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Änderung § 3 Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Masern vom 25.02.2022
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.02.2022 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 25.02.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 24.02.2022 BAnz AT 24.02.2022 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
(Text alte Fassung) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 8. März 2021 in Kraft und am 31. März 2022 außer Kraft. | (Text neue Fassung) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 8. März 2021 in Kraft und am 31. März 2023 außer Kraft. |
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