Tools:
Update via:
Änderung § 6 HdlDlStatG vom 06.03.2025
Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des HdlDlStatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 6 HdlDlStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.03.2025 geltenden Fassung | § 6 HdlDlStatG n.F. (neue Fassung) in der am 06.03.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 71 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6 Erhebungsmerkmale für konjunkturstatistische Erhebungen | |
(1) 1 Erhebungsmerkmale für konjunkturstatistische Erhebungen sind: 1. Umsatz der Erhebungseinheit im Berichtsmonat insgesamt sowie im Handels- und Dienstleistungsbereich gegliedert nach Bundesländern, | |
(Text alte Fassung) 2. Zahl der tätigen Personen der Erhebungseinheit am Ende des Berichtsmonats nach Art der Tätigkeit sowie im Berichtsmonat Januar zusätzlich gegliedert nach Bundesländern, | (Text neue Fassung) 2. Zahl der tätigen Personen der Erhebungseinheit am Ende des Berichtsmonats nach Art der Tätigkeit gegliedert nach Bundesländern, |
3. 1 Bezeichnung und Wirtschaftszweignummer der wirtschaftlichen Tätigkeit der Erhebungseinheit gemäß der Klassifikation der Wirtschaftszweige. 2 Erzielt eine Erhebungseinheit mit Handel und Dienstleistungen weniger als 50 Prozent ihres Umsatzes, werden die Angaben zu Satz 1 Nummer 3 zu der Tätigkeit erhoben, in der diese Einheit ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt hat. 2 Bei Erhebungseinheiten, die einen Jahresumsatz von mindestens 250 Millionen Euro erzielen, werden die Angaben nach Satz 1 jeweils für die drei größten Geschäftsfelder im Handels- und Dienstleistungsbereich erhoben, die ihrerseits einen Jahresumsatz von mindestens 125 Millionen Euro aufweisen. 3 Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 für weitere Geschäftsfelder im Handels- und Dienstleistungsbereich sind zusammengefasst anzugeben. 4 Die Angabe nach Satz 1 Nummer 3 ist auf das größte der zusammengefassten Geschäftsfelder zu beziehen. (2) 1 Bei Erhebungseinheiten, die erstmals in den Erhebungsbereich nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 fallen, wird bei der ersten Erhebung zusätzlich Folgendes erhoben: 1. Jahresumsatz des Vorjahres, 2. Zahl der tätigen Personen am 30. September des Vorjahres und 3. Bundesländer, in denen die Erhebungseinheiten Niederlassungen haben. 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3 Erzielen Erhebungseinheiten erstmals einen Jahresumsatz von 250 Millionen Euro, werden einmalig die Angaben nach Satz 1 gegliedert nach Geschäftsfeldern gemäß Absatz 1 Satz 2 und 3 erhoben. 4 Bei Erhebungseinheiten, die einen Jahresumsatz von mindestens 250 Millionen Euro erzielen und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Handelsstatistikgesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetzes auskunftspflichtig sind, werden ausschließlich die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gegliedert nach Geschäftsfeldern gemäß Absatz 1 Satz 2 und 3 erhoben. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14484/al211352-0.htm