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Änderung § 3 Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Masern vom 25.02.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.02.2022 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.02.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.02.2022 BAnz AT 24.02.2022 V1
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 8. März 2021 in Kraft und am 31. März 2022 außer Kraft.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 8. März 2021 in Kraft und am 31. März 2023 außer Kraft.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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