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§ 8 - Werkstein- und Terrazzoherstellermeisterverordnung (WerkstTerHMstrV k.a.Abk.)
V. v. 16.02.2021 BGBl. I S. 250 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 96 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.03.2021; FNA: 7110-3-208 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.03.2021; FNA: 7110-3-208 Handwerk im Allgemeinen
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§ 8 Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Werkstein- und Terrazzohersteller-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten"
(1) 1Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Werkstein- und Terrazzohersteller-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Werkstein- und Terrazzohersteller-Betrieb Anforderungen erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten. 2Dabei hat er ökologische, ökonomische Nachhaltigkeitsgesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. 3Die jeweilige Aufgabenstellung soll die in Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
(2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Werkstein- und Terrazzohersteller-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten" besteht aus folgenden Qualifikationen:
- 1.
- Kundenwünsche und die Rahmenbedingungen zu deren Erfüllung analysieren, dokumentieren und bewerten sowie daraus Anforderungen ableiten, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der Kundenwünsche und der jeweiligen Rahmenbedingungen erläutern und bewerten, auch unter Berücksichtigung von Rahmenbedingungen für eine ergebnisorientierte Gesprächsführung,
- b)
- Ausschreibungen oder Angebotsanfragen öffentlicher oder privater Auftraggeber analysieren und bewerten,
- c)
- Verfahren zur Feststellung der Rahmenbedingungen an Bauwerken, insbesondere der Statik, der vorhandenen Böden oder Fassaden, erläutern und bewerten sowie fehlerhafte Vorleistungen erkennen und
- d)
- Ergebnisse der vorstehenden Handlungsschritte dokumentieren und bewerten, daraus Anforderungen für die Umsetzung ableiten,
- 2.
- Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und begründen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsatzes von Materialien, Rohstoffen, Bauteilen, Maschinen, Werkzeugen, Geräten und Personal, auch unter Berücksichtigung einzusetzender Verfahren darstellen, erläutern und begründen,
- b)
- Sicherheits-, Gesundheits- und Haftungsrisiken bewerten und Konsequenzen ableiten,
- c)
- Pläne, insbesondere Verlege- und Versetzpläne, Bewehrungspläne, Schalpläne, Skizzen, Entwürfe, technische Zeichnungen, Modelle, Rezepturen, Schnittmuster und Konstruktionen unter Berücksichtigung der Anforderungen, auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, erstellen, bewerten und korrigieren,
- d)
- Kriterien für die Vergabe von Unteraufträgen festlegen, auch unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften, darauf aufbauend Ausschreibungen oder Angebotsanfragen erstellen sowie hierauf eingehende Angebote bewerten und
- e)
- Vor- und Nachteile verschiedener Lösungsmöglichkeiten im Hinblick auf Anforderungen, Kostenaspekte sowie gestalterische, rechtliche und sicherheitstechnische Aspekte erläutern und abwägen, eine Lösung auswählen sowie die Auswahl begründen,
- 3.
- Angebote kalkulieren, erstellen und erläutern sowie Leistungen vereinbaren, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Personal-, Material- und Geräteaufwand auf der Grundlage der Planungen kalkulieren,
- b)
- auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglichkeiten Angebotspositionen bestimmen und zu Angebotspaketen zusammenfassen sowie Preise kalkulieren,
- c)
- Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung von Haftungsbestimmungen formulieren und beurteilen,
- d)
- Angebotsunterlagen vorbereiten, Angebote erstellen und
- e)
- Angebotspositionen und Vertragsbedingungen gegenüber Kunden erläutern und begründen sowie Leistungen vereinbaren.
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweite Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen V. v. 23. November 2021 BGBl. I S. 4952 m.W.v. 1. Dezember 2021
Frühere Fassungen von § 8 Werkstein- und Terrazzoherstellermeisterverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2021 | Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen vom 23.11.2021 BGBl. I S. 4952 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 Werkstein- und Terrazzoherstellermeisterverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 WerkstTerHMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WerkstTerHMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 WerkstTerHMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II (vom 01.12.2021)
... bilden die Qualifikationen in den folgenden Handlungsfeldern: 1. nach Maßgabe des § 8 „Anforderungen von Kunden eines Werkstein- und Terrazzohersteller-Betriebs analysieren, ...
§ 11 WerkstTerHMstrV Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II
... der Meisterprüfung ist das arithmetische Mittel der Bewertungen der Handlungsfelder nach den §§ 8 bis 10 zu bilden. (2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfelder jeweils ...
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