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Abschnitt 3 - Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz (HdlDlStatG)

Artikel 1 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 13
Geltung ab 04.03.2021; FNA: 708-35 Wirtschaftsstatistik
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Abschnitt 3 Strukturstatistische Erhebungen

§ 7 Periodizität und Berichtszeitraum bei strukturstatistischen Erhebungen



(1) Die strukturstatistischen Erhebungen werden jährlich durchgeführt.

(2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist das Kalenderjahr oder das im Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr.

(3) Erstes Berichtsjahr für die Erhebungen ist das Jahr 2021.


§ 8 Art und Umfang der strukturstatistischen Erhebungen



(1) 1Die strukturstatistischen Erhebungen werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt. 2Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt.

(2) Die Erhebungen werden bei höchstens 10 Prozent der in § 3 Absatz 2 Nummer 2 genannten Erhebungseinheiten durchgeführt.

(3) Maßgebend für die Auswahl der einzubeziehenden Erhebungseinheiten sind die Daten, die im Statistikregister nach § 13 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind.


§ 9 Erhebungsmerkmale für strukturstatistische Erhebungen



(1) Erhebungsmerkmale für die strukturstatistischen Erhebungen sind:

1.
Angaben zur Kennzeichnung der Erhebungseinheit:

a)
hauptsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit nach dem Stand vom 31. Dezember,

b)
Zahl der Niederlassungen nach dem Stand vom 31. Dezember;

2.
Zahl der tätigen Personen sowie Personalaufwand:

a)
Zahl der tätigen Personen nach Stellung im Beruf sowie nach Voll- und Teilzeittätigkeit jeweils nach dem Stand vom 30. September,

b)
Summe der Bruttolöhne und -gehälter,

c)
gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen der Arbeitgeber;

3.
Umsätze, Vorleistungen sowie Steuern und Subventionen:

a)
Umsätze oder Einnahmen nach In- und Ausland und sonstige betriebliche Erträge, für Erhebungseinheiten der Wirtschaftszweige des Abschnitts G auch Verkaufserlöse aus Sachanlagen,

b)
Auslandsumsätze oder -einnahmen nach Sitz des Auftraggebers innerhalb und außerhalb der Europäischen Union,

c)
Umsätze oder Einnahmen nach Art der Dienstleistung,

d)
Umsätze nach Art der Tätigkeit,

e)
Handelsumsätze nach Produktarten,

f)
Aufwendungen nach Arten,

g)
Wert der Bestände nach Arten zu Beginn und zum Ende des Berichtsjahres,

h)
Aufwendungen für Mieten, Pachten und Leasing,

i)
Steuern, Abgaben und Subventionen;

4.
Investitionen:

a)
Bruttoinvestitionen in Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände nach Arten,

b)
Wert der selbst erstellten Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenstände.

(2) 1Bei Erhebungseinheiten mit Umsätzen oder Einnahmen von weniger als 300.000 Euro im Berichtsjahr werden die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a nur nach Stellung im Beruf erhoben und die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, Nummer 3 Buchstabe a, f und g sowie Nummer 4 jeweils nur als Summe erfasst. 2Abweichend von Absatz 1 werden bei Erhebungseinheiten der Wirtschaftszweige aus den Abschnitten G und I die Angaben zu Umsatz oder Einnahmen nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a nicht nach In- und Ausland differenziert.

(3) Bei Erhebungseinheiten mit Niederlassungen in mehreren Bundesländern und Umsätzen oder Einnahmen von 300.000 Euro und mehr im Berichtsjahr werden folgende Angaben zusätzlich unterteilt nach Bundesländern erfasst:

1.
Gesamtumsätze oder -einnahmen,

2.
Gesamtzahl der tätigen Personen,

3.
Summe der Bruttolöhne und -gehälter sowie

4.
gesamte Investitionen.

(4) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und c werden nur bei Erhebungseinheiten mit 20 und mehr tätigen Personen wie folgt erfasst:

1.
jährlich für die Wirtschaftszweige

a)
des Abschnitts J, Gruppe 58.2 - Verlegen von Software,

b)
des Abschnitts J, Abteilung 62 - Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie,

c)
des Abschnitts J, Gruppe 63.1 - Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten; Webportale,

d)
des Abschnitts M, Gruppe 73.1 - Werbung,

e)
des Abschnitts N, Abteilung 78 - Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften;

2.
alle zwei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2021 für die Wirtschaftszweige

a)
des Abschnitts M, Gruppe 71.1 - Architektur- und Ingenieurbüros,

b)
des Abschnitts M, Gruppe 71.2 - Technische, physikalische und chemische Untersuchung,

c)
des Abschnitts M, Gruppe 73.2 - Markt- und Meinungsforschung;

3.
alle zwei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022 für die Wirtschaftszweige

a)
des Abschnitts M, Gruppe 69.1 - Rechtsberatung,

b)
des Abschnitts M, Gruppe 69.2 - Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung,

c)
des Abschnitts M, Gruppe 70.2 - Public-Relations- und Unternehmensberatung.

(5) 1Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d werden nur für Erhebungseinheiten der Wirtschaftszweige der Abschnitte G und I erfasst. 2Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e werden nur für Erhebungseinheiten des Abschnitts G erfasst.