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Änderung § 4 Werkstein- und Terrazzoherstellermeisterverordnung vom 28.01.2022

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.01.2022 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 96 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Meisterprüfungsprojekt


(1) 1 Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. 2 Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.

(2) 1 Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der Arbeiten nach Satz 2 durchzuführen. 2 Entwerfen, Planen, Herstellen und Dokumentieren

1. von Teilen einer geraden Treppe oder einer gewendelten Treppe,

2. einer profilierten Tür- oder Fensterrahmung,

3. eines Terrazzobodens,

4. eines konstruktiven Fertigteils oder eines profilierten Fertigteils oder

5. eines Bauteils, Elements, Grabsteins oder Monuments, das jeweils künstlerisch gestaltet wird, soweit nicht bereits nach den Nummern 1 bis 4 erfasst.

3 Die Planungsarbeiten bestehen aus einem Entwurf, statischen Berechnungen und einer Kalkulation. 4 Auf dieser Grundlage sind die entsprechenden Herstellungs-, Oberflächenbearbeitungs- und -behandlungs-, Be- und Verarbeitungsverfahren sowie Montage-, Verlege-, Verankerungs- und Versetzarbeiten auszuführen. 5 Dabei hat der Prüfling die Eignung der Bauteile sicherzustellen. 6 Die durchgeführten Arbeiten sind zu dokumentieren.

(Text alte Fassung)

(3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt.

(Text neue Fassung)

(3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt.

(4) 1 Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag einschließlich einer Schätzung hinsichtlich des Zeit- und eines Materialbedarfs. 2 Das Umsetzungskonzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Freigabe vorzulegen. 3 Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den Anforderungen entspricht.

(5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling zehn Arbeitstage zur Verfügung.

(6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:

1. die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus Entwurf, statischen Berechnungen und Kalkulation, mit 40 Prozent,

2. die Durchführungsarbeiten mit 40 Prozent und

3. die Kontroll- und Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen mit 20 Prozent.




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