstellermeisterverordnung
Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2021 WerkstTerHMstrV § 1, § 2, § 3, § 5, § 7, § 8, § 9, § 10
Die Betonstein- und Terrazzoherstellermeisterverordnung vom 16. Februar 2021 (BGBl. I S. 250) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Werkstein- und Terrazzohersteller-Handwerk
(Werkstein- und Terrazzoherstellermeisterverordnung - WerkstTerHMstrV)". - 2.
- In § 1 wird das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.
- 4.
- In § 3 Absatz 1 wird das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.
- 5.
- In § 5 Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.
- 6.
- § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 3 wird das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.
- 7.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- 8.
- In der Überschrift wird das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Werkstein- und Terrazzohersteller-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Werkstein- und Terrazzohersteller-Betrieb Anforderungen erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten." - b)
- In Absatz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.
- 9.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.
- b)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Im Handlungsfeld „Leistungen eines Werkstein- und Terrazzohersteller-Betriebs erbringen, kontrollieren und übergeben" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Werkstein- und Terrazzohersteller-Betriebs erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren und zu übergeben." - c)
- In Absatz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.
- 10.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.
- b)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Im Handlungsfeld „Einen Werkstein- und Terrazzohersteller-Betrieb führen und organisieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Werkstein- und Terrazzohersteller-Betrieb unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, wahrzunehmen." - c)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.
- bb)
- In § 10 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe e wird das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. November 2021.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Peter Altmaier
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